Steuern


Quellensteuer Schweiz und Einkommensteuer Deutschland

Wo bin ich steuerpflichtig?

 

Der Grenzgänger mit Versteuerung in Deutschland

Der Grenzgänger hat sein Gehalt bzw. Lohn in dem Land zu versteuern in dem er wohnhaft ist. Somit werden Einkommenssteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer weiterhin in Deutschland fällig. Eine Ansässigkeitsbescheinigung, welche vom deutschen Finanzamt ausgefertigt wird, ist dem Schweizer Arbeitgeber vorzulegen.

Vom Schweizer Arbeitgeber wird die Quellensteuer in Höhe von 4,5% des Bruttolohnes einbehalten. Der Grenzgänger zahlt die restliche Steuer in Deutschland als Einkommenssteuer. Die in der Schweiz bereits bezahlte Quellensteuer wird bei der Steuerberechnung berücksichtigt. Die deutsche Steuer ist dann vierteljährlich zu festen Terminen (10.03, 10.06, 10.09, 10.12.) vorauszuzahlen.

Die deutsche Lohnsteuerbescheinigung wird in der Schweiz durch den Jahreslohnausweis ersetzt.

Jeder Grenzgänger ist dazu verpflichtet jährlich bis zum 31. Mai des Folgejahres eine Einkommenssteuererklärung beim deutschen Finanzamt abzugeben.

 

Der Grenzgänger mit Versteuerung in der Schweiz

DBA CH-D = Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz - Deutschland

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz

„Echter Grenzgänger“ - unbeschränkte Steuerpflicht

 

  • Eine tägliche Rückkehr vom Arbeitsort zum Wohnort ist zumutbar bzw. erfolgt effektiv.
  • Ansässigkeitsbescheinigung vom deutschen Finanzamt („ Formular Gre-1“ bzw. „Gre-2“) liegt vor.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, werden die Bruttoerwerbseinkünfte mit dem pauschalen Quellensteuersatz von 4,5% besteuert. Dies ist eine fixe Pauschalsteuer, die nicht reduziert werden kann. Es besteht weder Anspruch auf eine Rückerstattung, noch auf eine Neuveranlagung.

Das Erwerbseinkommen untersteht der deutschen Steuerhoheit. Die Schweizer Quellensteuer wird dabei an die deutsche Einkommenssteuer angerechnet.

„Unechter Grenzgänger“ - beschränkte Steuerpflicht

 

  • Kehrt aus beruflich bedingten Gründen an mehr als 60 Tagen pro Jahr nicht an seinen Wohnort in Deutschland zurück. („Formular Gre-3“ Bescheinigung des Arbeitgebers über Nichtrückkehr, 60-Tage-Regelung)
  • Es wird beim Schweizer Arbeitgeber keine Ansässigkeitsbescheinigung vom Finanzamt vorgelegt, sondern von der Wohnsitzgemeinde in Deutschland.

Die Quellensteuer ist gemäß den ordentlichen Quellensteuertarifen in der Schweiz zu entrichten.

 

Bitte beachten: Die 60 Tage Regelung ist an folgende Bedingungen geknüpft

 

Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr ist gegeben wenn

  • Die Entfernung zwischen dem Schweizer Arbeitsort und dem deutschen Wohnort pro einfache kürzeste Fahrstrecke geringer als 110 km ist
  • Die Fahrtzeit mindestens 1,5 Stunden überschreitet

Aufstellung der Nichtrückkehrtage

  • Datum der Abreise und der Rückkehr
  • Ort und Land des Aufenthaltes
  • Anzahl der Nichtrückkehrtage Schweiz sowie Anzahl der Nichtrückkehrtage Drittstaaten (Arbeitstage ausserhalb der Schweiz)
  • Sowie Zweck des Aufenthaltes

Als Nichtrückkehrtage zählen nicht  bzw. werden besonders behandelt:

  • Privat begründete Nichtrückkehrtage
  • Pikett Dienste
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Der Zuzüger

Der Zuzüger ist ab dem Arbeitsantritt in der Schweiz verpflichtet, die dort anfallende Quellensteuer zu entrichten.

Die Quellensteuer ist gemäß den ordentlichen Quellensteuertarifen in der Schweiz zu entrichten.

Das deutsche Finanzamt kann den Zuzüger verpflichten weiterhin in Deutschland eine Einkommenssteuererklärung abzugeben.

 
Der Grenzgänger muss laut Doppelbesteuerungsabkommen in der Schweiz 4,5% Quellensteuer bezahlen. (anders beim Zuzüger).
 
Die Quellensteuer wird vom Bruttolohn einbehalten und der Schweizer Arbeitgeber führt den Betrag an das kantonale Steueramt ab.
 
In Deutschland wird die Einkommensteuer bemessen nach dem Bruttoeinkommen zuzüglich aller andern Einnahmen. Hiervon wird die Quellensteuer, die in der Schweiz bereits entrichtet ist, abgezogen und der Arbeitnehmer erhält einen Vorauszahlungsbescheid.
 
Damit das deutsche Finanzamt diesen Bescheid korrekt erstellen kann, benötigt es vom Grenzgänger zwei Formulare ausgefüllt zurück. Die Ansässigkeitsbescheinigung und das Formular für  den Verdienstnachweis. Beizulegen ist in der Regel der Arbeitsvertrag und ein Einkommensnachweis in Form einer Kopie der ersten Gehaltsabrechnung.
 
Es ist ratsam, Gehaltserhöhungen dem zuständigen Finanzamt zu melden, um so eine hohe Steuernachzahlung zu vermeiden.
Die Einkommensteuervorauszahlung ist dann jeweils zum 10.03., 10.06., 10.09., 10.12. eines jeden Jahres zu leisten. Im Februar des Folgejahres ist eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
 
Bitte beachten Sie bei Ihren Steuervorauszahlungen eventuelle Lohnerhöhungen und Kursschwankungen, die zu erheblichen Steuernachzahlungen führen können.
 
Steuerbesonderheiten wie z.B. die 60-Tage-Regelung, Schichtzulagen, Spesen, Dienstwagen, Heimfahrten, doppelte Haushaltsführung besprechen Sie am besten mit Ihrem Steuerberater.
 

Persönliche Nettolohnberechnung erhalten

Wir stellen die Berechnung Ihres Nettolohns als Grenzgänger, Wochenaufenthalter und Zuzüger in den Vergleich um Ihnen besser zu veranschaulichen, welcher Variante für Sie die Beste sein könnte.