Der Grenzgänger - Der Zuzüger


Wichtige Unterschiede zwischen Grenzgänger, Wochenaufenthalter und Zuzüger

Der Grenzgänger

Als Grenzgänger werden Arbeitnehmer oder Selbständige bezeichnet, die in der Schweiz einer regelmäßigen Arbeit nachgehen, ihren Wohnsitz jedoch außerhalb der Schweiz haben und täglich, mindestens aber einmal in der Woche, der sogenannte Wochenaufenthalter, an diesen Wohnort zurückkehren.

Der Zuzüger

Als Zuzüger bzw. auch Aufenthalter, werden Arbeitnehmer oder Selbständige bezeichnet, die in der Schweiz wohnen und dort einer regelmäßigen Arbeit nachgehen.


Arbeiten in der Schweiz

Da die Details zum Arbeitsverhältnis im Arbeitsvertrag sowie zugehörigen Reglements geregelt sind, ist es hilfreich diese zum Informationsgespräch ins Grenzgänger Zentrum mitzubringen, damit Fragen direkt vor Ort beantwortet werden können.

Arbeitszeit

In der Regel beträgt die wöchentliche Arbeitszeit in der Schweiz zwischen 38,5 und 42,5 Stunden. Dies kann abhängig von der Berufssparte sowie dem Arbeitgeber variieren und in manchen Fällen bis zu 50 Stunden betragen.

Seit 1991 sind Teilzeitstellen in der Schweiz immer gefragter. Mehr als 50% aller erwerbstätigen Frauen gehen in der Schweiz einer Teilzeitbeschäftigung nach.

Entsprechend der Arbeitsdauer müssen auch in der Schweiz gewisse Pausen eingehalten werden.

Vergleichbar mit Deutschland gibt es auch in der Schweiz Vorschriften zur Beschäftigung von schwangeren Arbeitnehmerinnen.

Urlaub

Jeder Arbeitnehmer in der Schweiz hat das Recht auf mindestens vier Wochen Urlaub pro Jahr. Mindestens zwei dieser Wochen sollten zusammenhängend sein.

Der Anspruch von Arbeitnehmern die das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet haben  liegt bei fünf Wochen Jahresurlaub.

Arbeitnehmer die das 50. Lebensjahr vollendet haben stehen bis zu sechs Wochen zu.

Fällt ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt für längere Zeit aus, so ist mit einer Kürzung der Urlaubstage zu rechnen.

Feiertage

Der 1. August, Schweizer Nationalfeiertag, ist der einzige Feiertag den alle Kantone gemeinsam feiern. Alle weiteren Feiertage sind kantonal unterschiedlich und auch nicht unbedingt mit den deutschen Feiertagen deckungsgleich.

Kündigungsfristen

Die gesetzliche Kündigungsfrist in der Schweiz hängt von der Dauer des Arbeitsverhältnisses ab.

Im Falle einer Kündigung gelten für Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber dieselben Fristen.

 

7 Kalendertage während der Probezeit (auf Ende irgendeines Tages)

1 Monate im ersten Dienstjahr (auf Ende eines Monats)

2 Monate vom 2. bis zum 9. Dienstjahr (auf Ende eines Monats)

3 Monate ab dem 10. Dienstjahr (auf Ende eines Monats)

 

Befristete Arbeitsverträge enden beim festgesetzten Enddatum. Eine Kündigung vor dem Ende der festgesetzten Vertragsdauer ist im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses nicht möglich, es sei denn, dass ein früherer Ausstieg im Vertrag vorgesehen ist oder wichtige Gründe vorliegen.


Persönliche Nettolohnberechnung erhalten

Wir stellen die Berechnung Ihres Nettolohns als Grenzgänger, Wochenaufenthalter und Zuzüger in den Vergleich um Ihnen besser zu veranschaulichen, welcher Variante für Sie die Beste sein könnte.