AHV/IV/EO


Fragen zur Rentenversicherung

Vergleichbar mit unserer Deutschen Rentenversicherung. Der AHV/IV Beitrag wird vom Arbeitnehmer und Schweizer Arbeitgeber mit jeweils 5,3% vom Bruttolohn bezahlt.

  • Muss in die deutsche Rentenversicherung noch Beitrag bezahlt werden?
  • Ab wann existiert ein Rentenanspruch in der Schweiz?
  • Was geschieht mit dem Rentenanspruch in der Schweiz, wenn die Schweiz verlassen wird bzw. die Arbeit endet?
  • Wird eine Berufs­unfähig­keits- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente bezahlt?
  • Wie hoch ist der Rentenanspruch?
  • Reicht die Rentenvorsorge aus?
  • Welche Renten werden beitragspflichtig in der Kranken­ver­si­che­rung der Rentner (KvdR) im Rentenalter?

 

 


Persönliche Nettolohnberechnung erhalten

Wir stellen die Berechnung Ihres Nettolohns als Grenzgänger, Wochenaufenthalter und Zuzüger in den Vergleich um Ihnen besser zu veranschaulichen, welcher Variante für Sie die Beste sein könnte.


1. Säule zur Altersabsicherung und Erwerbsunfähigkeit

Die AHV/IV ist vergleichbar der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.

Jeder Erwerbstätige in der Schweiz ist in der AHV/IV pflichtversichert und somit beitragspflichtig. Dies gilt für Grenzgänger wie für Zuzüger.

Die Beiträge für die AHV/IV (10,3%) bezahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu jeweils gleichen Teilen.

Diese Beiträge bilden die Basis für die spätere Alters- oder Invalidenrente, ebenso für Witwen- und Waisenrente und werden alle zwei Jahre dem Lohn und der Preisentwicklung angepasst.

Im Vergleich zur deutschen Rente ab dem 67. Lebensjahr beginnt das Rentenalter in der Schweiz  für Männer ab Vollendung des 65. Lebensjahres und für Frauen ab Vollendung des 64. Lebensjahres. Eine vorzeitige Pensionierung in der Schweiz ist möglich, führt jedoch, ebenso wie bei der deutschen Frührente, zu Kürzungen.

Mutterschaftsentschädigung wird von der AHV nach Geburt für drei Monate zu 80% des versicherten AHV-Lohnes entrichtet.