Altersvorsorgedepot für Ehepartner: So sicherst du dich ab
Warum jeder sein eigenes Depot braucht und was für euch als Grenzgänger-Paar gilt.
Das neue Altersvorsorgedepot kurz erklärt
Mit dem Altersvorsorgedepot gibt es ab 2027 eine neue Form der staatlich geförderten Altersvorsorge in Deutschland. Für Ehepaare steckt darin viel Potenzial, denn grundsätzlich können beide Partner Zulagen und Steuervorteile nutzen. Als Grenzgänger in die Schweiz musst du allerdings genauer hinschauen: Weil du in die AHV und nicht in die deutsche Rentenversicherung einzahlst, bist du 2027 in der Regel noch nicht selbst förderberechtigt. Ab 2028 ändert sich das. In diesem Beitrag erfährst du, wie das Altersvorsorgedepot für Ehepartner funktioniert, welche Zulagen ihr als Paar bekommt, was je nach eurer Konstellation 2027 und ab 2028 gilt und worauf du bei Trennung, Scheidung oder im Todesfall achten solltest.
Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze
Jeder Ehepartner braucht ein eigenes Depot: Ein gemeinsames Altersvorsorgedepot ist rechtlich nicht möglich. Die Förderung ist strikt personengebunden und an die individuelle Steuer-ID gekoppelt.
Grenzgänger 2027 höchstens mittelbar, ab 2028 voll förderberechtigt: Als angestellter Grenzgänger zahlst du in die AHV ein und bist 2027 in der Regel nicht unmittelbar förderberechtigt. Eine mittelbare Förderung gibt es nur, wenn dein Ehepartner selbst förderberechtigt ist. Ab dem 1. Januar 2028 bist du deutschen Pflichtversicherten gleichgestellt.
Gemeinsam bis zu 1.080 € Grundzulage pro Jahr: Sind beide Partner unmittelbar förderberechtigt und zahlen je 1.800 € jährlich ein, erhaltet ihr zusammen bis zu 1.080 € Grundzulage.
Nicht selbst förderberechtigt? Mittelbar bis zu 175 €: Mittelbar berechtigte Partner brauchen einen eigenen Vertrag und zahlen mindestens 120 € im Jahr ein. Die Höhe ihrer Grundzulage richtet sich nach den Beiträgen des anderen Partners.
Kinderzulage bis zu 300 € pro Kind: Für jeden eingezahlten Euro gibt es einen Euro Kinderzulage, höchstens 300 € pro Kind und Jahr, unabhängig vom Geburtsjahr. Die Zulage wird einem Elternteil gutgeschrieben.
Steuervorteil über die Günstigerprüfung: Unmittelbar Berechtigte können Eigenbeitrag und Grundzulage bis zu 2.340 € pro Person als Sonderausgaben geltend machen. Mittelbar Berechtigte haben keinen eigenen Sonderausgabenabzug.
Trennung und Scheidung: Bei dauerndem Getrenntleben entfällt die mittelbare Förderung. Bei einer Scheidung fällt das Depot grundsätzlich in den Versorgungsausgleich.
Im Todesfall auf den Ehepartner übertragbar: Das angesparte Vermögen kann auf das eigene Altersvorsorgedepot des überlebenden Ehepartners übertragen werden, sofern dieser einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag besitzt.

Was genau ist das neue Altersvorsorgedepot für Ehepartner?
Das Altersvorsorgedepot ist ein staatlich gefördertes Wertpapierdepot für die private Altersvorsorge. Das Prinzip ist einfach: Jede Person führt ein eigenes Depot, zahlt selbst ein und erhält dafür staatliche Zulagen. Das Altersvorsorgereformgesetz wurde Ende Mai 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die neuen Förderregeln gelten ab dem 1. Januar 2027, einzelne Regelungen, darunter die Gleichstellung von Grenzgängern, erst ab dem 1. Januar 2028. (Quelle: recht.bund.de)
Für Ehepaare gilt dabei eine wichtige Grundregel: Die Förderung ist strikt personengebunden. Beide Partner führen jeweils ein eigenes Depot und erhalten eigene Zulagen. Kinderzulagen gibt es pro Kind, sie werden aber nur einem Elternteil gutgeschrieben. Ein gemeinsames, gefördertes Depot für Ehepaare ist nicht vorgesehen: Zulagen und steuerliche Vorteile knüpfen immer an eine einzelne förderberechtigte Person, niemals an ein Paar oder einen gemeinsamen Vertrag.
Um die staatliche Förderung vollständig zu nutzen, muss jeder Ehepartner einen eigenen, zertifizierten Altersvorsorgevertrag auf den eigenen Namen eröffnen. Für die volle Grundzulage zahlt jeder den geförderten Höchstbeitrag von 1.800 € pro Jahr ein.
Wie profitierst du gemeinsam mit deinem Ehepartner von den staatlichen Zulagen?
Hier steckt für Ehepaare das größte Potenzial. Je nachdem, ob beide oder nur ein Partner selbst förderberechtigt ist, gibt es zwei verschiedene Förderarten.
Beide Partner sind förderberechtigt: unmittelbare Förderung
Zahlen beide Ehepartner Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung, sind beide unmittelbar förderberechtigt. Als Grenzgänger gehörst du ab 2028 dazu, weil deine AHV-Pflichtversicherung dann der deutschen Rentenversicherung gleichgestellt ist.
Die Grundzulage wächst mit euren Einzahlungen: 50 Cent je Euro auf die ersten 360 €, danach 25 Cent je Euro bis 1.800 €. Jeder von euch kann so eine Grundzulage von bis zu 540 € pro Jahr erhalten, zusammen also bis zu 1.080 €, sofern beide jeweils 1.800 € jährlich in ihr eigenes Depot einzahlen. Dazu kommt eine Kinderzulage von bis zu 300 € pro Kind und Jahr: Für jeden eingezahlten Euro gibt es einen Euro Zulage, unabhängig vom Geburtsjahr des Kindes. (Quelle: recht.bund.de)
Nur ein Partner ist förderberechtigt: mittelbare Förderung
Ist nur ein Ehepartner unmittelbar förderberechtigt, kann der andere trotzdem staatliche Förderung erhalten. Das nennt sich mittelbare Förderung. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Ihr seid verheiratet oder eingetragen verpartnert.
Ihr lebt nicht dauerhaft getrennt.
Mindestens ein Partner ist unmittelbar förderberechtigt und bespart aktiv sein Depot.
Der mittelbar berechtigte Partner hat ein eigenes Altersvorsorgedepot und zahlt selbst mindestens 120 € im Jahr ein.
Die Grundzulage des mittelbar berechtigten Partners richtet sich nach den Beiträgen des unmittelbar berechtigten Partners. Sie wird nach derselben Formel berechnet, ist aber auf höchstens 175 € im Jahr begrenzt. Auch die Kinderzulage berechnet sich beim mittelbar berechtigten Partner nach den Beiträgen des anderen Ehegatten, und hier gilt die 175-€-Grenze nicht: Zahlt der unmittelbar berechtigte Partner mindestens 300 € im Jahr ein, erhält der mittelbar berechtigte Partner die volle Kinderzulage von 300 € pro Kind, auch wenn er selbst nur den Mindestbeitrag von 120 € leistet. (Quelle: rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de)
Was gilt für euch als Grenzgänger-Paar?
Als angestellter Grenzgänger zahlst du in die Schweizer AHV und in die Pensionskasse deines Arbeitgebers ein, nicht in die deutsche Rentenversicherung. Deshalb kommt es 2027 stark darauf an, wie ihr als Paar aufgestellt seid. Ab dem 1. Januar 2028 sind in der AHV pflichtversicherte Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland deutschen Pflichtversicherten gleichgestellt (§ 10a Abs. 6 EStG n.F.). (Quelle: recht.bund.de)
| Eure Situation | 2027 | Ab 2028 |
| Du bist Grenzgänger, dein Partner ist in Deutschland rentenversichert | Partner bis 540 €, du mittelbar bis 175 € | Beide bis 540 € |
| Ihr seid beide Grenzgänger | Keine Förderung | Beide bis 540 € |
| Du bist Grenzgänger, dein Partner ist nicht berufstätig | Keine Förderung | Du bis 540 €, Partner mittelbar bis 175 € |
Die Beträge in der Tabelle sind Grundzulagen pro Person und Jahr, Kinderzulagen kommen jeweils dazu. Wichtig ist außerdem: Ob ein späterer Umzug in die Schweiz die erhaltene Förderung kostet, ist nicht abschließend geklärt. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist nur ein Umzug innerhalb von EU und EWR unschädlich. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat die Schweiz bei einem beruflich bedingten Umzug aber ebenfalls einbezogen (Urteil vom 25.10.2022, 15 K 15117/21). Plant ihr einen Umzug, solltet ihr das schon vor dem Abschluss mit einbeziehen.
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Wie kannst du das Altersvorsorgedepot steuerlich optimal für dich und deinen Ehepartner nutzen?
Die steuerliche Förderung des Altersvorsorgedepots ist personengebunden und an die persönliche Steuer-ID gekoppelt. Das hat direkte Auswirkungen auf eure gemeinsame Steuerstrategie als Ehepaar.
Unmittelbar berechtigte Partner
Als unmittelbar Berechtigte könnt ihr jeweils eure Eigenbeiträge plus Grundzulage bis zu 2.340 € im Jahr als Sonderausgaben geltend machen, zuzüglich Kinderzulagen. Das Finanzamt prüft automatisch, ob der Steuervorteil die Zulagen übersteigt, und erstattet gegebenenfalls die Differenz. Bei Zusammenveranlagung werden dabei die Zulagen beider Ehegatten berücksichtigt.
Einen gemeinsamen, verdoppelten Höchstbetrag gibt es aber nicht: Spielraum, den einer von euch nicht ausschöpft, lässt sich nicht auf den anderen übertragen. Als Grenzgänger kannst du den Sonderausgabenabzug ab 2028 nutzen.
Mittelbar berechtigte Partner
Mittelbar zulageberechtigte Ehepartner haben keinen eigenen Sonderausgabenabzug. Steuerlich profitieren sie allein über die Grundzulage und die Kinderzulagen. Das ist ein wesentlicher Unterschied zur unmittelbaren Förderung.
Da die steuerliche Optimierung schnell komplex wird, lohnt sich hier eine individuelle Berechnung. Buche dir gerne einen kostenfreien Beratungstermin, um gemeinsam herauszufinden, wie ihr als Ehepaar das Maximum aus eurer Förderung herausholt.
Solltest du ein gemeinsames oder eher ein getrenntes Altersvorsorgedepot eröffnen?
Die Frage stellt sich eigentlich gar nicht. Ein gemeinsames Altersvorsorgedepot ist für die geförderte Variante rechtlich nicht möglich. Das Altersvorsorgedepot kann nicht als Gemeinschaftsdepot oder Oder-Depot geführt werden. Wer staatliche Zulagen und Steuervorteile nutzen möchte, muss ein Depot auf den eigenen Namen eröffnen und selbst darauf einzahlen.
Das bedeutet für euch als Ehepaar: Jeder von euch eröffnet ein eigenes, getrenntes Depot. Nur so könnt ihr beide die jeweiligen Zulagen und steuerlichen Vorteile beanspruchen. Das gilt auch, wenn einer von euch 2027 als Grenzgänger nur mittelbar gefördert wird: Ohne eigenen Vertrag gibt es auch keine mittelbare Zulage.
Zwar gibt es bei Banken auch klassische Gemeinschaftsdepots, bei denen zwei Personen gemeinsam ein Wertpapierdepot nutzen. Das ist aber ein ganz anderes Produkt ohne staatliche Förderung und hat mit dem Altersvorsorgedepot im Sinne des Altersvorsorgereformgesetzes nichts zu tun.
Welche Rolle spielt das Einkommen der Ehepartner bei der staatlichen Förderung?
Für die Zulagen spielt das Einkommen keine Rolle mehr, für den Steuervorteil dagegen schon.
Die Zulage hängt nicht mehr vom Einkommen ab
Anders als bei der Riester-Rente gibt es beim Altersvorsorgedepot keinen einkommensabhängigen Mindesteigenbeitrag mehr, sondern einen festen Mindestbeitrag von 120 € im Jahr. Die Grundzulage wächst mit deinen Einzahlungen: 50 Cent je Euro auf die ersten 360 €, danach 25 Cent je Euro bis 1.800 €. Wer 1.800 € einzahlt, erhält die vollen 540 €, egal wie hoch sein Gehalt ist.
Für dich als Grenzgänger heißt das: Ob dein Schweizer Lohn hoch oder niedrig ist, spielt für die Zulage keine Rolle.
Mittelbare Förderung hängt an den Beiträgen des Partners
Für mittelbar berechtigte Partner zählen nicht die eigenen Einzahlungen, sondern die des unmittelbar berechtigten Ehepartners. Selbst müssen sie nur den Mindestbeitrag von 120 € im Jahr leisten. Auch hier spielt das Einkommen also keine Rolle.
Wo das Einkommen zählt: beim Steuervorteil
Je höher euer Grenzsteuersatz, desto eher übersteigt der Sonderausgabenabzug die Zulagen. Jeder unmittelbar berechtigte Partner kann bis zu 2.340 € (Eigenbeitrag plus Grundzulage) geltend machen, zusammen also bis zu 4.680 € zuzüglich Kinderzulagen. Das Finanzamt berechnet dann, ob der steuerliche Vorteil die erhaltenen Zulagen übersteigt.
Wie viel ihr als Ehepaar konkret einzahlen solltet und welche Förderung ihr tatsächlich bekommt, hängt von eurer individuellen Situation ab. Für eine genaue Berechnung stehe ich dir gerne in einem kostenfreien Erstgespräch zur Verfügung.
Was passiert im Falle einer Scheidung mit dem Altersvorsorgedepot der Ehepartner?
Bei einer Scheidung oder dauerhaften Trennung hat das direkte Auswirkungen auf die mittelbare Förderung und auf das angesparte Guthaben.
Mittelbare Förderung entfällt
Die mittelbare Zulageberechtigung gilt nur, solange ihr verheiratet oder verpartnert seid und nicht dauerhaft getrennt lebt. Für die Zeit ab dem dauernden Getrenntleben stehen dem bisher mittelbar berechtigten Partner keine Zulagen mehr zu. Wurden sie trotzdem ausgezahlt, werden sie zurückgefordert.
Der Vertrag selbst kann weiterlaufen. Wer später selbst förderberechtigt wird, etwa durch eine eigene Beschäftigung oder als Grenzgänger ab 2028, erhält wieder eigene Zulagen.
Versorgungsausgleich
Da jeder Ehepartner sein Altersvorsorgedepot auf den eigenen Namen führt, bleibt es zunächst ein eigener Vertrag. Bei einer Scheidung gehören Anrechte aus zertifizierten Altersvorsorgeverträgen aber grundsätzlich zum Versorgungsausgleich. Das während der Ehe angesparte Guthaben kann also zwischen euch aufgeteilt werden. Wie das im Einzelfall aussieht, entscheidet das Familiengericht. (Quelle: gesetze-im-internet.de)
Fazit: Zwei Depots, doppelte Förderung
Das Altersvorsorgedepot bietet Ehepaaren echte Chancen. Bis zu 1.080 € Grundzulage pro Jahr sind gemeinsam möglich, wenn beide unmittelbar förderberechtigt sind. Ist nur ein Partner förderberechtigt, profitiert der andere über die mittelbare Förderung. Voraussetzung für alles: Jeder eröffnet sein eigenes Depot auf den eigenen Namen.
Als Grenzgänger-Paar hängt 2027 viel davon ab, ob einer von euch in Deutschland rentenversichert ist. Ab 2028 könnt ihr beide die volle Förderung nutzen. Ob ihr beide berufstätig seid, wie hoch eure Einkommen sind und wie ihr steuerlich am besten vorgeht, ergibt sich erst aus einer genauen Analyse.
Wenn du wissen möchtest, wie ihr als Ehepaar vom Altersvorsorgedepot für Grenzgänger optimal profitiert, buche dir gerne einen kostenfreien Beratungstermin. Ich schaue mir eure Situation gemeinsam mit euch an und zeige euch, wie ihr die staatliche Förderung bestmöglich nutzt. Jetzt kostenfreien Beratungstermin buchen
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FAQ
Ein gemeinsames Altersvorsorgedepot im Sinne der staatlichen Förderung gibt es nicht. Das Altersvorsorgedepot kann rechtlich nicht als Gemeinschaftsdepot oder Oder-Depot geführt werden. Die staatliche Förderung und der Sonderausgabenabzug sind strikt personengebunden und an die persönliche Steuer-ID gekoppelt. Ein gemeinsamer Vertrag kann gar nicht als Altersvorsorgedepot zertifiziert werden. Für die Förderung führt deshalb kein Weg an einem eigenen Vertrag pro Partner vorbei.
Abseits des geförderten Altersvorsorgedepots gibt es klassische Gemeinschaftsdepots bei Banken. Dabei nutzen zwei Personen gemeinsam ein Wertpapierdepot, in der Regel Ehe- oder Lebenspartner. Das ist als allgemeines Investmentvehikel möglich, hat aber nichts mit dem staatlich geförderten Altersvorsorgedepot zu tun. Staatliche Zulagen und Steuervorteile nach dem Altersvorsorgereformgesetz gibt es dafür nicht. Wer beides möchte, kombiniert am besten ein klassisches Gemeinschaftsdepot mit jeweils einem eigenen Altersvorsorgedepot pro Partner.
Grundvoraussetzung für die unmittelbare Förderung ist in der Regel, dass Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt werden. Das trifft auf die meisten Arbeitnehmer in Deutschland zu. Als Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland und AHV-Pflichtversicherung bist du ab 2028 unmittelbar förderberechtigt. 2027 kannst du nur mittelbar über einen förderberechtigten Ehepartner profitieren.
Mittelbar förderberechtigt sind Ehepartner und eingetragene Lebenspartner von unmittelbar Förderberechtigten. Dafür müssen sie einen eigenen zertifizierten Altersvorsorgevertrag besparen, mindestens 120 € im Jahr einzahlen und dürfen nicht dauerhaft getrennt von ihrem Partner leben. Der unmittelbar berechtigte Partner muss seinerseits aktiv in sein eigenes Depot einzahlen.
Das Altersvorsorgedepot ist grundsätzlich vererbbar. Bist du verheiratet, kann dein Ehepartner das angesparte Vermögen auf ein eigenes Altersvorsorgedepot übertragen und die Förderung behalten. Voraussetzung dafür ist, dass der überlebende Ehepartner einen eigenen zertifizierten Altersvorsorgevertrag besitzt. Bei anderen Erben als dem Ehepartner bleiben Förderung und Steuerersparnis nur unter bestimmten Voraussetzungen erhalten. Wenn du sichergehen möchtest, dass deine Altersvorsorge auch im Erbfall optimal aufgestellt ist, sprich das gerne in einem kostenfreien Beratungsgespräch an. Mehr dazu erfährst du auch in unserem Beitrag zum Altersvorsorgedepot: Was passiert bei Tod.







