Altersvorsorgedepot: Was passiert bei Tod mit dem Vermögen?
Das angesparte Kapital verfällt nicht, aber es gelten klare Regeln für Erben.
Was du über das Altersvorsorgedepot im Todesfall wissen solltest
Das Altersvorsorgedepot startet am 1. Januar 2027 als Nachfolger der Riester-Rente und ermöglicht dir, staatlich gefördert in Fonds und ETFs für das Alter zu sparen. Für Grenzgänger ist das neue Produkt besonders interessant: Wer in der Schweiz in der AHV pflichtversichert ist, ist ab 2028 unmittelbar zulageberechtigt.
Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze
Das Altersvorsorgedepot ist grundsätzlich vererbbar: Das angesparte Kapital verfällt im Todesfall nicht, sondern fällt in den Nachlass und steht den Erben zu.
Ehepartner profitieren von einer Ausnahmeregel: Wird das Guthaben auf einen Altersvorsorgevertrag des Ehepartners übertragen, müssen staatliche Zulagen und Steuervorteile nicht zurückgezahlt werden. Die Übertragung passiert nicht automatisch, der überlebende Partner muss sie beim Anbieter veranlassen.
Andere Erben müssen die Förderung zurückzahlen: Erben Kinder, Geschwister oder andere Personen, gilt das als schädliche Verwendung. Zulagen und Steuervorteile werden zurückgefordert, und die im Guthaben enthaltenen Erträge sind einkommensteuerpflichtig. Die Eigenbeiträge selbst bleiben erhalten.
Die Auszahlungsphase entscheidet über die Vererbbarkeit: In der Ansparphase und beim Auszahlplan bleibt das verbleibende Kapital vererbbar. Eine lebenslange Leibrente, die nur über einen Versicherer möglich ist, endet mit dem Tod, sofern keine Rentengarantiezeit vereinbart wurde.
Es können Steuern anfallen: Auf den Wert zum Todestag kann Erbschaftsteuer anfallen, wenn die persönlichen Freibeträge überschritten werden. Abgeltungsteuer spielt keine Rolle, weil Auszahlungen aus dem geförderten Vertrag nachgelagert besteuert werden.
Für Grenzgänger zählt der Wohnsitz: Die förderunschädliche Übertragung auf den Ehepartner setzt voraus, dass beide in der EU oder im EWR wohnen. Die Schweiz gehört nicht dazu.
Ein Testament schafft Klarheit: Ohne letztwillige Verfügung greift die gesetzliche Erbfolge. Ein Testament legt eindeutig fest, wer das Depot erhält, und beschleunigt die Abwicklung.

Was passiert beim Altersvorsorgedepot bei Tod grundsätzlich?
Das Altersvorsorgedepot wird beim Tod des Inhabers nicht automatisch aufgelöst. Zivilrechtlich ist das Altersvorsorgedepot ein Wertpapierdepot und fällt mit seinem Vermögen in den Nachlass. Förderrechtlich gelten jedoch Sonderregeln, die bestimmen, wie viel davon am Ende tatsächlich bei deinen Erben ankommt.
Sobald der Anbieter vom Todesfall erfährt, sperrt er das Depot in der Regel, bis die Erbfolge geklärt ist. Die Erben müssen sich gegenüber dem Anbieter legitimieren, meist mit einem Erbschein oder einem eröffneten Testament.
Förderrechtlich gibt es im Todesfall zwei Grundszenarien:
Das Guthaben wird auf den Altersvorsorgevertrag des Ehepartners übertragen.
Das Guthaben wird an sonstige Erben ausgezahlt.
Diese Unterscheidung ist entscheidend, denn sie bestimmt, ob die staatliche Förderung erhalten bleibt oder zurückgezahlt werden muss.
Wer erbt das Altersvorsorgedepot im Todesfall?
Das Altersvorsorgedepot fällt wie ein gewöhnliches Wertpapierdepot kraft Gesamtrechtsnachfolge automatisch an die Erben. Das regelt § 1922 BGB: Mit dem Tod des Inhabers gehen alle Vermögenswerte unmittelbar auf die Erben über.
Ohne Testament richtet sich die Erbfolge nach den gesetzlichen Regeln. Sind ein Testament oder ein Erbvertrag vorhanden, erben die darin bestimmten Personen das Depotvermögen nach den festgelegten Quoten.
Bei Altersvorsorgeverträgen von Versicherern kann zusätzlich ein Bezugsrecht vereinbart sein. Dabei wird eine Person ausdrücklich als Begünstigte für den Todesfall benannt und erhält die Leistung direkt vom Anbieter, unabhängig von Testament und Erbenstellung. Ist als Bezugsberechtigter „gesetzliche Erben“ eingetragen, erhalten diejenigen die Leistung, die zum Zeitpunkt des Todes als Erben berufen sind, im Verhältnis ihrer Erbteile. Beim reinen Altersvorsorgedepot entsteht ein Bezugsrecht nicht von selbst. Ist keines vereinbart, fällt das Guthaben in den Nachlass und wird nach Testament oder gesetzlicher Erbfolge verteilt.
Wichtig zu wissen: Die Frage, wer erbt, ist rechtlich oft einfach zu beantworten. Die Frage, welche steuerlichen und förderrechtlichen Konsequenzen das hat, ist dagegen deutlich komplexer.
Müssen staatliche Förderungen im Todesfall zurückgezahlt werden?
Das hängt davon ab, wer das Altersvorsorgedepot erbt. § 93 EStG regelt die sogenannte schädliche Verwendung von gefördertem Altersvorsorgevermögen. Die Regelung gilt ausdrücklich auch für Auszahlungen im Todesfall.
Die Ausnahme: Übertragung auf den Ehepartner
Wird das geförderte Altersvorsorgevermögen auf einen Altersvorsorgevertrag des überlebenden Ehegatten übertragen, müssen die Zulagen und Steuervorteile nicht zurückgezahlt werden. Für diese Ausnahme gelten folgende Voraussetzungen:
Die Eheleute lebten zum Zeitpunkt des Todes nicht dauerhaft getrennt.
Beide haben ihren Wohnsitz in der EU oder im EWR.
Das Guthaben wird auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag übertragen, der auf den Namen des überlebenden Ehepartners lautet. Die Übertragung passiert nicht automatisch, dein Ehepartner muss sie beim Anbieter veranlassen. Der Anbieter lässt sich vorher schriftlich bestätigen, dass die Voraussetzungen zum Todeszeitpunkt erfüllt waren.
Die Regel gilt auch für eingetragene Lebenspartner. Der Ehepartner braucht einen eigenen zertifizierten Vertrag, der aber auch erst für die Übertragung abgeschlossen werden kann. In diesem Fall wird beim überlebenden Ehepartner ein neues Anrecht begründet. Die Zulagen gelten nicht als schädlich verwendet und bleiben vollständig erhalten.
Eine eigene Hinterbliebenenrente kannst du im neuen Altersvorsorgevertrag nicht mehr vereinbaren. Als Absicherung für Hinterbliebene ist nur noch eine Rentengarantiezeit von zehn oder 20 Jahren möglich, und zwar nur bei einer lebenslangen Leibrente. Stirbst du innerhalb dieser Zeit, wird die Rente bis zu ihrem Ende weitergezahlt. Förderunschädlich sind solche Garantieleistungen, wenn sie an den Ehegatten oder an Kinder gehen, für die zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls Anspruch auf Kindergeld besteht (Quelle: Drucksache 21/4088).
Die Regel: Auszahlung an andere Erben
Erben Kinder, Geschwister oder andere Personen das Altersvorsorgedepot, gilt das als schädliche Verwendung. Sämtliche staatliche Zulagen und die über den Sonderausgabenabzug gewährten Steuervorteile werden zurückgefordert. Zuständig für die Rückforderung ist die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen.
Die Eigenbeiträge bleiben beim Erben. Die staatliche Förderung muss dagegen zurückfließen, und die im Guthaben enthaltenen Erträge sind einkommensteuerpflichtig. Je nach Vertragsdauer und Zulagenhöhe kann das einen erheblichen Betrag ausmachen.
Spare bis zu 6.000€ jährlich bei deiner Krankenversicherung
Sichere dir jetzt deinen Platz im kostenfreien Webinar am 09.11.2026 um 19:00 Uhr. Ich zeige dir, welche KV-Modelle es für Grenzgänger gibt und wie du mit der richtigen Wahl bis zu 6.000€ pro Jahr sparst – ohne Kompromisse bei der Leistung!



+ 400 Kunden

Welche Steuern fallen für die Erben des Altersvorsorgedepots an?
Als Erbe eines Altersvorsorgedepots musst du grundsätzlich zwei Steuerarten im Blick haben: die Erbschaftsteuer und die Einkommensteuer auf die Auszahlung.
Erbschaftsteuer
Der Wert des Depots zum Todestag des Erblassers unterliegt der Erbschaftsteuer, sofern die persönlichen Freibeträge überschritten werden. Maßgeblich ist der Börsenkurs oder Verkehrswert der enthaltenen Wertpapiere am Stichtag. Kursschwankungen nach dem Todestag werden dabei nicht berücksichtigt.
Die persönlichen Freibeträge gelten für den gesamten Erwerb, nicht nur für das Depot. Sie lauten wie folgt:
| Verwandtschaftsverhältnis | Freibetrag |
| Ehegatten und eingetragene Lebenspartner | 500.000 € |
| Kinder | 400.000 € je Kind |
| Enkelkinder | 200.000 € je Enkelkind |
| Eltern | 100.000 € bei Erwerb von Todes wegen |
| Geschwister und entfernte Verwandte | 20.000 € |
| Nichtverwandte | 20.000 € |
(Quelle: gesetze-im-internet.de)
Einkommensteuer auf die Auszahlung
Anders als bei einem normalen Wertpapierdepot fällt beim Altersvorsorgedepot keine Abgeltungsteuer an. Kapitalerträge bleiben in der Ansparphase steuerfrei, Auszahlungen werden später nach § 22 Nr. 5 EStG nachgelagert besteuert. Das wirkt sich auch im Todesfall aus: Geht das Guthaben an andere Erben als den Ehepartner, wird nicht nur die Förderung zurückgefordert, die im Guthaben enthaltenen Erträge sind zusätzlich einkommensteuerpflichtig. Wie Erbschaft- und Einkommensteuer im konkreten Fall zusammenwirken, solltest du individuell prüfen lassen.
Wie kannst du deine Angehörigen für den Todesfall absichern?
Wer frühzeitig vorsorgt, erspart seinen Angehörigen unnötige Bürokratie und finanzielle Einbußen. Es gibt mehrere Möglichkeiten, um im Todesfall eine saubere und schnelle Abwicklung zu gewährleisten.
Testament oder Erbvertrag erstellen
Ohne letztwillige Verfügung greift die gesetzliche Erbfolge. Ein Testament legt eindeutig fest, wer das Depot erhalten soll, und kann die Abwicklung erheblich beschleunigen. Ein notariell errichtetes und eröffnetes Testament ermöglicht es der Bank, die Erbfolge schnell zu prüfen und das Depot freizugeben.
Depotvollmacht über den Tod hinaus erteilen
Eine Vollmacht, die ausdrücklich über den Tod hinaus gilt, erlaubt es Bevollmächtigten, unmittelbar nach dem Todesfall zu handeln. So können dringende Entscheidungen getroffen werden, ohne auf die formale Klärung der Erbfolge warten zu müssen.
Auszahlungsform bewusst wählen
Die Wahl der Auszahlungsform hat direkte Auswirkungen auf die Vererbbarkeit:
Beim Auszahlplan, der mindestens bis zu deinem 85. Lebensjahr laufen muss, bleibt das noch nicht ausgezahlte Vermögen vererbbar.
Eine lebenslange Leibrente gibt es nur über einen Versicherer. Sie endet mit deinem Tod, es sei denn, du hast eine Rentengarantiezeit von zehn oder 20 Jahren vereinbart.
Mit Rentengarantiezeit erhalten deine Hinterbliebenen die Rente bis zum Ende der garantierten Laufzeit weiter.
Ehepartner frühzeitig informieren
Damit die Förderung erhalten bleibt, muss dein Ehepartner das Guthaben nach deinem Tod auf einen eigenen Altersvorsorgevertrag übertragen lassen. Sprich das am besten schon zu Lebzeiten mit ihm ab, damit er weiß, was zu tun ist, und sich zeitnah beim Anbieter meldet.
Jede Situation ist dabei anders. Welche Kombination aus Testament, Vollmacht und Auszahlungsform für dich und deine Familie die beste ist, lässt sich am besten in einem persönlichen Gespräch klären. Buche dir gerne einen kostenfreien Beratungstermin bei mir, um deine Situation individuell zu analysieren.
Welche Rolle spielt ein Testament beim Altersvorsorgedepot?
Ein Testament ist beim Altersvorsorgedepot aus zwei Gründen wichtig: Es bestimmt, wer erbt, und es beschleunigt die praktische Abwicklung nach dem Todesfall.
Gesetzliche Erbfolge versus Testament
Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge nach BGB. Das bedeutet: Verwandte erster Ordnung, also Kinder, erben vorrangig. Sind keine Kinder vorhanden, rücken Eltern und Geschwister nach. Der Ehepartner erbt je nach Güterstand und Verwandtschaftsgrad der übrigen Erben mit.
Wer das Depot einer bestimmten Person zukommen lassen möchte, die nicht in der gesetzlichen Erbfolge steht, braucht zwingend ein Testament oder einen Erbvertrag. Das gilt auch, wenn du Erben unterschiedlich bedenken möchtest.
Testament beschleunigt die Depotfreigabe
Banken geben ein gesperrtes Depot erst frei, wenn die Erbfolge eindeutig belegt ist. Dafür akzeptieren sie in der Regel einen Erbschein oder ein eröffnetes Testament. Ein vorhandenes Testament kann diesen Prozess erheblich verkürzen und spart Angehörigen oft mehrere Wochen Wartezeit.
Ohne jede Regelung riskierst du außerdem, dass das Depot in eine Erbengemeinschaft fällt. Das kann die Abwicklung erheblich erschweren, weil alle Erben gemeinsam entscheiden müssen.
Was gilt beim Altersvorsorgedepot im Todesfall für dich als Grenzgänger?
Als Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland gelten für dein Altersvorsorgedepot dieselben Regeln wie für alle anderen Sparer. Ein paar Punkte verdienen aber besondere Aufmerksamkeit.
Der wichtigste Punkt ist der Wohnsitz. Die förderunschädliche Übertragung auf deinen Ehepartner setzt voraus, dass ihr beide zum Zeitpunkt des Todes in der EU oder im EWR wohnt. Die Schweiz ist weder EU- noch EWR-Staat. Lebt ihr dann in der Schweiz, wird die Förderung zurückgefordert, auch wenn dein Ehepartner erbt. Für deinen eigenen Vertrag ist ein Umzug in die Schweiz während der Ansparphase dagegen unschädlich. Entscheidend ist dort erst dein Wohnsitz ab Beginn der Auszahlungsphase (§ 95 EStG). Wer einen Umzug in die Schweiz plant, sollte beide Zeitpunkte im Blick behalten.
Auch bei der Erbschaftsteuer zählt dein deutscher Wohnsitz. Lebst du in Deutschland, ist dein gesamter Nachlass in Deutschland erbschaftsteuerpflichtig, und zwar auch dann, wenn deine Erben in der Schweiz wohnen.
Schließlich solltest du deine Vorsorge in beiden Ländern zusammendenken. Guthaben aus Pensionskasse und Säule 3a werden nach einer eigenen Begünstigtenordnung verteilt, die dein deutsches Testament nicht automatisch ändert. Wer ein Altersvorsorgedepot in Deutschland und Vorsorgeguthaben in der Schweiz hat, sollte beide Seiten aufeinander abstimmen, damit am Ende die richtigen Menschen abgesichert sind.
Fazit: Altersvorsorgedepot vererben will gut geplant sein
Das Gute zuerst: Dein angespartes Kapital im Altersvorsorgedepot geht im Todesfall nicht verloren. Es fällt in den Nachlass und steht deinen Angehörigen zu. Allerdings entscheidet die Frage, wer erbt und wie das Vermögen übertragen wird, darüber, ob die staatliche Förderung erhalten bleibt oder zurückgezahlt werden muss.
Für Ehepartner gibt es eine klare und günstige Regelung: Das Guthaben kann ohne finanzielle Einbußen übertragen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Für andere Erben sieht es anders aus. Sie behalten zwar die Eigenbeiträge, müssen aber sämtliche Zulagen und Steuervorteile zurückzahlen und die enthaltenen Erträge versteuern.
Dazu kann Erbschaftsteuer auf den Wert zum Todestag kommen. Wer das nicht im Blick hat, erlebt nach dem Erbfall eine böse Überraschung.
All das zeigt: Eine gute Planung im Voraus ist entscheidend. Ein Testament, eine Vollmacht über den Tod hinaus und die bewusste Wahl der Auszahlungsform können für deine Familie einen erheblichen Unterschied machen.
Wenn du dir bei deiner persönlichen Situation nicht sicher bist, stehe ich dir gerne zur Seite. Vereinbare jetzt einen kostenfreien und unverbindlichen Beratungstermin mit mir. Gemeinsam schauen wir, wie du dein Altersvorsorgedepot so gestaltest, dass deine Angehörigen optimal abgesichert sind.
Kostenfreie Beratung für Grenzgänger
Gerne berate ich dich persönlich in einem 30-Minütigen Online-Termin, um alle deine Fragen zu klären und dich als Grenzgänger rundum optimal aufzustellen.



+ 400 Kunden

FAQ
Ja, das Altersvorsorgedepot ist grundsätzlich vererbbar. Verstirbt der Depotinhaber während der Ansparphase oder während eines Auszahlplans, fällt das vorhandene Kapital in den Nachlass und steht den Erben zu. Einzige Ausnahme: eine lebenslange Leibrente endet mit dem Tod des Rentenbeziehers und ist nicht vererbbar. Wurde jedoch eine Rentengarantiezeit vereinbart, laufen die Zahlungen bis zum Ende dieser Garantiezeit an die Hinterbliebenen weiter.
Mit dem Tod des Inhabers gehen die Depotwerte kraft Gesamtrechtsnachfolge automatisch auf die Erben über. Das regelt § 1922 BGB. Der Anbieter sperrt das Depot, sobald er vom Todesfall Kenntnis hat. Ab diesem Zeitpunkt sind keine Kauf- oder Verkaufsaufträge mehr möglich. Die Erben müssen sich gegenüber dem Anbieter legitimieren, in der Regel mit einem Erbschein oder einem eröffneten Testament.
Das hängt von der Phase des Vertrags und vom Empfänger ab. Ein Überblick:
Ansparphase, Ehegatte erbt: Das Guthaben wird auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag übertragen, der auf den Namen des überlebenden Ehepartners lautet. Dabei ist es egal, ob dieser Vertrag schon besteht oder erst für die Übertragung abgeschlossen wird. Der Anbieter lässt sich vorher schriftlich bestätigen, dass die Voraussetzungen zum Todeszeitpunkt erfüllt waren.
Ansparphase, andere Erben: Das Vermögen wird ausgezahlt, die staatliche Förderung muss zurückgezahlt werden, und die Erträge sind einkommensteuerpflichtig.
Auszahlplan: Das noch nicht ausgezahlte Vermögen ist vererbbar. Der Ehepartner kann es förderunschädlich auf einen eigenen Vertrag übertragen. Andere Erben müssen die Förderung zurückzahlen und die Erträge versteuern.
Lebenslange Leibrente: Die Zahlungen enden mit dem Tod, keine Vererbung.
Lebenslange Leibrente mit Rentengarantiezeit: Die Rente wird bis zum Ende der Garantiezeit an begünstigte Hinterbliebene weitergezahlt.
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Im Todesfall kann das geförderte Altersvorsorgevermögen auf einen Altersvorsorgevertrag des überlebenden Ehegatten übertragen werden, ohne dass eine Rückzahlungsverpflichtung für Zulagen und Steuervorteile entsteht. Das setzt voraus, dass die Eheleute nicht dauerhaft getrennt lebten und ihren Wohnsitz in der EU oder im EWR hatten. Für andere Erben ist eine förderunschädliche Übertragung dagegen nicht möglich. Für Grenzgänger wichtig: Die Schweiz zählt nicht zur EU oder zum EWR (Quelle: esth.bundesfinanzministerium.de).







