Altersvorsorgedepot für Grenzgänger: Lohnt sich die Anlage?
Ab 2027 löst das neue Altersvorsorgedepot die Riester-Rente für Neuverträge ab. Was das für dich bedeutet.
Was du als Grenzgänger wissen musst
Du arbeitest in der Schweiz, lebst in Deutschland und fragst dich, ob das neue Altersvorsorgedepot auch für dich infrage kommt? Die Antwort ist nicht ganz einfach. Denn ob du förderberechtigt bist, hängt von deiner Rentenversicherungssituation ab, und die ist bei Grenzgängern oft komplizierter als bei reinen Inlandsarbeitnehmern. In diesem Beitrag erfährst du, wie das Altersvorsorgedepot funktioniert, wer als Grenzgänger berechtigt ist, wie Beiträge steuerlich behandelt werden und welche Alternativen dir zur Verfügung stehen.
Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze
Ab 2027 startet das Altersvorsorgedepot: Der Bundestag hat die Reform am 27. März 2026 beschlossen, der Bundesrat hat am 8. Mai 2026 zugestimmt. Das Altersvorsorgereformgesetz ersetzt die Riester-Rente für Neuabschlüsse und setzt auf Fonds und ETFs statt klassische Versicherungsprodukte. (Quelle: bundesregierung.de, bundesfinanzministerium.de)
Bestehende Riester-Verträge laufen weiter: Sie werden nicht automatisch beendet oder umgewandelt. Ein Wechsel in ein neues Produkt ist freiwillig möglich und sollte individuell geprüft werden. (Quelle: bundesfinanzministerium.de)
Förderberechtigung hängt von der Rentenversicherung ab: Wer in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, ist grundsätzlich berechtigt. Grenzgänger, die ausschließlich in der Schweiz arbeiten und dort in die AHV einzahlen, sind das in der Regel nicht.
Gleichstellung nur unter engen Bedingungen möglich: § 10a Absatz 6 EStG sieht eine Gleichstellung für Pflichtmitglieder vergleichbarer ausländischer Alterssicherungssysteme vor, die Praxisrelevanz für neu abgeschlossene Verträge ist jedoch stark eingeschränkt.
Steuerfreiheit in der Ansparphase: Erträge im Depot wachsen ohne Abgeltungsteuer und Vorabpauschale. Umschichtungen lösen keine Steuerpflicht aus.
Nachgelagerte Besteuerung gilt im Rentenalter: Auszahlungen aus geförderten Beiträgen und Zulagen werden mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert. Ob dieser im Ruhestand niedriger ausfällt, hängt von der individuellen Situation ab.
Bis zu 540 € Grundzulage pro Jahr ab 2027: Das neue Zulagensystem ist deutlich attraktiver als die frühere Riester-Förderung. Zusätzlich gibt es bis zu 300 € Kinderzulage pro Kind. (Quelle: bundesfinanzministerium.de)
Alternativen nicht vergessen: AHV, BVG-Pensionskasse, ggf. betriebliche Direktversicherung und private Kapitalanlagen ergänzen das Bild. Welche Kombination für dich passt, ist eine individuelle Frage.

Was genau ist das Altersvorsorgedepot für Grenzgänger?
Das Altersvorsorgedepot ist kein eigenständiges Produkt speziell für Grenzgänger. Es ist eine neue Kategorie staatlich geförderter privater Altersvorsorge in Deutschland, die ab dem 1. Januar 2027 als Alternative zur Riester-Rente angeboten wird und allen förderberechtigten Personen offensteht. Der Bundestag hat das zugrunde liegende Altersvorsorgereformgesetz am 27. März 2026 beschlossen, der Bundesrat hat am 8. Mai 2026 zugestimmt. (Quelle: bundesfinanzministerium.de)
Die gesetzliche Grundlage bildet unter anderem § 1 Absatz 1b des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) in der durch das Altersvorsorgereformgesetz geänderten Fassung. Förderberechtigung, Zulagen und Steuerregeln richten sich nach § 10a EStG und Abschnitt XI EStG.
Das Bundesfinanzministerium beschreibt das Altersvorsorgedepot als chancen- und renditeorientiertes Vorsorgeprodukt. Der wesentliche Unterschied zur Riester-Rente: Auf klassische Beitragsgarantien kann bewusst verzichtet werden, um höhere Renditechancen zu ermöglichen. Parallel bleiben Garantieprodukte mit 80 oder
100 % Beitragsgarantie zertifizierungsfähig.
Wichtig für die Einordnung: Bestehende Riester-Verträge laufen mit Bestandsschutz unverändert weiter. Ein automatischer Wechsel oder eine automatische Umwandlung in ein Altersvorsorgedepot findet nicht statt. (Quelle: bundesfinanzministerium.de, FAQ zur Reform)
Welche Produktvarianten gibt es?
Das Bundesfinanzministerium unterscheidet zwei Hauptkategorien:
Das Altersvorsorgedepot ist das renditeorientierte Depot ohne verpflichtende Beitragsgarantie. Du kannst hier in zugelassene Fonds, ETFs und andere Wertpapiere investieren.
Das Standarddepot Altersvorsorge ist das vereinfachte Standardprodukt. Es enthält zwei vorgegebene Fonds, einen risikoärmeren und einen renditeorientierten, und wird mit einem Kostendeckel von 1,0 % Effektivkosten pro Jahr angeboten. Jedes Institut ist grundsätzlich verpflichtet, ein solches Standardprodukt anzubieten (Ausnahmen bestehen für Anbieter, die ausschließlich die Eigenheimrenten-Förderung anbieten).
Für Grenzgänger gilt dabei: Die Produktkategorien unterscheiden sich nicht nach Wohnsitz oder Beschäftigungsland. Wer die allgemeinen Fördervoraussetzungen erfüllt, wählt genauso frei zwischen Standarddepot und anderen Varianten wie jeder andere Sparer auch.
Zulagen und Einzahlungsgrenzen
Die Förderstruktur des Altersvorsorgedepots ist klar geregelt und deutlich attraktiver als die frühere Riester-Förderung:
| Eigenbeitrag pro Jahr | Staatliche Zulage | Maximale Zulage |
| Bis 360 € | 50 % (0,50 € je €) | 180 € |
| 361 € bis 1.800 € | 25 % (0,25 € je €) | 360 € |
| Gesamt (max.) | 540 € |
(Quelle: www.bundesfinanzministerium.de)
Zusätzlich gibt es eine Kinderzulage: Ein zulageberechtigter Elternteil erhält pro Kind für jeden gesparten Euro bis zu einem Eigenbeitrag von 300 € einen Euro Kinderzulage, maximal also 300 € pro Kind und Jahr. Wer vor dem 25. Geburtstag erstmals einen Altersvorsorgevertrag abschließt, erhält einmalig einen Berufseinsteigerbonus von 200 €. Voraussetzung für Grundzulage und Bonus ist unter anderem ein Mindesteigenbeitrag von jährlich
120 €.
Insgesamt können bis zu 6.840 € pro Jahr in das Depot eingezahlt werden. Gefördert – also zulagen- und sonderausgabenfähig – sind davon nur Beiträge bis zu 1.800 € pro Jahr zuzüglich der zustehenden Zulagen. Beiträge zwischen 1.800 € und 6.840 € sind zulässig, aber ungefördert.
Wer ist als Grenzgänger überhaupt für das Altersvorsorgedepot berechtigt?
Das ist die entscheidende Frage, und die Antwort hängt von deiner persönlichen Situation ab. Eine pauschale Einschätzung ist hier nicht möglich, im Zweifel empfiehlt sich eine steuerliche Einzelfallprüfung.
Wer gilt als Grenzgänger?
Die Deutsche Rentenversicherung definiert Grenzgänger als Personen, die in einem anderen Land als Angestellte oder Selbständige arbeiten und regelmäßig, mindestens aber einmal pro Woche, an ihren Wohnort zurückkehren. Dabei spielt es keine Rolle, ob du in Deutschland wohnst und in der Schweiz arbeitest oder umgekehrt. (Quelle: deutsche-rentenversicherung.de)
Wichtig dabei: Du zahlst deine Rentenversicherungsbeiträge grundsätzlich in dem Land, in dem du arbeitest. Wer in der Schweiz arbeitet, zahlt also in die Schweizer AHV/IV ein, nicht in die deutsche gesetzliche Rentenversicherung. Welche Regelungen für Grenzgänger in der Schweiz sonst noch gelten, solltest du dir ebenfalls im Überblick anschauen.
Die Förderberechtigung nach § 10a EStG
Unmittelbar förderberechtigt sind insbesondere Pflichtversicherte der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, bestimmte Beamte und Amtsträger sowie – seit der Reform – auch bestimmte Selbständige mit Einkünften nach § 15 oder § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 EStG und Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen. (Quelle: § 10a EStG; bundesfinanzministerium.de, )
Grenzgänger, die ausschließlich in der Schweiz arbeiten, sind in der Regel nicht in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Sie zahlen in die Schweizer AHV/IV ein. Das bedeutet in der Konsequenz: Eine unmittelbare Förderberechtigung über den klassischen Weg besteht in diesen Fällen häufig nicht.
Gleichstellung über § 10a EStG
§ 10a Absatz 6 Satz 1 EStG sieht vor, dass Pflichtmitglieder in einem ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem den deutschen Pflichtversicherten gleichgestellt werden, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind: Die Pflichtmitgliedschaft muss mit einer deutschen Pflichtmitgliedschaft vergleichbar sein, und sie muss vor dem 1. Januar 2010 begründet worden sein. Der Bundesfinanzhof hat diese Übergangsregelung mehrfach bestätigt, unter anderem in seinem Urteil vom 3. Dezember 2019 (X R 33/18 und X R 34/18). (Quelle: § 10a Abs. 6 EStG; bundesfinanzhof.de)
Ein Punkt wird dabei häufig übersehen und sollte vor jeder Entscheidung genau geprüft werden: Nach § 10a Absatz 6 Satz 3 EStG werden bei diesem Personenkreis als förderfähige Altersvorsorgebeiträge nur solche Beiträge berücksichtigt, die zugunsten eines vor dem 1. Januar 2010 abgeschlossenen Vertrags geleistet wurden. Das bedeutet: Selbst wer die Gleichstellungsvoraussetzungen über seine ausländische Pflichtmitgliedschaft erfüllt, kann die Förderung nach dieser Regelung grundsätzlich nur für einen entsprechend alten, bereits bestehenden Vertrag in Anspruch nehmen, nicht ohne Weiteres für ein 2027 neu abgeschlossenes Altersvorsorgedepot. Ob und inwieweit das im Einzelfall anders zu beurteilen ist, hängt von den konkreten Umständen ab und sollte mit einem Steuerberater oder direkt beim Finanzamt geklärt werden.
Der Bundesfinanzhof hat zudem entschieden, dass der Ausschluss ausländischer Pflichtversicherter von der Altersvorsorgezulage weder gegen Verfassungsrecht noch gegen das Freizügigkeitsabkommen mit der Schweiz verstößt (BFH, Urteil vom 24. August 2016, X R 11/15). Für die unmittelbare Förderung des neuen Altersvorsorgedepots besteht in diesen Fällen grundsätzlich keine Berechtigung. Andere steuerliche Abzugsmöglichkeiten – insbesondere der Sonderausgabenabzug für Schweizer Vorsorgebeiträge nach § 10 EStG (siehe unten) – sind davon zu unterscheiden und müssen eigenständig geprüft werden.
Wer hingegen in Deutschland wohnt und in Deutschland arbeitet, also umgekehrt als Grenzgänger aus der Schweiz nach Deutschland pendelt, ist in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und damit grundsätzlich unmittelbar förderberechtigt.
Die eigene Situation lässt sich dabei nicht immer auf Anhieb einschätzen. Wenn du unsicher bist, zu welchem Personenkreis du gehörst, lohnt sich ein kurzer Beratungscheck, bevor du einen Vertrag abschließt.
Spare bis zu 6.000€ jährlich bei deiner Krankenversicherung
Sichere dir jetzt deinen Platz im kostenfreien Webinar am 19.10.2026 um 19:00 Uhr. Ich zeige dir, welche KV-Modelle es für Grenzgänger gibt und wie du mit der richtigen Wahl bis zu 6.000€ pro Jahr sparst – ohne Kompromisse bei der Leistung!



+ 400 Kunden

Ist das Altersvorsorgedepot für dich als Grenzgänger steuerlich absetzbar?
Auch hier kommt es auf deine individuelle Situation an.
Der Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG
Wer zum förderberechtigten Personenkreis gehört und in Deutschland steuerpflichtig ist, kann Beiträge zum Altersvorsorgedepot als Sonderausgaben absetzen, konkret bis zu 1.800 € Eigenbeitrag pro Jahr zuzüglich der zustehenden Zulagen. Das Finanzamt führt dabei automatisch eine Günstigerprüfung durch: Ist der Sonderausgabenabzug steuerlich vorteilhafter als die bereits erhaltene Zulage, wird er entsprechend berücksichtigt. (Quellen: bundesfinanzministerium.de, www.gesetze-im-internet.de)
Vorsorgeaufwendungen bei Einkommen aus der Schweiz
Für Grenzgänger mit Einkommen aus der Schweiz gibt es eine wichtige, davon zu unterscheidende Regelung. Das Bundesfinanzministerium hat am 3. April 2025 ein Schreiben veröffentlicht (Geschäftszeichen IV C 4 – S 2221/00380/003/005), das klarstellt: Vorsorgeaufwendungen stehen dem Sonderausgabenabzug nach § 10 EStG grundsätzlich offen, auch wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit in der Schweiz erzielten Einnahmen stehen. Die Regelungen sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden. (Quelle: bundesfinanzministerium.de)
Das betrifft in erster Linie Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 13. März 2025 (Az. 3 K 1127/22) zudem entschieden, dass AHV/IV-Beiträge von Grenzgängern in der Schweiz als Sonderausgaben in Deutschland absetzbar sind, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe sie im Einzelfall rentenbildend sind. Wichtig: Gegen dieses Urteil ist Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt worden (Az. X R 10/25); es ist noch nicht rechtskräftig. Bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung sollte diese Rechtsprechung mit Vorsicht und im Einzelfall herangezogen werden.
Das Entscheidende dabei: Die Absetzbarkeit von Beiträgen an ein ausländisches System schließt nicht grundsätzlich aus, dass du gleichzeitig Beiträge zu einem deutschen Altersvorsorgeprodukt wie dem Altersvorsorgedepot steuerlich geltend machst, sofern du die dafür jeweils eigenständig zu prüfenden Voraussetzungen erfüllst. Das BMF-Schreiben vom 3. April 2025 hält das für die Vorsorgeaufwendungen nach
§ 10 EStG ausdrücklich fest; für die zusätzliche Förderung nach § 10a EStG gelten die oben beschriebenen, eigenständigen Voraussetzungen der Förderberechtigung.
Welche Besonderheiten gelten bei der Versteuerung in der Auszahlungsphase?
Das Altersvorsorgedepot funktioniert nach dem Prinzip der nachgelagerten Besteuerung. Das bedeutet: Du zahlst jetzt weniger Steuern und versteuerst die Auszahlungen später im Rentenalter. Ob dein Steuersatz dann tatsächlich niedriger ausfällt, hängt von deiner individuellen Situation ab, etwa von weiteren Renteneinkünften, deinem persönlichen Steuersatz im Alter und der Art der Auszahlung. Ein automatischer Steuervorteil lässt sich daraus nicht ableiten.
In der Ansparphase: steuerfrei
Während du einzahlst, passiert steuerlich nichts. Kapitalerträge im Depot werden nicht mit Abgeltungsteuer belastet, es fällt keine Vorabpauschale an, und Umschichtungen innerhalb des Depots lösen keine Steuerpflicht aus. (Quelle: bundesfinanzministerium.de)
In der Auszahlungsphase: nachgelagert versteuern
Sobald du im Rentenalter Leistungen aus dem Depot beziehst, gilt: Alles, was aus geförderten Beiträgen und staatlichen Zulagen entstanden ist, wird mit deinem persönlichen Einkommensteuersatz nach § 22 Nummer 5 EStG versteuert. Das gilt für laufende Rentenzahlungen und Auszahlungspläne gleichermaßen.
Für nicht geförderte Beiträge (also den Teil oberhalb von 1.800 € bis zur Einzahlungsgrenze von 6.840 € jährlich) gelten besondere steuerliche Regeln. Die konkrete Behandlung hängt von der gewählten Auszahlungsform, deinem Alter beim Übergang in die Auszahlungsphase und den bis dahin geltenden gesetzlichen Vorgaben ab und sollte vor Vertragsabschluss anhand der dann aktuellen Regelungen geprüft werden. Einzelne Fachportale nennen bereits konkrete Sätze, etwa eine Ertragsanteilsbesteuerung von 18 % bei Rentenbeginn mit 65 Jahren oder ein dem früheren Halbeinkünfteverfahren vergleichbares Verfahren bei Einmalauszahlung nach mindestens zwölf Jahren Vertragslaufzeit, eine abschließende Bestätigung durch das BMF steht dazu aber noch aus.
Teilkapitalauszahlung zu Rentenbeginn
Nach dem Gesetz ist zu Beginn der Auszahlungsphase eine einmalige Teilkapitalauszahlung von bis zu 30 % des zur Verfügung stehenden Kapitals vorgesehen. Der verbleibende Betrag fließt dann in einen Auszahlungsplan (der mindestens bis zum vollendeten 85. Lebensjahr läuft) oder eine lebenslange Rente. Die genauen Modalitäten, etwa zur Zweckbindung, solltest du beim jeweiligen Anbieter erfragen, da hierzu die Ausführungsbestimmungen zum Redaktionsschluss dieses Beitrags noch nicht in allen Details vorlagen.
Schweizer Renten: andere Regeln
Wenn du als Grenzgänger aus der Schweiz Leistungen aus der AHV oder der BVG-Pensionskasse erhältst, gelten dafür eigene steuerliche Regeln. AHV-Renten werden in Deutschland wie die gesetzliche Rente mit dem jeweiligen Besteuerungsanteil versteuert. Bei Kapitalzahlungen aus der Pensionskasse kommt es darauf an, ob es sich um den obligatorischen oder überobligatorischen Anteil handelt und wann der Versicherungsbeginn war.
Das bedeutet: Im Rentenalter kommen für Grenzgänger häufig Einnahmen aus mehreren Systemen zusammen, die alle unterschiedlich besteuert werden. Diese Kombination solltest du frühzeitig und individuell planen. Wer sich außerdem fragt, was vom Schweizer Lohn am Ende übrig bleibt, findet dazu eine detaillierte Übersicht im Beitrag Was bleibt vom Schweizer Lohn übrig als Grenzgänger.
Wie funktioniert die staatliche Förderung bei einem Einkommen im Ausland?
Die staatliche Förderung des Altersvorsorgedepots setzt sich aus der Grundzulage, der Kinderzulage, dem Berufseinsteigerbonus und dem Sonderausgabenabzug zusammen. Entscheidend für Grenzgänger ist die Frage, ob die Förderung auch dann greift, wenn das Einkommen im Ausland erzielt wird und wie oben beschrieben hängt das primär von der Rentenversicherungspflicht ab, nicht vom Wohnsitz oder vom Ort der Einkommenserzielung allein.
Was das BMF-Schreiben klarstellt
Für den Sonderausgabenabzug nach § 10 EStG (Vorsorgeaufwendungen) ist das BMF-Schreiben vom 3. April 2025 hilfreich: Es hält fest, dass die Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen im Zusammenhang mit Schweizer Einkommen nicht dazu führt, dass inländische Vorsorgeprodukte grundsätzlich nicht mehr absetzbar wären. Für die zusätzliche Förderung nach § 10a EStG (Zulage und Sonderausgabenabzug für das Altersvorsorgedepot) gilt das nur, wenn die eigenständigen Fördervoraussetzungen nach § 10a EStG erfüllt sind – siehe oben.
Welche Alternativen hast du als Grenzgänger zum klassischen Altersvorsorgedepot?
Als Grenzgänger bist du oft in mehrere Vorsorgesysteme eingebunden. Das Altersvorsorgedepot ist nur ein möglicher Baustein von vielen und für viele Schweiz-Grenzgänger, wie oben beschrieben, aktuell nicht ohne Weiteres unmittelbar zugänglich.
Das Schweizer Drei-Säulen-System
Wer in der Schweiz arbeitet, zahlt automatisch in die erste und zweite Säule ein:
Die erste Säule ist die AHV/IV/EO, die staatliche Alters-, Invaliden- und Erwerbsersatzversicherung. Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen 2026 je 5,3 % des Bruttolohns ein (Gesamtbeitragssatz 10,6 %). Diese Sätze werden regelmäßig angepasst und sollten für das jeweils aktuelle Jahr geprüft werden. (Quelle: ahv-iv.ch)
Die zweite Säule ist die berufliche Vorsorge nach BVG, die Pensionskasse. Sie greift 2026 ab einer BVG-Eintrittsschwelle von 22.680 CHF Jahreslohn; der Koordinationsabzug beträgt 26.460 CHF, der obere Grenzbetrag 90.720 CHF. Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen gemeinsam den Beitrag, üblicherweise je zur Hälfte. Auch diese Werte werden regelmäßig angepasst. (Quelle: bsv.admin.ch/de/bvg-3-saeule)
Das in der Pensionskasse angesammelte Kapital bleibt dir erhalten. Verlässt du die Schweiz, wird der obligatorische Anteil auf ein Freizügigkeitskonto oder Freizügigkeitsdepot in der Schweiz übertragen. Vorbezogen werden kann das obligatorische Kapital frühestens ab dem gesetzlichen Referenzalter minus fünf Jahre; über den überobligatorischen Anteil kannst du freier verfügen. Das genaue Zusammenspiel aus gesetzlicher Mindestregel und dem Reglement deiner konkreten Pensionskasse (manche Kassen erlauben einen früheren oder späteren Vorbezug) solltest du direkt bei deiner Pensionskasse erfragen. Alles zur Auszahlung der Pensionskasse für Grenzgänger in der Schweiz findest du in unserem ausführlichen Ratgeber.
Betriebliche Direktversicherung in Deutschland
Eine betriebliche Altersvorsorge über einen deutschen Arbeitgeber, etwa in Form einer Direktversicherung, kommt vor allem dann infrage, wenn tatsächlich ein Arbeitsverhältnis mit einem deutschen Arbeitgeber besteht. Für Personen, die ausschließlich bei einem Schweizer Arbeitgeber beschäftigt sind, ist diese Möglichkeit nicht automatisch gegeben, da eine deutsche Direktversicherung an ein inländisches Arbeitsverhältnis anknüpft.
Bestehende Riester-Verträge
Wer bereits einen Riester-Vertrag hat, kann diesen mit Bestandsschutz weiterführen. Du kannst entscheiden, ob du den Vertrag unverändert behältst, ihn anpasst oder unter Beibehaltung der sonstigen Konditionen ausschließlich in die neue steuerliche Förderung wechselst, ohne bisher erhaltene Förderung zurückzahlen zu müssen. Ein vollständiger Wechsel in einen neuen Altersvorsorgevertrag ist ebenfalls möglich, wobei Wechsel-, Abschluss- und Vertriebskosten anfallen können. Mehr dazu, was du bei der Riester-Zulage als Grenzgänger in der Schweiz beachten musst, haben wir ebenfalls aufbereitet.
Private Kapitalanlage ohne Förderung
Natürlich steht dir auch die klassische private Kapitalanlage über ein normales Wertpapierdepot offen. Der Nachteil: Keine staatliche Förderung, keine Steuerfreiheit der Erträge in der Ansparphase, keine Zulagen. Dafür mehr Flexibilität ohne Bindungsfristen und Auszahlungsregeln.
Welche Kombination aus diesen Bausteinen für dich am sinnvollsten ist, hängt von deiner genauen Einkommens- und Versicherungssituation ab. Das lässt sich kaum pauschal beantworten.
Wie eröffnest du Schritt für Schritt dein Depot als Grenzgänger?
Bevor du irgendetwas abschließt, steht eine wichtige Voraussetzung: Das Altersvorsorgedepot kann frühestens ab dem 1. Januar 2027 abgeschlossen werden. Bis dahin kannst du dich vorbereiten, aber keinen Vertrag unterzeichnen.
Schritt 1: Förderberechtigung klären
Das ist der wichtigste Schritt und für Grenzgänger nicht trivial. Prüfe, ob du in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert bist. Eine Gleichstellung über § 10a Absatz 6 EStG kommt nur in engen, meist auf ältere Vertragskonstellationen bezogenen Ausnahmefällen infrage (siehe oben). Verlass dich hier nicht auf eine pauschale Einschätzung, sondern lass dies steuerlich prüfen.
Schritt 2: Steuerpflicht in Deutschland und Förderberechtigung getrennt prüfen
Das Altersvorsorgedepot ist ein deutsches Steuerprodukt. Prüfe, ob du in Deutschland steuerlich veranlagt wirst und ob zusätzlich die persönlichen Voraussetzungen für die Förderung nach § 10a EStG erfüllt sind. Steuerpflicht und Förderberechtigung sind eigenständige Prüfungspunkte: Ein deutscher Wohnsitz beziehungsweise eine unbeschränkte Steuerpflicht allein begründet keine Förderberechtigung, und umgekehrt schließt eine fehlende unbeschränkte Steuerpflicht nicht automatisch jede grenzüberschreitende Sonderregelung aus.
Schritt 3: Anbieter und Produkt wählen
Ab 2027 werden Banken, Sparkassen, Versicherungen und Kapitalverwaltungsgesellschaften zertifizierte Altersvorsorgedepots anbieten. Jedes Institut muss grundsätzlich ein Standardprodukt mit Kostendeckel von 1 % im Angebot haben. Darüber hinaus kannst du aus weiteren Depotvarianten mit freier Fondsauswahl oder Garantieprodukten wählen.
Schritt 4: Zulagenantrag stellen
Beim Vertragsabschluss wirst du einwilligen, dass dein Anbieter jährlich die notwendigen Daten an die zentrale Stelle übermittelt. Das ist die Voraussetzung dafür, dass Zulagen automatisch auf dein Depot fließen. Als Grenzgänger muss dabei klar dokumentiert sein, dass du zum förderberechtigten Personenkreis gehörst.
Schritt 5: Einzahlungen und Anlage planen
Entscheide, wie viel du jährlich einzahlen möchtest. Für die maximale Grundzulage von 540 € brauchst du
1.800 € Eigenbeitrag pro Jahr. Wenn Kinder im Haushalt sind, berücksichtige die Kinderzulage bei deiner Planung.
Wie komplex diese Schritte in deiner konkreten Situation sind, zeigt sich oft erst im Detail. Ich empfehle dir, eine individuelle Prüfung vorzunehmen, bevor du einen Vertrag abschließt.
Lohnt sich das Altersvorsorgedepot für Grenzgänger in der Praxis?
Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Aber ein paar Fakten helfen beim Einschätzen.
Was das neue System besser macht
Das Bundesfinanzministerium hebt hervor, dass die Reform die private Altersvorsorge „renditestärker, kostengünstiger, einfacher und flexibler“ gestalten soll. Durch den Verzicht auf Beitragsgarantien, die Streckung von Abschlusskosten über die Vertragslaufzeit und den Kostendeckel im Standardprodukt sollen langfristig höhere Renditen möglich sein. (Quelle: bundesfinanzministerium.de)
Der Renditevorteil gegenüber einem normalen ETF-Sparplan entsteht vor allem durch drei Faktoren: Beiträge bis 1.800 € pro Jahr sind als Sonderausgaben absetzbar (bei entsprechender Förderberechtigung), Erträge wachsen während der Ansparphase steuerfrei, und Umschichtungen innerhalb des Depots lösen keine Steuer aus.
Die Verbraucherzentrale weist allerdings darauf hin, dass Anleger in einem regulären, ungeförderten Wertpapierdepot je nach Anlageschwerpunkt ebenfalls von einer Teilfreistellung profitieren können und die Kostenstruktur der Anbieter im Standardprodukt genau geprüft werden sollte. (Quelle: verbraucherzentrale.de)
Was das für Grenzgänger bedeutet
Für dich als Grenzgänger kommt ein weiterer Faktor hinzu: Du bist in der Regel bereits in das Schweizer AHV/IV-System und die BVG-Pensionskasse eingebunden. Diese Systeme decken einen erheblichen Teil der Altersversorgung ab, allerdings nach Schweizer Logik und mit Schweizer steuerlichen Regeln bei der Auszahlung.
Das Altersvorsorgedepot kann sinnvoll sein, wenn du zusätzlich in Deutschland unmittelbar förderberechtigt bist, also in Deutschland steuerpflichtig und in der deutschen Rentenversicherung pflichtversichert oder in einer der anderen gesetzlich benannten Personengruppen. Für Grenzgänger, die ausschließlich in der Schweiz arbeiten, ist dieser Zugang wie beschrieben in der Regel nicht gegeben.
Ob und in welchem Umfang das bei dir zutrifft, hängt von deiner genauen Rentenversicherungssituation, deinem Einkommen und deiner steuerlichen Lage ab. Das ist kein Standardfall.
Fazit: Chance ja, aber für Schweizer Grenzgänger meist nicht direkt
Das Altersvorsorgedepot ist ein attraktives Instrument, gerade weil es die Schwächen der Riester-Rente adressiert: höhere Zulagen, mehr Kapitalmarktorientierung, mehr Flexibilität. Ab 2027 steht es allen unmittelbar förderberechtigten Personen offen.
Für Grenzgänger, die ausschließlich in der Schweiz arbeiten und dort in die AHV einzahlen, ist der entscheidende Knackpunkt die Förderberechtigung: Sie gehören in der Regel nicht automatisch zum begünstigten Personenkreis, und die Gleichstellungsregelung nach § 10a Absatz 6 EStG hilft in der Praxis meist nur, wenn bereits ein entsprechend alter, vor 2010 abgeschlossener Vertrag besteht. Wer hingegen in Deutschland arbeitet und dort pflichtversichert ist, kann von der Förderung profitieren, auch wenn er im Ausland wohnt.
Die Kombination aus Schweizer AHV/BVG, einer möglichen deutschen betrieblichen Altersvorsorge (bei deutschem Arbeitgeber) und gegebenenfalls einem Altersvorsorgedepot kann sinnvoll sein. Ob das auf deine Situation zutrifft, lässt sich nur im Einzelfall klären.
Wenn du wissen möchtest, ob das Altersvorsorgedepot für dich als Grenzgänger infrage kommt und wie es in deine Gesamtvorsorge passt, buch dir gerne einen kostenfreien Beratungstermin bei mir. Wir schauen uns gemeinsam an, welche Bausteine in deiner Situation Sinn machen und wie du optimal für dein Alter vorsorgst.
Spare bis zu 6.000€ jährlich bei deiner Krankenversicherung
Sichere dir jetzt deinen Platz im kostenfreien Webinar am 19.10.2026 um 19:00 Uhr. Ich zeige dir, welche KV-Modelle es für Grenzgänger gibt und wie du mit der richtigen Wahl bis zu 6.000€ pro Jahr sparst – ohne Kompromisse bei der Leistung!



+ 400 Kunden

FAQ
Unmittelbar förderberechtigt sind in erster Linie Pflichtversicherte der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung sowie bestimmte Beamte, Amtsträger und seit der Reform auch bestimmte Selbständige. § 10a Absatz 6 EStG sieht außerdem eine Gleichstellung für Pflichtmitglieder ausländischer gesetzlicher Alterssicherungssysteme vor, wenn die Mitgliedschaft mit der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar ist und vor dem 1. Januar 2010 begründet wurde – zusätzlich verlangt das Gesetz, dass auch der Altersvorsorgevertrag selbst vor diesem Datum abgeschlossen wurde. (Quelle: § 10a Abs. 6 EStG)
Grenzgänger, die ausschließlich in der Schweiz arbeiten und dort in die AHV einzahlen, sind in Deutschland in der Regel nicht pflichtversichert und können die Gleichstellung praktisch meist nur für bereits bestehende, entsprechend alte Verträge nutzen. Für die unmittelbare Förderung des Altersvorsorgedepots besteht in diesen Fällen grundsätzlich keine Berechtigung; andere steuerliche Abzugsmöglichkeiten, insbesondere bei Schweizer Vorsorgebeiträgen nach
§ 10 EStG, sind davon zu unterscheiden und eigenständig zu prüfen. Grenzgänger, die umgekehrt in Deutschland arbeiten, sind hier pflichtversichert und damit grundsätzlich unmittelbar berechtigt.
In der Ansparphase fallen keine Steuern auf Kapitalerträge an. Es gibt keine Abgeltungsteuer, keine Vorabpauschale, und Umschichtungen innerhalb des Depots bleiben steuerfrei. Beiträge bis zu 1.800 € pro Jahr zuzüglich Zulagen können als Sonderausgaben abgesetzt werden.
In der Auszahlungsphase werden Leistungen aus geförderten Beiträgen und Zulagen mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert. Für nicht geförderte Beitragsanteile oberhalb von 1.800 € gelten besondere steuerliche Regeln; die konkrete Behandlung hängt von der Auszahlungsform und den bis dahin geltenden gesetzlichen Vorgaben ab und sollte vor Vertragsabschluss anhand der dann aktuellen Regelungen geprüft werden.
Ja, für unmittelbar förderberechtigte Personen, die in Deutschland steuerpflichtig sind. Eigenbeiträge bis zu 1.800 € pro Jahr zuzüglich Zulagen sind als Sonderausgaben nach § 10a EStG absetzbar. Das Finanzamt prüft automatisch, ob der Sonderausgabenabzug oder die Zulage steuerlich günstiger ist.
Für Grenzgänger mit Einkommen aus der Schweiz stellt das BMF-Schreiben vom 3. April 2025
(IV C 4 – S 2221/00380/003/005) klar, dass Vorsorgeaufwendungen nach § 10 EStG auch bei Schweizer Einkommen grundsätzlich absetzbar bleiben. Das ist von der eigenständig zu prüfenden Förderberechtigung nach § 10a EStG für das Altersvorsorgedepot zu unterscheiden.
Grenzgänger können verschiedene Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben nach § 10 EStG geltend machen. Das BMF-Schreiben vom 3. April 2025 stellt fest, dass Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung auch dann absetzbar sind, wenn sie im Zusammenhang mit Einkünften aus der Schweiz stehen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 13. März 2025 (3 K 1127/22) außerdem entschieden, dass AHV/IV-Beiträge von Grenzgängern in Deutschland als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind, unabhängig davon, ob sie im Einzelfall rentenbildend sind. Gegen dieses Urteil ist Revision beim BFH anhängig (X R 10/25); es ist noch nicht rechtskräftig.
Daneben können Grenzgänger freiwillige Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, Beiträge zu privaten Kranken- oder Pflegeversicherungen sowie bestimmte weitere Beiträge steuerlich geltend machen, sofern die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.







