Altersvorsorgedepot mit zwei Verträgen: Was erlaubt ist und wann es sich lohnt
Zwei Depots, doppelte Chance oder unnötiger Aufwand? Was du ab 2027 wissen solltest, auch als Grenzgänger in die Schweiz.
Was du über zwei Verträge wissen solltest
Ab 2027 löst das Altersvorsorgedepot die Riester-Rente im Neugeschäft ab. Viele Sparer fragen sich, ob sich zwei Verträge gleichzeitig lohnen. Die Antwort hängt von Förderregeln, Steuervorteilen und Kosten ab. Als Grenzgänger, der in Deutschland wohnt und in der Schweiz arbeitet, kommt eine Frage hinzu, die vor allen anderen steht: Bist du überhaupt förderberechtigt? In diesem Beitrag erfährst du, wie viele Verträge du führen darfst, wie die Zulage verteilt wird, was ein zweiter Vertrag wirklich bringt und was das für deine Situation bedeutet.
Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze
Ab 2027 zählen höchstens zwei neue Verträge: Steuerlich begünstigt werden pro Person höchstens zwei Verträge, die nach dem 31. Dezember 2026 abgeschlossen werden. Ab dem dritten verliert der Vertrag seine Begünstigung. Bestehende Riester-Verträge zählen nicht mit.
Die Zulage verdoppelt sich nicht: Gefördert werden pro Person Eigenbeiträge bis 1.800 € im Jahr, die Grundzulage beträgt höchstens 540 €. Ein zweiter Vertrag erhöht weder die Zulage noch den Sonderausgabenabzug.
Mehr Einzahlungsvolumen mit aufgeschobener Steuer: In jeden Vertrag kannst du bis zu 6.840 € pro Jahr einzahlen, mit zwei Verträgen also bis zu 13.680 €. Erträge werden in der Ansparphase nicht laufend besteuert, sondern erst bei der Auszahlung.
Kosten fallen in jedem Vertrag an: Beim Standarddepot sind die Effektivkosten auf 1,0 % pro Jahr gedeckelt. Ein zweiter Vertrag kann zusätzliche feste Gebühren bringen, für frei gestaltete Depots gilt der Deckel nicht.
Neue Riester-Verträge gibt es ab 2027 nicht mehr: Bestehende Verträge laufen weiter. Schließt du ab 2027 einen neuen Altersvorsorgevertrag ab, gilt für deinen Riester-Vertrag automatisch die neue Förderung.
Für angestellte Grenzgänger gilt die Förderung voraussichtlich erst ab 2028: 2027 bist du als AHV-Versicherter in der Regel nicht unmittelbar förderberechtigt. Ab 2028 werden Pflichtversicherte vergleichbarer ausländischer Rentensysteme mit Wohnsitz in Deutschland gleichgestellt.

Sind beim Altersvorsorgedepot zwei Verträge gleichzeitig erlaubt?
Die kurze Antwort: Ja, zwei Verträge sind erlaubt. Und das ist gesetzlich klar geregelt.
Gemäß § 82 Abs. 5 EStG zählen dabei nur Verträge, die du nach dem 31. Dezember 2026 abschließt. Ab dem dritten dieser Verträge gelten deine Beiträge nicht mehr als Altersvorsorgebeiträge, und der Vertrag wird nicht mehr als zertifizierter Altersvorsorgevertrag behandelt. Welcher Vertrag der dritte ist, richtet sich nach dem Abschlussdatum. Riester-Verträge, die du vor 2027 abgeschlossen hast, werden auf diese Grenze nicht angerechnet. Ausgenommen sind außerdem Darlehensverträge nach § 1 Abs. 1a AltZertG und Verträge der betrieblichen Altersversorgung (Quelle: recht.bund.de).
Geplant ist außerdem eine Frühstartrente für Kinder. Nach dem aktuellen Gesetzentwurf soll die Grenze von zwei Verträgen grundsätzlich auch für Kinder gelten. Der Bundesrat möchte die Zahl begünstigter Verträge bis zum 18. Geburtstag sogar auf einen Vertrag je Kind beschränken. Verabschiedet ist das Gesetz noch nicht (Quelle: dserver.bundestag.de).
Wie wird die staatliche Zulage auf zwei Konten aufgeteilt?
Viele Sparer hoffen, dass ein zweiter Vertrag auch eine zweite Förderung bedeutet. Das ist leider nicht der Fall. Die staatliche Zulage gilt pro Person, nicht pro Vertrag.
So funktioniert die Grundzulage
Der Staat fördert Einzahlungen in das Altersvorsorgedepot nach einem gestaffelten System. Auf die ersten 360 € Eigenbeitrag pro Jahr erhältst du eine Zulage von 50 %. Das sind 180 €. Für jeden weiteren Euro bis zur Grenze von 1.800 € Eigenbeitrag pro Jahr gibt es eine Zulage von 25 %. Wer den vollen Betrag von 1.800 € einzahlt, erhält eine Grundzulage von insgesamt 540 € pro Jahr.
| Eigenbeitrag | Zulagensatz | Zulage |
| Erste 360 € | 50 % | 180 € |
| Weitere 1.440 € | 25 % | 360 € |
| Gesamt: 1.800 € | 540 € |
Wer weniger einzahlt, bekommt entsprechend weniger. Der Mindestbeitrag liegt bei 120 € pro Jahr, also 10 € pro Monat. Bei diesem Betrag erhältst du eine Grundzulage von 60 € pro Jahr.
Für jedes Kind, für das du Kindergeld erhältst, kommt eine Kinderzulage hinzu: Für jeden Euro Eigenbeitrag gibt es einen weiteren Euro, höchstens 300 € pro Kind und Jahr.
Aufteilung bei zwei Verträgen
Zahlst du in zwei Verträge ein, wird die Zulage automatisch im Verhältnis deiner Beiträge auf beide Verträge verteilt (Quelle: gesetze-im-internet.de). Die Gesamtförderung steigt dadurch nicht, du verteilst lediglich dieselbe Zulage auf zwei Töpfe. Auch den Sonderausgabenabzug kannst du schon mit einem Vertrag voll ausschöpfen, ein zweiter Vertrag erhöht ihn nicht.
Welche konkreten Vorteile bieten zwei Verträge für smarte Sparer?
Auch wenn die staatliche Zulage nicht doppelt ausgezahlt wird, bieten zwei Verträge durchaus handfeste Vorteile. Der entscheidende Punkt liegt nicht bei der Förderung, sondern bei der steuerlichen Behandlung in der Ansparphase.
Höheres steuerlich begünstigtes Einzahlungsvolumen
In jeden einzelnen Altersvorsorgevertrag können bis zu 6.840 € pro Jahr eingezahlt werden. Mit zwei Verträgen verdoppelt sich dieses Volumen auf 13.680 € pro Jahr. Das gesamte Kapital, das in diesen Verträgen angespart wird, ist während der gesamten Ansparphase von der Vorabpauschale und der Abgeltungsteuer auf laufende Erträge befreit. Gegenüber einem gewöhnlichen Wertpapierdepot ist das ein klarer steuerlicher Vorteil. Für den Teil oberhalb der geförderten 1.800 € wird bei der Auszahlung später nur der Gewinn besteuert, unter bestimmten Voraussetzungen sogar nur zur Hälfte. Mehr dazu weiter unten im Abschnitt zur Auszahlungsphase.
Mehr Flexibilität bei der Anlagestrategie
Ein zweiter Vertrag ermöglicht es, das Vorsorgevermögen auf verschiedene Strategien zu verteilen. Beim Standarddepot legt der Anbieter zwei Fonds fest: einen risikoarmen der Risikoklasse 1 oder 2 und einen chancenreicheren der Risikoklasse 3 bis 5. Du entscheidest, wie deine Beiträge aufgeteilt werden. In den Jahren vor Rentenbeginn wird schrittweise in den risikoärmeren Fonds umgeschichtet. Daneben dürfen Finanzinstitute aber auch weitere Altersvorsorgeverträge anbieten, die nicht dem Standarddepot entsprechen. So kannst du mit einem Vertrag auf die kostengünstige Standardlösung setzen und mit dem zweiten Vertrag andere Fonds oder ETFs bis Risikoklasse 5 auf der siebenstufigen Skala des Basisinformationsblatts wählen.
Entstehen durch ein zweites Konto doppelte Gebühren für dich?
Das ist eine berechtigte Frage, denn Kosten mindern langfristig deine Rendite. Jeder Vertrag hat seine eigene Kostenstruktur. Ob zwei Verträge teurer sind als einer, hängt vom Gebührenmodell ab.
Für das Standarddepot gilt eine gesetzliche Kostenobergrenze: Die Effektivkosten dürfen höchstens 1,0 % pro Jahr betragen, bezogen auf das Guthaben im jeweiligen Vertrag. Verteilst du dasselbe Geld auf zwei Standarddepots, verdoppeln sich die prozentualen Kosten also nicht. Mehrkosten entstehen vor allem durch feste Beträge je Vertrag, etwa eine Depot- oder Mindestgebühr. Mehr Details zu den jährlichen Kosten des Altersvorsorgedepots findest du in unserem separaten Ratgeber.
Wichtig zu wissen: Diese Kostenobergrenze gilt ausschließlich für Standarddepots. Finanzinstitute dürfen daneben weitere Altersvorsorgeverträge anbieten, für die kein Kostendeckel vorgeschrieben ist. Wer also einen zweiten Vertrag abschließt, der kein Standarddepot ist, sollte die Kostenstruktur besonders sorgfältig prüfen.
Außerdem können beim Wechsel oder der Übertragung eines bestehenden Riester-Vertrags in ein neues Altersvorsorgedepot Kosten entstehen. Wie hoch diese im Einzelfall ausfallen, hängt vom jeweiligen Anbieter und Vertrag ab.
Ob ein zweiter Vertrag unter Berücksichtigung aller Kosten für dich sinnvoll ist, lässt sich pauschal nicht sagen. Das hängt von deiner persönlichen Situation, deinen Einzahlungen und deiner Anlagestrategie ab.
Welche steuerlichen Regeln gelten in der Ansparphase und Auszahlungsphase?
Die steuerlichen Regeln für das Altersvorsorgedepot orientieren sich grundsätzlich an den bisherigen Riester-Regelungen. Es gibt allerdings einige Besonderheiten, die du kennen solltest.
Ansparphase: Steuer wird aufgeschoben
In der Ansparphase hast du zwei steuerliche Vorteile. Wenn du förderberechtigt bist, kannst du bis zu 1.800 € Eigenbeitrag zuzüglich der dir zustehenden Zulagen als Sonderausgaben geltend machen, als Single mit voller Grundzulage also bis zu 2.340 €. Außerdem werden Zinsen, Dividenden und Kursgewinne im Depot während der gesamten Ansparphase nicht laufend besteuert. Es fallen weder Abgeltungsteuer noch Vorabpauschale an. Besteuert wird erst in der Auszahlungsphase.
Den Sonderausgabenabzug kannst du schon mit einem Vertrag voll ausschöpfen. Steuerlich liegt der Vorteil eines zweiten Vertrags deshalb darin, dass du mehr Geld mit aufgeschobener Besteuerung anlegen kannst.
Auszahlungsphase: Was du wissen musst
Zu Beginn der Auszahlungsphase wählst du zwischen einer lebenslangen Rente und einem Auszahlplan, der mindestens bis zum vollendeten 85. Lebensjahr läuft. Zusätzlich kannst du zu Beginn bis zu 30 % als Teilkapital entnehmen. Leistungen aus geförderten Beiträgen versteuerst du nachgelagert mit deinem persönlichen Steuersatz.
Für Beiträge oberhalb der geförderten 1.800 € gelten günstigere Regeln: Bei einer Leibrente wird nur der Ertragsanteil besteuert, beim Auszahlungsplan nur der Gewinn, und davon nur die Hälfte, wenn du bei der Auszahlung mindestens 62 Jahre alt bist und der Vertrag mindestens zwölf Jahre lief (Quelle: gesetze-im-internet.de).
Wie kannst du zwei Verträge sinnvoll kombinieren?
Zwei Verträge bieten dir Spielraum, den du strategisch nutzen kannst. Allerdings ist die optimale Kombination sehr individuell, denn sie hängt von deinem Alter, deinem Einkommen, deiner Risikobereitschaft und deinem Anlagehorizont ab.
Was die Regeln dazu vorgeben: Das Kapital im Altersvorsorgedepot kann in Fonds der Risikoklassen eins bis fünf von sieben angelegt werden. Beitragsgarantien gibt es nicht, das ermöglicht renditeorientierte Anlagen. Das Standarddepot setzt auf zwei vom Anbieter festgelegte Fonds mit unterschiedlichem Risiko, die Effektivkosten sind auf 1,0 % pro Jahr gedeckelt.
Mit zwei Verträgen kannst du zum Beispiel ein kostengünstiges Standarddepot mit einem anderen zertifizierten Altersvorsorgevertrag kombinieren, der eine andere Anlagestrategie verfolgt. So ist eine breitere Diversifikation möglich. Außerdem kannst du mit zwei Verträgen das steuerlich begünstigte Einzahlungsvolumen von bis zu 13.680 € pro Jahr vollständig ausschöpfen.
Welche Kombination für dich sinnvoll ist und wie du deine Beiträge am besten aufteilst, das wird schnell komplex. Eine pauschale Empfehlung gibt es dafür nicht. Für eine individuelle Analyse deiner Situation stehe ich gerne zur Verfügung. Vereinbare einfach einen kostenfreien Beratungstermin.
Können auch Grenzgänger in der Schweiz von zwei Verträgen profitieren?
Bevor du über einen zweiten Vertrag nachdenkst, steht als Grenzgänger eine andere Frage im Vordergrund: Bekommst du überhaupt Zulagen? Unmittelbar förderberechtigt sind vor allem Personen, die in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Als angestellter Grenzgänger zahlst du aber in die Schweizer AHV und in die Pensionskasse deines Arbeitgebers ein. Im Jahr 2027 fehlt dir deshalb in der Regel die Förderberechtigung.
Ab dem 1. Januar 2028 ändert sich das voraussichtlich. Dann werden Personen, die in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und in einem vergleichbaren ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem pflichtversichert sind, den deutschen Pflichtversicherten gleichgestellt. Die bisherige Stichtagsregel, an der Grenzgänger bei der Riester-Rente scheitern konnten (BFH, Urteil vom 24.08.2016, X R 11/15), entfällt. Ob die AHV-Pflichtversicherung als vergleichbar anerkannt wird, hat die Finanzverwaltung noch nicht ausdrücklich bestätigt (Quelle: recht.bund.de).
Schon ab 2027 gibt es außerdem zwei Wege zur Förderung. Erzielst du neben deiner Anstellung gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte und gibst eine Steuererklärung ab, kannst du als Selbstständiger förderberechtigt sein. Ist dein Ehepartner unmittelbar förderberechtigt, erhältst du mittelbar Zulagen, wenn du mindestens
120 € im Jahr in einen eigenen Vertrag einzahlst. Die Grundzulage beträgt dann höchstens 175 € und richtet sich nach den Beiträgen deines Partners. Wichtig: Läuft bei deinem Partner noch ein Riester-Vertrag nach altem Recht, gibt es für deinen neuen Vertrag keine Zulage.
Auch ohne Förderberechtigung kannst du einen zertifizierten Vertrag abschließen. Zulagen und Sonderausgabenabzug erhältst du dann nicht, die Erträge werden in der Ansparphase aber ebenfalls nicht laufend besteuert. Bei der Auszahlung gelten die günstigeren Regeln für ungeförderte Beiträge. Genau hier kann auch ein zweiter Vertrag interessant werden. Wie das zu deiner Vorsorge über AHV und Pensionskasse passt, schauen wir uns gerne gemeinsam in einem kostenfreien Beratungstermin an.
Kostenfreie Beratung für Grenzgänger
Gerne berate ich dich persönlich in einem 30-Minütigen Online-Termin, um alle deine Fragen zu klären und dich als Grenzgänger rundum optimal aufzustellen.



+ 400 Kunden

Was passiert mit deiner alten Riester-Rente ab dem Jahr 2027?
Ab dem 1. Januar 2027 tritt das neue Fördersystem in Kraft. Neue Riester-Verträge können ab diesem Zeitpunkt nicht mehr abgeschlossen werden. Wer bereits einen Riester-Vertrag hat, muss sich aber keine Sorgen machen: Bestehende Verträge genießen Bestandsschutz und werden nicht automatisch aufgelöst.
Für Riester-Sparer gibt es ab 2027 im Wesentlichen vier Optionen:
Riester-Vertrag weiterführen: Du besparst deinen bestehenden Vertrag zu den alten Konditionen und mit der alten Förderung weiter. Das gilt, solange du keinen neuen Altersvorsorgevertrag abschließt.
Riester-Vertrag behalten, aber in die neue Förderung wechseln: Dein Vertrag bleibt mit seinen Konditionen bestehen, gefördert wird er aber nach den neuen Regeln. Die Erklärung dafür gibst du gegenüber deinem Anbieter ab. Sie ist unwiderruflich, gilt einheitlich für alle deine Riester-Verträge und wirkt ab dem Beitragsjahr, in dem sie dem Anbieter vorliegt (Quelle: recht.bund.de).
Guthaben förderunschädlich übertragen: Du überträgst dein gesamtes Riester-Guthaben in ein neues Altersvorsorgedepot, ohne die bisherige Förderung zurückzahlen zu müssen. Der alte Vertrag endet mit der Übertragung, eine separate Kündigung ist nicht nötig. Für die Übertragung können Kosten anfallen.
Beitragsfrei stellen und Altersvorsorgedepot besparen: Du stellst den Riester-Vertrag beitragsfrei und zahlst künftig nur noch in das neue Altersvorsorgedepot ein.
Dabei gilt: Du kannst deinen Riester-Vertrag neben einem neuen Altersvorsorgevertrag weiterführen. Sobald du ab 2027 einen neuen Vertrag abschließt, gilt für deinen Riester-Vertrag aber automatisch die neue Förderung, die alten Förderbedingungen enden. Prüfe deshalb vorher, mit welcher Förderung du besser fährst. Wer heute mit dem Mindestbeitrag die volle Riester-Kinderzulage erhält, kann durch den Wechsel Förderung verlieren.
Fazit: Zwei Verträge können sinnvoll sein, aber nicht für jeden
Zwei Altersvorsorgedepot-Verträge gleichzeitig zu führen ist legal und in bestimmten Situationen durchaus sinnvoll. Die staatliche Förderung verdoppelt sich dadurch zwar nicht, aber das steuerlich begünstigte Einzahlungsvolumen steigt auf bis zu 13.680 € pro Jahr. Laufende Erträge werden in beiden Verträgen während der Ansparphase nicht laufend besteuert, sondern erst bei der Auszahlung. Außerdem eröffnet ein zweiter Vertrag mehr Flexibilität bei der Anlagestrategie.
Gleichzeitig fallen für jeden Vertrag Kosten an. Ob der zweite Vertrag diese Kosten unter dem Strich rechtfertigt, hängt von deiner persönlichen Situation ab. Gerade für Grenzgänger zwischen Deutschland und der Schweiz kommt noch die Frage der Förderberechtigung und der steuerlichen Einordnung hinzu.
Wenn du wissen möchtest, ob und wie zwei Altersvorsorgedepot-Verträge in deine Gesamtvorsorge passen, lass uns das gemeinsam herausfinden. Ich biete dir eine kostenfreie und unverbindliche Erstberatung, in der wir deine individuelle Situation unter die Lupe nehmen. Vereinbare jetzt deinen Termin und geh gut vorbereitet in das neue Fördersystem.
Kostenfreie Beratung für Grenzgänger
Gerne berate ich dich persönlich in einem 30-Minütigen Online-Termin, um alle deine Fragen zu klären und dich als Grenzgänger rundum optimal aufzustellen.



+ 400 Kunden

FAQ
Gemäß § 82 Abs. 5 EStG werden pro Person höchstens zwei zertifizierte Altersvorsorgeverträge steuerlich begünstigt, die nach dem 31. Dezember 2026 abgeschlossen wurden (Quelle: gesetze-im-internet.de). Das gilt auch für Altersvorsorgedepots. Ab dem dritten Vertrag gelten die Beiträge nicht mehr als Altersvorsorgebeiträge, und der Vertrag wird nicht mehr als zertifizierter Altersvorsorgevertrag anerkannt. Riester-Verträge, die du vor 2027 abgeschlossen hast, zählen nicht mit. Neben ihnen dürfen also bis zu zwei neue Verträge hinzukommen.
Ja. Ein vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossener Riester-Vertrag kann neben einem neuen Altersvorsorgedepot weiterlaufen. Mit dem Abschluss des neuen Vertrags wechselt dein Riester-Vertrag aber automatisch in die neue Förderung. Die Zulage erhältst du dann pro Person nur einmal, verteilt auf deine Verträge. Alternativ kannst du den Riester-Vertrag beitragsfrei stellen oder dein Guthaben förderunschädlich in das neue Depot übertragen.
Ab 2027 sind keine neuen Riester-Verträge mehr abschließbar. Wer bereits zwei Riester-Verträge besitzt, kann diese grundsätzlich weiterführen, sofern er weder einen neuen Altersvorsorgevertrag abschließt noch den Wechsel in die neue Förderung erklärt. Für neue, ab 2027 abgeschlossene Verträge gilt die Grenze von maximal zwei zertifizierten Altersvorsorgeverträgen pro Person, unabhängig davon, um welches Produkt es sich handelt.
Nein, die Kinderzulage gibt es pro Kind nur einmal, auch wenn beide Elternteile einen eigenen Vertrag haben. Sie beträgt einen Euro je Euro Eigenbeitrag, höchstens 300 € pro Kind und Jahr. Zugeordnet wird sie dem Elternteil, dem gegenüber das Kindergeld festgesetzt wird. Verheiratete Eltern können sie durch eine übereinstimmende Erklärung dem anderen Elternteil zuordnen.







