Wie lange dauert die Grenzgängerbewilligung? Alle Fristen
Gültigkeitsdauern, Bearbeitungszeiten und wichtige Fristen auf einen Blick.
Grenzgängerbewilligung: Was du wissen musst
Du planst, in der Schweiz zu arbeiten, und fragst dich, wie lange das alles dauert? Die Antwort hängt davon ab, was du genau meinst. Geht es um die Gültigkeitsdauer des Ausweises G oder um die Zeit, bis er ausgestellt wird? Beides ist entscheidend für deinen Start als Grenzgänger. In diesem Beitrag erfährst du, wie lange die Grenzgängerbewilligung gilt, wie lange die Bearbeitung dauert, welche Dokumente du brauchst und wann du den Antrag stellen solltest.
Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze
Gültigkeitsdauer für EU/EFTA-Grenzgänger beträgt fünf Jahre: Bei einem unbefristeten oder mindestens einjährigen Arbeitsvertrag wird der Ausweis G in der Regel für fünf Jahre ausgestellt. Bei kürzeren Verträgen zwischen drei und zwölf Monaten passt sich die Gültigkeit der Vertragsdauer an.
Drittstaatsangehörige erhalten anfangs nur ein Jahr: Wer nicht aus einem EU- oder EFTA-Staat kommt, bekommt bei der ersten Bewilligung in der Regel nur eine Gültigkeit von einem Jahr, verbunden mit einer engeren Prüfung.
Tätigkeiten unter 90 Tagen brauchen gar keinen Ausweis G: Für kurzfristige Einsätze bis 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr gilt ein vereinfachtes Online-Meldeverfahren. Die Meldung muss spätestens am Tag vor Arbeitsbeginn erfolgen.
Bearbeitungszeit variiert je nach Kanton und Einzelfall: Es gibt keine bundesweit einheitliche Frist. EU/EFTA-Gesuche mit vollständigen Unterlagen werden in der Regel schneller bearbeitet als Verfahren für Drittstaatsangehörige, die einen arbeitsmarktlichen Vorentscheid erfordern.
Antrag möglichst früh stellen: Die Behörden verlangen, dass das Gesuch vor dem Stellenantritt eingereicht wird. Direkt nach Vertragsunterzeichnung ist der optimale Zeitpunkt.
Verlängerung rechtzeitig einleiten: Etwa zwei Monate vor Ablauf verschickt das Staatssekretariat für Migration automatisch eine Verfallsanzeige an den Arbeitgeber. Dann sollte die Verlängerung zeitnah beantragt werden.
Kosten für EU/EFTA-Grenzgänger sind überschaubar: Die bundesrechtliche Höchstgebühr für Ausstellung oder Verlängerung des Ausweises G beträgt 65 CHF.

Was ist eine Grenzgängerbewilligung überhaupt?
Die Grenzgängerbewilligung, in der Schweiz als Ausweis G bezeichnet, ist ein spezieller Aufenthaltstitel. Er richtet sich an Personen, die in einem Nachbarstaat wohnen, in der Schweiz arbeiten und ihren Wohnsitz im Ausland behalten. Entscheidend ist dabei die regelmäßige Rückkehr: Wer den Ausweis G besitzt, muss mindestens einmal pro Woche an seinen ausländischen Wohnsitz zurückkehren.
Der Grenzgänger-Status ist also immer an zwei Voraussetzungen geknüpft: einen ausländischen Hauptwohnsitz im Grenzgebiet und eine Erwerbstätigkeit im Schweizer Grenzgebiet. Solange beides zutrifft, darf die Person in der Schweiz arbeiten, ohne dort ihren Lebensmittelpunkt zu verlagern.
Unterschied für EU/EFTA und Drittstaaten
Für Staatsangehörige aus EU- und EFTA-Ländern ist der Zugang über das Personenfreizügigkeitsabkommen geregelt. Das bedeutet: Es besteht ein Rechtsanspruch auf die Bewilligung, wenn ein Arbeitsvertrag vorliegt und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Wer aus einem Drittstaat kommt, zum Beispiel aus einem Nicht-EU-Land, hat es schwerer. Drittstaatsangehörige werden nur im Rahmen von Kontingenten zugelassen und müssen eine arbeitsmarktliche Prüfung durchlaufen. Zusätzlich muss ein dauerhaftes Anwesenheitsrecht im Nachbarstaat der Schweiz vorliegen, und der Wohnsitz muss sich seit mindestens sechs Monaten in der Grenzzone befinden. (Quelle: sem.admin.ch)
Abgrenzung zu anderen Aufenthaltstiteln
Der Ausweis G unterscheidet sich klar von anderen Schweizer Bewilligungen. Die L-Bewilligung gilt für Kurzaufenthalte, die B-Bewilligung für einen befristeten Aufenthalt mit Wohnsitz in der Schweiz und die C-Bewilligung für eine dauerhafte Niederlassung. Der Ausweis G dagegen setzt ausdrücklich voraus, dass kein Schweizer Hauptwohnsitz begründet wird.
Wer während der Arbeitswoche in der Schweiz übernachtet, muss sich bei der Aufenthaltsgemeinde anmelden. Das ändert aber nichts am ausländischen Hauptwohnsitz als Grundvoraussetzung für den Grenzgänger-Status. Übrigens ist es wichtig zu wissen, wie viele Nichtrückkehrtage ein Grenzgänger in der Schweiz hat, da dies direkte Auswirkungen auf den Bewilligungsstatus haben kann.
Wie lange dauert die Ausstellung der Grenzgängerbewilligung in der Regel?
Die Bearbeitungszeit für den Ausweis G ist im Bundesrecht nicht auf eine konkrete Anzahl von Tagen festgelegt. Wie lange es dauert, hängt vom zuständigen Kanton, von deiner Staatsangehörigkeit und von der Vollständigkeit deiner Unterlagen ab.
Typischer Ablauf des Verfahrens
Der grundsätzliche Ablauf ist in den meisten Kantonen ähnlich strukturiert. Im Kanton Bern zum Beispiel reicht der Arbeitgeber das Gesuch vor der Anstellung ein, zunächst bei der Gemeindeverwaltung am Arbeitsort, die es an den kantonalen Migrationsdienst weiterleitet. Nach positiver Prüfung werden biometrische Daten erfasst, bevor der physische Ausweis produziert und zugestellt wird. (Quelle: migration.sid.be.ch)
Dieser letzte Schritt verlängert die Zeit bis zum Erhalt des Ausweises. Zu beachten ist, dass die Bewilligung bereits mit der behördlichen Entscheidung als erteilt gilt. Der Ausweis selbst ist vor allem der Nachweis dazu.
EU/EFTA vs. Drittstaaten: ein deutlicher Unterschied
Für EU/EFTA-Grenzgänger mit vollständigen Unterlagen fällt die Bearbeitungszeit in der Regel kürzer aus. Da ein Rechtsanspruch auf die Bewilligung besteht, entfällt die arbeitsmarktliche Prüfung. Die Behörde prüft im Wesentlichen, ob die formellen Voraussetzungen erfüllt sind.
Für Drittstaatsangehörige dagegen braucht es einen arbeitsmarktlichen Vorentscheid der zuständigen Behörde, zum Beispiel des Amts für Wirtschaft im Kanton Zürich. Diese Vorabprüfung umfasst unter anderem den Nachweis, dass keine inländischen oder EU/EFTA-Arbeitskräfte für die Stelle verfügbar sind, und dass Lohn und Arbeitsbedingungen orts- und branchenüblich sind. Das verlängert das Gesamtverfahren spürbar.
Anhaltspunkt aus der Praxis: Verfallsanzeige zwei Monate vorher
Einen indirekten Hinweis auf die behördlich eingeplanten Bearbeitungszeiten liefert die Praxis bei Verlängerungen. Das Staatssekretariat für Migration verschickt laut Merkblatt des Kantons Nidwalden ungefähr zwei Monate vor Ablauf der G-Bewilligung automatisch eine Verfallsanzeige an den Arbeitgeber. Das zeigt, dass die Behörden selbst mit einem Vorlauf von mehreren Wochen rechnen. Wer also neu beantragt, sollte mindestens den gleichen Zeitpuffer einplanen. (Quelle: nw.ch)
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Welche Faktoren beeinflussen die Dauer der Bearbeitung für angehende Grenzgänger?
Mehrere Faktoren entscheiden darüber, wie schnell oder langsam dein Bewilligungsverfahren läuft. Wer sie kennt, kann die Bearbeitungszeit aktiv beeinflussen.
Staatsangehörigkeit: EU/EFTA-Angehörige profitieren vom Rechtsanspruch auf die Bewilligung und brauchen keine arbeitsmarktliche Prüfung. Für Drittstaatsangehörige schaltet sich eine zusätzliche Fachbehörde ein, was das Verfahren verlängert.
Vollständigkeit der Unterlagen: Fehlende oder fremdsprachige Dokumente führen zu Rückfragen. Der Kanton Nidwalden macht zum Beispiel explizit darauf aufmerksam, dass alle Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache vorliegen, übersetzt werden müssen. Vollständige, konsistente Dokumente von Anfang an sind der einfachste Weg zu einer schnellen Bearbeitung.
Zuständiger Kanton: Die Kantone sind für die Durchführung der Verfahren verantwortlich. Interne Abläufe, Ressourcen und Einreichungswege unterscheiden sich. Manche Kantone verlangen die Einreichung bei der Gemeinde, andere direkt beim Migrationsamt. Manche bieten auch digitale Wege über Plattformen wie EasyGov an, was das Verfahren erleichtern kann.
Biometrische Datenerfassung: Nach Genehmigung des Gesuchs muss in vielen Fällen noch ein Termin zur Erfassung biometrischer Daten wahrgenommen werden. Erst danach wird der Ausweis produziert. In Kantonen mit hoher Auslastung kann die Terminvergabe selbst zur Verzögerung werden.
Geplanter Arbeitsbeginn: Wenn der Stellenantritt zeitlich eng getaktet ist, erlebt man die Bearbeitungsdauer besonders intensiv. Ein früh gestellter Antrag gibt dem Verfahren Luft. Wer den Antrag erst kurz vor Arbeitsbeginn einreicht, riskiert rechtliche Graubereiche oder eine verzögerte Arbeitsaufnahme.
Wann genau solltest du deine Grenzgängerbewilligung beantragen?
Die klare Ansage der Behörden lautet: vor dem Stellenantritt. Sowohl der Kanton Bern als auch der Kanton Nidwalden formulieren ausdrücklich, dass das Gesuch vor der Anstellung eingereicht werden soll. Der optimale Zeitpunkt ist deshalb direkt nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrags.
Bei längerfristigen Stellen: so früh wie möglich
Je mehr Zeit zwischen Antragstellung und geplantem Arbeitsbeginn liegt, desto besser. Das gilt vor allem für Drittstaatsangehörige, deren Verfahren einen arbeitsmarktlichen Vorentscheid erfordert. Aber auch bei EU/EFTA-Grenzgängern können unvollständige Unterlagen oder Rückfragen der Behörde zu Verzögerungen führen, die sich negativ auf den Stellenantritt auswirken.
Bei kurzfristigen Einsätzen bis 90 Tage: am Tag vorher
Wer nur kurzzeitig in der Schweiz arbeitet, also weniger als 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr, benötigt keinen Ausweis G. Hier greift das Meldeverfahren. Der Arbeitgeber muss die Tätigkeit spätestens am Tag vor Arbeitsbeginn über das Portal EasyGov melden. Seit März 2025 ist EasyGov der einzige zulässige Weg für diese Meldungen, wie der Kanton Schaffhausen mitteilt.
Verlängerung: spätestens nach Erhalt der Verfallsanzeige
Bei der Verlängerung gibt die automatische Verfallsanzeige des Staatssekretariats für Migration den Startschuss. Sie wird etwa zwei Monate vor Ablauf an den Arbeitgeber verschickt. Reagiere darauf zeitnah und reiche alle aktuellen Unterlagen ein, um eine Lücke in der Gültigkeit zu vermeiden.
Wichtige Meldefrist für den Fall der Arbeitslosigkeit
Endet dein Arbeitsverhältnis in der Schweiz, gilt in Deutschland eine besondere Frist für die Arbeitsagentur. Du musst dich spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend melden. Liegt die Kenntnis darüber, dass das Arbeitsverhältnis endet, weniger als drei Monate vor dem Ende, gilt eine Frist von drei Tagen ab Kenntnis. Das ist unabhängig davon, ob dein Ausweis G noch gültig ist.
Welche Dokumente benötigst du für einen schnellen Antrag der Grenzgängerbewilligung?
Die Vollständigkeit deiner Unterlagen ist der wichtigste Hebel, den du selbst in der Hand hast. Wer von Anfang an alles Notwendige einreicht, spart Zeit und vermeidet unnötige Rückfragen.
Kernunterlagen für EU/EFTA-Grenzgänger
Diese Dokumente werden in nahezu allen Kantonen verlangt:
Kopie des gültigen Reisepasses oder der Identitätskarte
Ausländische Wohnsitzbestätigung
Kopie des Arbeitsvertrags oder eine aktuelle Arbeitsbestätigung mit Angabe von Stellenantritt, Beschäftigungsdauer und Beschäftigungsgrad
Bei Selbständigen zusätzlich: Nachweis über eine Anmeldung bei einer Unfallversicherung
Alle Dokumente, die nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen übersetzt werden. Das ist keine Empfehlung, sondern eine Pflicht, wie sie zum Beispiel der Kanton Nidwalden ausdrücklich festhält.
Zusätzliche Anforderungen für Drittstaatsangehörige
Wer nicht aus einem EU- oder EFTA-Staat kommt, muss zusätzlich nachweisen, dass er ein dauerhaftes Anwesenheitsrecht im Nachbarstaat der Schweiz besitzt und seit mindestens sechs Monaten in der Grenzzone wohnt. Außerdem verlangt der arbeitsmarktliche Vorentscheid in der Regel weitere Unterlagen: detaillierte Stellenbeschreibungen, Lohnangaben und Nachweise über berufliche Qualifikationen.
Worauf du außerdem achten solltest
Die Angaben in allen Unterlagen müssen konsistent sein. Abweichungen zwischen Arbeitsvertrag und Gesuchsformular, zum Beispiel beim Stellenantritt oder beim Beschäftigungsgrad, lösen Rückfragen aus und verlängern das Verfahren.
Arbeitest du in mehreren Ländern gleichzeitig, solltest du außerdem frühzeitig das A1-Formular bei der zuständigen Behörde deines Wohnsitzstaates beantragen. Es klärt die Sozialversicherungszuständigkeit und verhindert, dass dein Arbeitgeber Beiträge in den falschen Topf abführt. Eine Übersicht, welche Formulare du als Grenzgänger brauchst, hilft dir dabei, den Überblick zu behalten.
Darfst du schon vor Erhalt der Grenzgängerbewilligung arbeiten?
Diese Frage ist für viele Grenzgänger besonders praktisch relevant. Die Antwort hängt davon ab, ob du EU/EFTA-Staatsangehöriger oder Drittstaatsangehöriger bist und wie lang deine geplante Tätigkeit ist.
Kurzfristige Tätigkeiten bis 90 Tage: ja, nach Meldung
Für Einsätze bis zu 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr gilt das Meldeverfahren. Du brauchst keinen Ausweis G. Dein Arbeitgeber meldet die Tätigkeit über EasyGov spätestens am Tag vor Arbeitsbeginn. Danach kannst du arbeiten. Eine Wartezeit auf einen Bewilligungsausweis gibt es in diesem Fall nicht.
Längerfristige Tätigkeiten mit G-Bewilligung: Antrag vor Stellenantritt
Für Tätigkeiten, die eine G-Bewilligung erfordern, ist die Rechtslage weniger eindeutig. Die kantonalen Merkblätter verlangen durchweg, dass das Gesuch vor dem Stellenantritt eingereicht wird. Ob eine Arbeitsaufnahme bereits nach Gesuchseinreichung, aber noch vor formeller Erteilung, zulässig ist, hängt vom Kanton ab. Eine allgemeingültige Antwort gibt es nicht. Im Zweifel solltest du direkt bei der zuständigen Migrationsbehörde nachfragen.
Für Drittstaatsangehörige gilt: kein Job ohne Bewilligung
Wer aus einem Drittstaat kommt, darf eindeutig nicht arbeiten, bevor der Ausweis G vorliegt. Der arbeitsmarktliche Vorentscheid und die anschließende Bewilligung sind Pflicht. Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne entsprechende Bewilligung beschäftigen, riskieren Sanktionen. Gleiches gilt für die betroffenen Arbeitnehmer.
Parallel zur Bewilligung: Krankenversicherungspflicht ab Tag eins
Unabhängig davon, wann du deinen Ausweis G in den Händen hältst: Die Pflicht zur Krankenversicherung beginnt mit dem ersten Tag des Arbeitsvertrags. Du kannst dich entweder bei einer Schweizer Krankenkasse versichern oder eine Befreiung von der Schweizer Versicherungspflicht beantragen und bei einer deutschen Krankenversicherung bleiben. Der Befreiungsantrag muss innerhalb von drei Monaten nach Arbeitsbeginn gestellt werden.
Die Frage, wo du dich als Grenzgänger krankenversichern musst, hängt von vielen Faktoren ab. Melde dich gerne für das nächste Webinar zum Thema „Krankenversicherung für Grenzgänger“ an, das einmal im Monat stattfindet. Dort beantworte ich genau diese Fragen.
Welche Kosten fallen für die Beantragung an?
Die gute Nachricht zuerst: Die direkten Kosten für den Ausweis G sind überschaubar. Das Bundesrecht setzt einen klaren Rahmen für die Gebühren.
Höchstgebühr von 65 CHF für EU/EFTA
Für Staatsangehörige aus EU- und EFTA-Ländern beträgt die gesetzliche Höchstgebühr für Ausstellung und Verlängerung des Aufenthaltstitels, einschließlich Foto, Unterschrift und Kartenproduktion, 65 CHF. Das gilt auch für den Ausweis G. Die Kantone dürfen diesen Betrag nicht überschreiten. (Quelle: sem.admin.ch)
Der Kanton Basel-Stadt erhebt zusätzlich 22 Franken für einen biometrischen Ausländerausweis beziehungsweise 10 Franken für einen nicht-biometrischen Ausweis. Solche kantonalen Zusatzgebühren sind möglich, solange die Gesamtkosten die Höchstgrenze nicht übersteigen.
Zusätzliche Kosten, die du einplanen solltest
Neben der eigentlichen Bewilligungsgebühr können weitere Kosten entstehen:
Beglaubigte Übersetzungen fremdsprachiger Dokumente
Gebühren für die Anmeldung bei der Aufenthaltsgemeinde, wenn du während der Arbeitswoche in der Schweiz bleibst
Kosten für Passfotos und Kopien
Für Drittstaatsangehörige können außerdem Gebühren für den arbeitsmarktlichen Vorentscheid anfallen, die in allgemeinen Übersichten nicht immer ausgewiesen sind.
Die eigentlichen Kosten liegen woanders
Die einmaligen Bewilligungsgebühren sind nicht das, was dein Budget als Grenzgänger wirklich belastet. Viel entscheidender sind die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen deines grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnisses. Dort liegt echter Gestaltungsspielraum, aber auch echtes Risiko, wenn man die Zusammenhänge nicht kennt. Wer verstehen möchte, was vom Schweizer Lohn als Grenzgänger übrig bleibt, sollte sich frühzeitig einen Überblick verschaffen.
Fazit: Gut geplant ist halb genehmigt
Die Frage „Wie lange dauert die Grenzgängerbewilligung?“ hat zwei Antworten. Die Gültigkeitsdauer beträgt für EU/EFTA-Grenzgänger bei einem Vertrag über einem Jahr fünf Jahre, für Drittstaatsangehörige in der Regel ein Jahr bei der Erstbewilligung. Die Bearbeitungszeit lässt sich nicht pauschal beziffern, sie hängt vom Kanton, der Staatsangehörigkeit und der Qualität deiner Unterlagen ab.
Was du konkret tun kannst: Stelle den Antrag direkt nach Vertragsunterzeichnung, bevor du den Stellenantritt planst. Reiche alle Dokumente vollständig und auf Deutsch ein. Und behalte die Verlängerungsfrist im Blick, sobald du die Verfallsanzeige erhältst.
Rund um den Grenzgänger-Start gibt es aber noch viel mehr zu klären als nur die Bewilligung. Steuern, Altersvorsorge, Krankenversicherung: Jede Situation ist anders, und Fehler kosten Zeit und Geld. Wenn du sichergehen willst, dass du von Anfang an alles richtig aufstellst, buche dir gerne einen kostenfreien Beratungstermin. Wir schauen uns deine individuelle Situation gemeinsam an, ohne Papierchaos und ohne versteckte Kosten.
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FAQ
Für den Ausweis G müssen grundlegende Voraussetzungen erfüllt sein. Du wohnst im Grenzgebiet eines EU- oder EFTA-Staates beziehungsweise eines Nachbarstaates der Schweiz, du arbeitest im Schweizer Grenzgebiet und kehrst mindestens einmal pro Woche an deinen Hauptwohnsitz zurück.
Bei EU/EFTA-Staatsangehörigen mit einem Arbeitsvertrag von mehr als drei Monaten stellt in der Regel der Arbeitgeber das Gesuch. Selbständige reichen es selbst ein. Das Dossier geht dann an die Gemeindeverwaltung am Arbeitsort oder direkt an das kantonale Migrationsamt, je nach Kanton. Anschließend prüft der Migrationsdienst den Antrag, erteilt die Bewilligung und veranlasst die Ausstellung des Ausweises.
Drittstaatsangehörige brauchen zusätzlich einen arbeitsmarktlichen Vorentscheid und müssen nachweisen, dass sie seit mindestens sechs Monaten in der Grenzzone wohnen und ein dauerhaftes Anwesenheitsrecht im Nachbarstaat besitzen.
Die Bundesagentur für Arbeit ist für die Schweizer Grenzgängerbewilligung nicht zuständig. Diese wird ausschließlich von den kantonalen Migrationsbehörden erteilt.
Die BA spielt jedoch eine Rolle, wenn dein Arbeitsverhältnis in der Schweiz endet. Als Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland bist du verpflichtet, dich spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend zu melden. Erfährst du vom Ende des Vertrags kurzfristiger, gilt eine Meldefrist von drei Tagen ab Kenntnis. Diese Fristen gelten unabhängig vom Status deiner Grenzgängerbewilligung.
Für Bescheinigungen über ausländische Beschäftigungsdauern oder das Dokument PD U2 für die Mitnahme von Arbeitslosengeld ins EU-Ausland weist die BA selbst darauf hin, dass die Bearbeitung Zeit in Anspruch nehmen kann. Konkrete Fristen nennt die BA dabei nicht. Informiere die zuständige Agentur für Arbeit daher so früh wie möglich.
Das hängt von deiner Staatsangehörigkeit und dem Arbeitsvertrag ab.
| Personengruppe | Vertragsdauer | Gültigkeitsdauer |
| EU/EFTA-Grenzgänger | Unbefristet oder mind. 12 Monate | 5 Jahre |
| EU/EFTA-Grenzgänger | 3 bis unter 12 Monate | Entspricht der Vertragsdauer |
| EU/EFTA-Grenzgänger | Unter 3 Monate (bis 90 Arbeitstage/Jahr) | Kein Ausweis G, nur Meldeverfahren |
| Drittstaatsangehörige | Unabhängig von der Vertragsdauer | In der Regel 1 Jahr (Erstbewilligung) |
(Quellen: sem.admin.ch, baselland.ch)
Wichtig zu wissen: Die Gültigkeitsdauer gilt nur so lange, wie die Voraussetzungen weiter erfüllt sind. Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf des Ausweises oder verlagerst du deinen Wohnsitz aus der Grenzzone heraus, entfällt die Grundlage für die Bewilligung.







