Grenzgänger Schweiz als leitender Angestellter: Alle Infos
Für Führungskräfte zwischen Deutschland und der Schweiz gelten besondere Steuer- und Sozialregeln.
Was du als leitender Grenzgänger wissen musst
Arbeitest du als Grenzgänger in der Schweiz und hast dort eine leitende Funktion inne, dann gelten für dich andere steuerliche Spielregeln als für normale Angestellte. Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz enthält eine eigene Sonderregelung für leitende Angestellte, die alles andere als selbsterklärend ist. Gleichzeitig unterscheiden sich Arbeitszeiten, Sozialabgaben, Boni und Homeoffice-Regeln deutlich von denen normaler Grenzgänger. In diesem Beitrag erfährst du, wer steuerlich und arbeitsrechtlich als leitender Angestellter gilt, wie dein Einkommen besteuert wird, wo du deine Sozialabgaben zahlst und was bei Homeoffice, Boni und Konkurrenzverboten zu beachten ist.
Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze
Die Sonderregelung im DBA verdrängt die normale Grenzgängerbesteuerung: Giltst du als leitender Angestellter nach Art. 15 Abs. 4 DBA Deutschland–Schweiz, wird dein gesamtes Einkommen aus der leitenden Tätigkeit ausschließlich in der Schweiz besteuert, unabhängig davon, wo du physisch arbeitest.
Deutschland stellt das Einkommen frei, wendet aber den Progressionsvorbehalt an: Das schweizerisch besteuerte leitende Einkommen bleibt in Deutschland steuerfrei, erhöht aber den Steuersatz auf deine übrigen deutschen Einkünfte.
Die Definition ist breiter als viele denken: Auch ohne klassischen Handelsregistereintrag kannst du als leitender Angestellter gelten, wenn du nachweislich Leitungs- und Vertretungsbefugnisse ausübst, die mindestens einer Prokura entsprechen.
Sozialversicherung bleibt in der Schweiz: Als Grenzgänger mit Schweizer Arbeitgeber zahlst du AHV, IV, ALV und Pensionskassenbeiträge in der Schweiz, unabhängig von deiner leitenden Stellung.
Homeoffice bis fast 50 % ist sozialversicherungsrechtlich möglich: Seit Juli 2023 kannst du bis zu 49,99 % deiner Arbeitszeit im deutschen Homeoffice verbringen, ohne dass die Sozialversicherungspflicht in die Schweiz wechselt.
Höhere leitende Angestellte sind vom Arbeitszeitgesetz ausgenommen: Für sie gelten weder gesetzliche Höchstarbeitszeiten noch Überstundenregelungen nach dem Schweizer Arbeitsgesetz, lediglich der Gesundheitsschutz bleibt verbindlich.
Boni und Aktienoptionen unterliegen komplexen Aufteilungsregeln: Insbesondere bei Wegzug oder bei Realisierung von Optionen nach dem Grenzübertritt wird der steuerbare Vorteil anteilig auf die beteiligten Staaten aufgeteilt.
Konkurrenzverbote können auch in Deutschland gelten: Ein wirksames nachvertragliches Konkurrenzverbot nach Schweizer Recht kann auch Tätigkeiten in deinem deutschen Wohnsitzstaat erfassen.

Wer gilt in der Schweiz eigentlich als leitender Angestellter?
Diese Frage ist keineswegs trivial, denn es gibt mindestens drei verschiedene Ebenen, auf denen der Begriff „leitender Angestellter“ eine Rolle spielt: das Steuerrecht im DBA, das Schweizer Obligationenrecht und das Schweizer Arbeitsgesetz. Diese Ebenen überschneiden sich, sind aber nicht deckungsgleich.
Die steuerrechtliche Definition nach Art. 15 Abs. 4 DBA
Für die Besteuerung entscheidend ist Art. 15 Abs. 4 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und der Schweiz. Als leitende Angestellte im steuerlichen Sinne gelten ausdrücklich Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, Direktoren und Prokuristen einer Kapitalgesellschaft.
Früher war der Handelsregistereintrag mit entsprechender Funktionsbezeichnung fast zwingende Voraussetzung. Das hat sich geändert. Mit der Konsultationsvereinbarung vom 6. April 2023 wurde die Einordnung deutlich flexibilisiert. Seither kannst du auch dann als leitender Angestellter gelten, wenn du lediglich mit Einzel- oder Kollektivunterschrift ohne Funktionsbezeichnung im Handelsregister eingetragen bist oder gar keinen Eintrag hast, aber nachweislich Leitungs- und Vertretungsbefugnisse ausübst, die mindestens einer Prokura entsprechen.
Als Nachweis können Unterschriftenreglemente, Zirkularbeschlüsse oder Statuten dienen. Diese Konsultationsvereinbarung gilt rückwirkend für alle noch offenen Fälle und wurde durch ein BMF-Schreiben vom 16. Oktober 2025 bis zum 31. Dezember 2027 verlängert.
Fehlt ein eindeutiger Handelsregistereintrag, spielen folgende Kriterien bei der Gesamtbewertung eine Rolle:
Gehaltshöhe und Einstufung in eine der obersten Gehaltsgruppen
Gewinnbeteiligungen oder Tantiemen
Befugnis zur eigenständigen Einstellung und Entlassung von Personal
Anzahl unterstellter Mitarbeitender
Fehlen gesetzlicher Arbeitszeitbegrenzungen
Diese Kriterien müssen nicht alle gleichzeitig erfüllt sein. Maßgeblich ist die Gesamtwürdigung der tatsächlichen Position. (Quellen: www.rosepartner.de, www.bundesfinanzministerium.de)
Die arbeitsrechtliche Unterscheidung: leitend versus höher leitend
Das Schweizer Arbeitsrecht unterscheidet zwei Begriffe, die sich ähneln, aber nicht identisch sind.
Leitende Angestellte im Sinne des Obligationenrechts (OR) sind Mitarbeitende, deren Stellung, Verantwortung und Entlöhnung deutlich über das Niveau normaler Angestellter hinausgeht und die ihre Arbeitszeit weitgehend selbständig einteilen können. Für sie gilt in der Regel kein Anspruch auf Überstundenentschädigung im klassischen Sinne.
Höhere leitende Angestellte im Sinne des Arbeitsgesetzes (ArG) sind eine engere Gruppe. Sie üben eine Funktion aus, mit der sie aufgrund ihrer Stellung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse verfügen oder Entscheide von großer Tragweite maßgeblich beeinflussen, sodass sie nachhaltig auf Struktur, Geschäftsgang und Entwicklung des Unternehmens einwirken. Typische Beispiele sind Direktoren, Betriebsleiter, Verwaltungsratsmitglieder oder geschäftsführende Gesellschafter. Für diese Gruppe gilt das Schweizer Arbeitsgesetz in weiten Teilen nicht.
Wichtig zu wissen: Wer steuerlich als leitender Angestellter nach DBA qualifiziert, ist nicht automatisch auch arbeitsrechtlich ein höherer leitender Angestellter nach ArG, und umgekehrt. Für Grenzgänger ist daher eine doppelte Prüfung notwendig: einmal auf steuerlicher Ebene und einmal auf arbeitsrechtlicher Ebene.
Wie funktioniert die Versteuerung für Grenzgänger in der Schweiz als leitender Angestellter?
Die Besteuerung als leitender Grenzgänger weicht erheblich von der normalen Grenzgängerbesteuerung ab. Wer das versteht, kann seine Situation steuerlich besser einschätzen.
Die Sonderregel im DBA und ihre Konsequenzen
Erfüllst du die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 4 DBA als leitender Angestellter einer Schweizer Kapitalgesellschaft, dann steht der Schweiz das alleinige Besteuerungsrecht für dein gesamtes Einkommen aus der leitenden Tätigkeit zu. Das gilt unabhängig davon, ob du deine Arbeit physisch in der Schweiz, im deutschen Homeoffice oder in Drittstaaten ausübst.
Diese Regel ist ein Sonderfall. Normalerweise wird Arbeitslohn dort besteuert, wo die Arbeit tatsächlich geleistet wird. Bei leitenden Angestellten im DBA-Sinne entfällt diese Aufteilung vollständig. Der Sitzstaat der Gesellschaft, also die Schweiz, besteuert das gesamte leitende Einkommen.
Deutschland ist in diesem Fall verpflichtet, diese Einkünfte von der eigenen Besteuerung freizustellen. Es wendet die sogenannte Freistellungsmethode an. Das schweizerisch besteuerte Einkommen wird nicht nochmals in Deutschland besteuert, aber dem Progressionsvorbehalt unterworfen. Das bedeutet: Das Schweizer Einkommen erhöht fiktiv deinen Steuersatz, der dann auf deine übrigen in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte angewendet wird, zum Beispiel auf Mieteinnahmen oder Kapitalerträge.
Schweizer Quellensteuer und ordentliche Veranlagung
In der Schweiz bist du als in Deutschland ansässiger leitender Angestellter in der Regel der Quellensteuer unterworfen. Dein Arbeitgeber zieht die Steuer direkt vom Bruttolohn ab und führt sie an die kantonale Steuerbehörde ab. Die Sätze variieren je nach Kanton und umfassen Kantons-, Gemeinde-, Bundes- und Kirchensteuer.
Ab einem Bruttojahreseinkommen von in der Regel 120.000 CHF ist häufig eine nachträgliche ordentliche Veranlagung vorgeschrieben. Das heißt: Du gibst eine vollständige Steuererklärung ab, dein gesamtes Einkommen und deine persönlichen Verhältnisse werden erfasst, und die bereits abgezogene Quellensteuer wird angerechnet.
Die begrenzte Grenzgänger-Quellensteuer von 4,5 % auf den Bruttolohn, die für normale Grenzgänger nach Art. 15a DBA gilt, kommt bei leitenden Angestellten nach Art. 15 Abs. 4 DBA nicht zur Anwendung. Die Schweiz tritt als alleiniger Besteuerungsstaat auf und beansprucht das volle Steueraufkommen.
Der Unterschied zur normalen Grenzgängerbesteuerung
Für Grenzgänger ohne leitende Stellung gilt Art. 15a DBA: Deutschland ist der Besteuerungsstaat, die Schweiz erhebt lediglich eine Quellensteuer von maximal 4,5 % des Bruttolohns, die Deutschland anrechnet. Voraussetzung ist die tägliche Rückkehr und höchstens 60 berufsbedingte Nichtrückkehrtage im Jahr sowie eine Ansässigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber.
Für leitende Angestellte entfällt diese Unterscheidung nach tatsächlichen Arbeitstagen vollständig. Selbst wenn du viele Tage im Homeoffice in Deutschland arbeitest, wird dein gesamtes Gehalt der Schweiz zugewiesen. Das vereinfacht einerseits die Aufteilung, hat aber auch zur Folge, dass du in der Schweiz das reguläre Steuerniveau trägst.
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In welchem Land zahlst du als Führungskraft deine Sozialabgaben?
Für die Sozialversicherung gilt im Verhältnis Schweiz und EU grundsätzlich das Beschäftigungsortprinzip. Als Grenzgänger mit Schweizer Arbeitgeber bist du also grundsätzlich dem Schweizer Sozialversicherungssystem angeschlossen, unabhängig von deiner leitenden Stellung.
Das Schweizer Sozialversicherungssystem für Grenzgänger
Du zahlst als Grenzgänger mit Schweizer Arbeitgeber Beiträge in folgende Systeme:
AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung)
IV (Invalidenversicherung)
EO (Erwerbsersatzordnung)
ALV (Arbeitslosenversicherung)
Pensionskasse (berufliche Vorsorge, 2. Säule)
Der kombinierte Beitragssatz für AHV, IV, EO und ALV liegt bei rund 10,6 % des Erwerbseinkommens. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen diesen je zur Hälfte. (Quelle: www.ahv-iv.ch)
Die AHV gewährt bei vollständiger Beitragsdauer eine Vollrente. Die einfache maximale AHV-Altersrente liegt aktuell bei 2.520 CHF pro Monat. Ehepaare, bei denen beide Partner eine Rente beziehen, erhalten zusammen höchstens das 1,5-Fache, also 3.780 CHF monatlich. Diese Rente kannst du auch in Deutschland beziehen, ohne dass darauf in der Schweiz Quellensteuer erhoben wird. (Quelle: www.bsv.admin.ch)
Parallel dazu bist du in aller Regel über deinen Schweizer Arbeitgeber in einer Pensionskasse versichert, sofern dein Jahreseinkommen eine bestimmte Mindestlohnschwelle überschreitet.
Die 49,99-Prozent-Grenze beim Homeoffice
Wer von zu Hause arbeitet, muss auf eine wichtige sozialversicherungsrechtliche Grenze achten. Nach früherem Recht wechselte die Sozialversicherungspflicht in den Wohnsitzstaat, sobald du mehr als 24,99 % deiner Arbeitszeit im Homeoffice in Deutschland verbracht hast.
Seit dem 1. Juli 2023 gilt ein multilaterales Rahmenabkommen, dem sowohl Deutschland als auch die Schweiz beigetreten sind. Dieses Abkommen erlaubt es, bei Telearbeit im Wohnsitzstaat bis zu 49,99 % der Gesamttätigkeit die Schweizer Sozialversicherung beizubehalten, sofern du einen entsprechenden Antrag stellst und eine A1-Bescheinigung ausgestellt wird.
Das ist unabhängig von deiner steuerlichen Einordnung als leitender Angestellter und muss gesondert beantragt werden.
Welche Arbeitszeitregelungen gelten für dich als Grenzgänger in einer Führungsposition?
Ob du als leitender Grenzgänger an gesetzliche Arbeitszeitgrenzen gebunden bist, hängt davon ab, ob du arbeitsrechtlich als höherer leitender Angestellter im Sinne des Schweizer Arbeitsgesetzes (ArG) giltst.
Wenn du als höherer leitender Angestellter giltst
Für höhere leitende Angestellte im Sinne von Art. 3 lit. d ArG gilt das Arbeitsgesetz in weiten Teilen nicht. Konkret bedeutet das: Die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten, die Regelungen zu Nacht- und Sonntagsarbeit, Überzeitvorschriften und Ruhezeitregelungen finden keine Anwendung.
Es gibt damit keine feste gesetzliche Obergrenze für die Wochenarbeitszeit. Die faktische Grenze bildet der Gesundheitsschutz: Deine Arbeit darf nicht zu einer Gesundheitsgefährdung oder dauerhaften Überbeanspruchung führen. Die Gesundheitsschutzbestimmungen des ArG gelten auch für diese Gruppe weiterhin.
Wenn du nicht als höherer leitender Angestellter giltst
Bist du zwar in einer leitenden Funktion, erfüllst aber die engen Voraussetzungen der höheren leitenden Tätigkeit nicht, dann bleibt das Arbeitsgesetz anwendbar. In diesem Fall gelten folgende Regeln:
Höchstarbeitszeit je nach Branche: 45 oder 50 Stunden pro Woche
Überzeit muss mit einem Zuschlag von mindestens 25 % entschädigt werden, sofern keine zulässige Ausnahme greift
Ruhezeitvorschriften und weitere ArG-Regelungen bleiben verbindlich
Auch bei leitenden Angestellten im Sinne des OR wird allerdings angenommen, dass ein gewisser Mehrumfang des Einsatzes zur Funktion gehört. Nicht jede Mehrarbeitsstunde ist damit automatisch entschädigungspflichtig. Eine systematische Überschreitung der Grenzen ist aber nicht zulässig.
Wie werden Boni und Aktienoptionen als Grenzgänger steuerlich behandelt?
Variable Vergütungen und Mitarbeiterbeteiligungen sind ein eigenes, komplexes Kapitel. Hier ist die steuerliche Behandlung stark von der Art der Beteiligung und davon abhängig, wann und wo du gelebt und gearbeitet hast.
Grundsatz: Besteuerung im Zeitpunkt der Zuteilung oder Realisation
Die Schweiz unterscheidet verschiedene Formen von Mitarbeiterbeteiligungen, zum Beispiel Mitarbeiteraktien, frei handelbare Optionen, gesperrte oder nicht börsennotierte Optionen sowie sogenannte unechte Beteiligungen wie Phantom Shares.
Je nach Ausgestaltung erfolgt die Besteuerung entweder im Zeitpunkt der Zuteilung, zum Beispiel bei frei handelbaren Aktien und Optionen, oder erst bei der tatsächlichen Realisation, also wenn der geldwerte Vorteil zufließt. Bei gesperrten Mitarbeiteraktien wird der Verkehrswert um einen Sperrabzug von typischerweise 6 % pro Sperrjahr, maximal 60 %, reduziert.
Anteilige Besteuerung bei grenzüberschreitenden Situationen
Besonders relevant für Grenzgänger ist die Frage, was passiert, wenn du während der Vestingperiode deinen Wohnsitz über die Grenze verlegt hast oder die Optionen erst nach dem Umzug realisierst. In solchen Fällen sieht das Schweizer Recht eine anteilsmäßige Besteuerung vor.
Ein Beispiel: Du hast Optionen während deiner Schweizer Ansässigkeit erhalten, ziehst dann nach Deutschland und realisierst die Optionen später im deutschen Wohnsitz. In diesem Fall besteuert die Schweiz nur jenen Anteil des geldwerten Vorteils, der auf die in der Schweiz steuerpflichtigen Arbeitstage während der Vestingperiode entfällt. Den Rest kann Deutschland besteuern.
Boni und leitende Angestellte
Variable Barvergütungen wie Boni oder Tantiemen gelten steuerlich als Bestandteil des Arbeitslohns. Für leitende Angestellte nach Art. 15 Abs. 4 DBA gilt: Auch die variablen Vergütungsbestandteile werden vollständig der Schweiz als Sitzstaat zugewiesen. Eine tageweise Aufteilung nach Tätigkeitsstaat findet nicht statt, selbst wenn ein Teil der zugrunde liegenden Arbeit im deutschen Homeoffice geleistet wurde.
Diese Regeln sind komplex und hängen stark von deiner individuellen Situation ab. Bei Fragen zu Mitarbeiterbeteiligungen oder variablen Vergütungen lohnt sich eine persönliche Beratung. Buche dir gerne einen kostenfreien Ersttermin, um deine Situation gemeinsam zu klären.
Was musst du beim Konkurrenzverbot über die Landesgrenze hinweg beachten?
Auch als leitender Grenzgänger bist du an Treuepflichten und gegebenenfalls nachvertragliche Konkurrenzverbote nach Schweizer Recht gebunden.
Während des Arbeitsverhältnisses: absolute Treuepflicht
Das Schweizer Obligationenrecht verpflichtet dich während des laufenden Arbeitsverhältnisses, keine Tätigkeit auszuüben, die den Arbeitgeber konkurrenziert. Das gilt unabhängig davon, ob die Tätigkeit entgeltlich oder unentgeltlich ist und ob sie in der Schweiz oder in Deutschland stattfindet.
Als konkurrierend gilt das Anbieten gleichartiger Leistungen für einen sich überschneidenden Kundenkreis. Ein Verstoß gegen diese Treuepflicht kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen und Schadenersatzansprüche nach sich ziehen.
Nach Vertragsende: das nachvertragliche Konkurrenzverbot
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist eine Konkurrenzierung grundsätzlich erlaubt, sofern kein wirksames Verbot schriftlich vereinbart wurde. Ein solches Verbot setzt nach Schweizer Recht voraus, dass du Einblick in Kundenkreise oder Geschäftsgeheimnisse hattest und deren Nutzung den Arbeitgeber erheblich schädigen könnte.
Das Konkurrenzverbot muss räumlich, sachlich und zeitlich angemessen begrenzt sein. Die gesetzliche Höchstdauer beträgt drei Jahre; in der Praxis werden deutlich kürzere Fristen von einem Jahr als zulässig angesehen. Ein übermäßig weitgefasstes Verbot kann von Gerichten reduziert oder für unverbindlich erklärt werden.
Reichweite über die Grenze
Für dich als in Deutschland wohnenden leitenden Grenzgänger kann ein wirksames Konkurrenzverbot auch Tätigkeiten in Deutschland erfassen. Du kannst also wirksam daran gehindert werden, nach Vertragsende für einen direkten Wettbewerber in Deutschland zu arbeiten oder dort ein eigenes Unternehmen in der gleichen Branche zu gründen.
Die Durchsetzung über die Grenze kann praktisch anspruchsvoll sein, da gegebenenfalls deutsche Gerichte angerufen werden müssen. Prüfe Konkurrenzklauseln deshalb sorgfältig, bevor du einen Arbeitsvertrag unterzeichnest, und achte insbesondere auf räumliche und zeitliche Reichweite.
Wie viel Homeoffice ist für Grenzgänger in leitender Position rechtlich erlaubt?
Homeoffice ist für Grenzgänger ein Thema auf zwei Ebenen: steuerlich und sozialversicherungsrechtlich. Beide Ebenen folgen unterschiedlichen Regeln.
Steuerliche Seite: Für leitende Angestellte keine Aufteilung nach Arbeitstagen
Für normale Grenzgänger spielt die Anzahl der Homeoffice-Tage eine wichtige Rolle. Damit der Grenzgängerstatus erhalten bleibt, muss ab 2026 an mindestens 20 % der vereinbarten Arbeitstage im Kalenderjahr der Arbeitsort in der Schweiz tatsächlich aufgesucht und wieder verlassen werden. Wer diese Schwelle unterschreitet, verliert den Grenzgängerstatus; es gilt dann das Tätigkeitsortprinzip, bei dem Deutschland die Homeoffice-Tage und die Schweiz die Schweizer Arbeitstage besteuert.
Für leitende Angestellte nach Art. 15 Abs. 4 DBA ändert sich durch Homeoffice steuerlich nichts. Dein gesamtes leitendes Einkommen wird dem Sitzstaat der Schweizer Gesellschaft zugewiesen, unabhängig davon, wie viele Tage du tatsächlich in der Schweiz bist. Eine Aufteilung nach Tätigkeitstagen findet nicht statt. Deutschland stellt das Einkommen frei und berücksichtigt es nur im Progressionsvorbehalt.
Sozialversicherungsrechtliche Seite: bis zu 49,99 % Homeoffice möglich
Sozialversicherungsrechtlich gilt seit dem 1. Juli 2023 das multilaterale Rahmenabkommen. Du kannst bis zu 49,99 % deiner Arbeitszeit im deutschen Homeoffice verbringen und bleibst dennoch dem Schweizer Sozialversicherungssystem angeschlossen, sofern du einen entsprechenden Antrag stellst und eine A1-Bescheinigung vorliegst.
Diese Regel gilt unabhängig von deiner steuerlichen Einordnung als leitender Angestellter. Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht laufen hier getrennt nebeneinander.
Dokumentation ist Pflicht
Für beide Ebenen ist eine sorgfältige Dokumentation der Arbeitstage entscheidend. Führe ein Kalender, in dem du Homeoffice-Tage, Schweizer Arbeitstage, Dienstreisen und berufsbedingte Nichtrückkehrtage festhältst. Diese Nachweise können sowohl von deutschen als auch von Schweizer Steuerbehörden angefordert werden.
Fazit: Als leitender Grenzgänger gelten besondere Regeln
Die steuerliche, sozialversicherungsrechtliche und arbeitsrechtliche Situation als leitender Grenzgänger zwischen Deutschland und der Schweiz ist deutlich komplexer als für normale Grenzgänger. Die Sonderregelung im DBA für leitende Angestellte nach Art. 15 Abs. 4 kann dazu führen, dass dein gesamtes Einkommen ausschließlich in der Schweiz besteuert wird, Deutschland es freistellt und nur noch im Progressionsvorbehalt berücksichtigt. Gleichzeitig greifen eigene Regeln für Homeoffice, Boni, Aktienoptionen, Sozialabgaben und Konkurrenzverbote.
Entscheidend ist zunächst die Frage, ob du überhaupt als leitender Angestellter im Sinne des DBA qualifizierst. Diese Einordnung hat weitreichende Konsequenzen für deine gesamte finanzielle und rechtliche Situation als Grenzgänger.
Wenn du dir bei deiner eigenen Einordnung unsicher bist oder wissen möchtest, welche konkreten Auswirkungen deine Funktion auf deine Steuern, Sozialabgaben und Altersvorsorge hat, dann buche dir gerne einen kostenfreien und unverbindlichen Beratungstermin. Gemeinsam schauen wir uns deine individuelle Situation an und bringen Klarheit in ein Thema, das schnell unübersichtlich werden kann.
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FAQ
Nein. Nicht jede Führungskraft gilt steuerlich als leitender Angestellter im Sinne von Art. 15 Abs. 4 DBA Deutschland–Schweiz. Maßgeblich ist, ob du eine Leitungs- und Vertretungsfunktion ausübst, die mit der eines Vorstandsmitglieds, Geschäftsführers, Direktors oder Prokuristen vergleichbar ist. Viele mittlere Führungskräfte wie Team- oder Abteilungsleiter ohne weitreichende Außenvertretungsbefugnis erfüllen diese Voraussetzungen nicht, selbst wenn sie intern als „Leitung“ bezeichnet werden.
Das hängt davon ab, auf welcher rechtlichen Ebene du fragst. Im Steuerrecht nach DBA bist du leitender Angestellter, wenn du Leitungs- und Vertretungsbefugnisse ausübst, die mindestens einer Prokura entsprechen, also insbesondere die Fähigkeit, die Gesellschaft nach außen rechtsverbindlich zu vertreten. Im Schweizer Obligationenrecht gilt als leitender Angestellter, wer eine herausgehobene Verantwortung trägt, überdurchschnittlich entlohnt wird und seine Arbeitszeit weitgehend selbständig einteilen kann. Im Arbeitsgesetz gilt der Begriff „höherer leitender Angestellter“ für jene, die über weitreichende Entscheidungsbefugnisse verfügen und nachhaltig auf Struktur und Geschäftsgang des Unternehmens einwirken können. Diese Begriffe überschneiden sich, sind aber nicht identisch.
Ein erster Anhaltspunkt ist dein Eintrag im Schweizer Handelsregister. Bist du als Geschäftsführer, Direktor oder Prokurist mit Einzel- oder Kollektivunterschrift eingetragen, spricht das stark für eine Qualifikation als leitender Angestellter im DBA-Sinne. Liegt kein Eintrag vor, prüfe, ob du vergleichbare Leitungs- und Vertretungsbefugnisse durch Unterschriftenreglemente, Zirkularbeschlüsse oder Statuten nachweisen kannst. Daneben spielen Gehaltsposition, Gewinnbeteiligungen, Budgetverantwortung und Personalentscheidungsbefugnis eine Rolle. Da die Einordnung erhebliche steuerliche Konsequenzen hat, lohnt sich eine individuelle Beratung. Buche dir gerne einen kostenfreien Termin zur persönlichen Beratung, um deine Situation gemeinsam zu beurteilen.
Für höhere leitende Angestellte im Sinne des Schweizer Arbeitsgesetzes gibt es keine gesetzlichen Höchstarbeitszeiten. Die Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen des ArG gelten für sie nicht. Die einzige Grenze ist der Gesundheitsschutz: Arbeit darf nicht zu einer dauerhaften Gesundheitsgefährdung führen. Für leitende Angestellte, die nicht als höhere leitende Angestellte qualifizieren, bleiben dagegen die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten von 45 oder 50 Stunden pro Woche je nach Branche maßgeblich. Darüber hinausgehende Arbeitsstunden gelten als Überzeit und sind mit einem Zuschlag von mindestens 25 % zu entschädigen. Die steuerliche Einordnung als leitender Angestellter nach DBA hat auf diese arbeitsrechtlichen Regeln keinen Einfluss.







