Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit der Schweiz
Ein Ratgeber für Grenzgänger
Viele Grenzgänger, die neu in der Schweiz anfangen zu arbeiten, stolpern zunächst über die sogenannten „Quellensteuer“. Sofort stellt sich die Frage: „Werde ich jetzt etwa doppelt besteuert – einmal in der Schweiz und nochmal in Deutschland?“ Glücklicherweise gibt es zwischen Deutschland und der Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), das genau solche Situationen verhindert.
Doch was bedeutet das für dich als Grenzgänger genau und worauf musst du besonders achten? Dieser Beitrag klärt alle wichtigen Fragen rund um das DBA.
In diesem Beitrag

Was ist das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)?
Das DBA zwischen Deutschland und der Schweiz verhindert, dass dein Einkommen doppelt besteuert wird.
Ohne dieses Abkommen müsstest du möglicherweise in beiden Ländern Steuern zahlen – auf dasselbe Einkommen. Durch das DBA wird jedoch festgelegt, welches Land welche Einkünfte besteuern darf.
Das DBA legt für verschiedene Einkunftsarten (Löhne, Renten, Kapitaleinkünfte usw.) genau fest, welches Land das Recht hat, Steuern zu erheben.
Seit wann gibt es das Doppelbesteuerungsabkommen?
Das DBA gibt es schon seit 1971 und es wurde seither mehrmals aktualisiert (zuletzt 2012), um es an die moderne Zeit anzupassen. Es ist sozusagen ein dauerhaftes Gentleman’s Agreement zwischen beiden Staaten, damit jeder nur seinen fairen Steueranteil bekommt.
Was regelt das DBA für Grenzgänger genau?
Vereinfacht gesagt, ordnet das Doppelbesteuerungsabkommen jeder Art von Einkommen einen Steuerort zu. Beispielsweise werden normalerweise Löhne dort besteuert, wo du arbeitest, und Renten dort, wo du im Ruhestand lebst. Aber – und das ist für uns wichtig – es gibt besondere Regeln für Grenzgänger (dazu gleich mehr).
Warum ist das DBA für Grenzgänger wichtig?
Ohne das DBA könntest du in zwei Ländern zur Kasse gebeten werden. Das Abkommen sorgt jedoch dafür, dass jedes Einkommen nur einmal versteuert wird, entweder in Deutschland oder in der Schweiz (manchmal mit Verrechnung von Steuern zwischen den Ländern). Das macht das Leben für uns Grenzgänger deutlich einfacher und verhindert böse Überraschungen vom Finanzamt.
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Was bedeutet das DBA für dich als Grenzgänger?
Ein Grenzgänger arbeitet in einem Land, wohnt aber im Nachbarland. In deinem Fall wohnst du beispielsweise in Deutschland und arbeitest in der Schweiz. Für dich gelten durch das DBA besondere Steuerregelungen:
Besteuerung im Wohnsitzstaat (Deutschland)
Obwohl du in der Schweiz arbeitest, werden deine Einkünfte als Grenzgänger grundsätzlich in Deutschland versteuert. Das mag überraschend klingen, denn normalerweise dürfte ja der Arbeitsstaat (also die Schweiz) Steuern erheben. Doch das DBA hat für Grenzgänger eine Ausnahmeregel geschaffen (Artikel 15a DBA): Bist du als Grenzgänger anerkannt, dann steht das Besteuerungsrecht für dein Gehalt Deutschland zu.
Quellensteuerabzug von 4,5 % in der Schweiz
Die Schweiz geht dabei aber nicht leer aus – sie behält sich das Recht vor, eine Quellensteuer von 4,5 % deines Lohns einzubehalteng. Das ist sozusagen ein kleiner Pauschalbeitrag an die Schweiz für Infrastruktur usw., und keine Sorge: Diese 4,5 % werden später bei deiner deutschen Steuer berücksichtigt, sodass du unterm Strich nicht mehr zahlst als nötig. Dazu gleich mehr bei Quellensteuer.
Regelmäßige Rückkehr nach Deutschland
Damit du den Grenzgänger-Status beanspruchen darfst, verlangt das DBA, dass du regelmäßig an deinen Wohnsitz in Deutschland zurückkehrst – im Regelfall täglich oder zumindest an den meisten Arbeitstagen der Woche. Anders gesagt: Du pendelst normalerweise jeden (Arbeits-)Tag über die Grenze nach Hause. Nur dann wirst du steuerlich als Grenzgänger behandelt. (Keine Sorge, was passiert, wenn du mal nicht heimkommst, behandeln wir noch im Abschnitt 60-Tage-Regel.)
Deine Vorteile und Pflichten
Dein großer Vorteil des DBA: Keine Doppelbesteuerung in beiden Ländern.
Konkret heißt das für dich: Du zahlst deine Einkommensteuer in Deutschland, wo in der Regel dein Lebensmittelpunkt ist. Gleichzeitig zieht die Schweiz von deinem Lohn automatisch die 4,5 % Quellensteuer ab. Durch das DBA wird sichergestellt, dass du diese kleine Schweizer Steuer bei deiner deutschen Steuererklärung anrechnen kannst – du wirst also nicht doppelt belastet, sondern zahlst am Ende denselben Betrag, als hättest du nur in Deutschland Steuern gezahlt.
Allerdings hast du dadurch in beiden Ländern ein paar Pflichten:
In der Schweiz musst du gewisse Formulare beim Arbeitgeber einreichen (dazu kommt gleich die Ansässigkeitsbescheinigung), und in Deutschland musst du trotz allem eine Steuererklärung machen. Schritt für Schritt erkläre ich dir das weiter unten.
Als Grenzgänger profitierst du vom Doppelbesteuerungsabkommen, weil es verhindert, dass du zweimal zur Kasse gebeten wirst. Du versteuerst dein Gehalt im Wohnland Deutschland, die Schweiz erhält einen kleinen Quellensteuer-Anteil – und alles ist fair verteilt. Damit das klappt, musst du aber ein paar Spielregeln einhalten, z. B. regelmäßig heimpendeln, nicht zu viele Nächte in der Schweiz verbringen und bestimmte Formulare ausfüllen. Keine Sorge, all das schauen wir uns jetzt genauer an.
Wo zahlst du als Grenzgänger konkret Steuern?
Viele Grenzgänger fragen sich, wo ihr Gehalt besteuert wird. Die einfache Antwort: In Deutschland. Doch schauen wir genauer hin:
Deutschland ist dein Hauptsteuerland
Wenn du Grenzgänger bist, hat Deutschland das Recht, dein gesamtes Schweizer Arbeitseinkommen zu besteuern. Du wirst also so behandelt, als hättest du dein Gehalt in Deutschland verdient. Praktisch bedeutet das: Dein Einkommen fließt in deine deutsche Einkommensteuererklärung und wird nach deutschem Steuerrecht veranlagt (inklusive aller deutschen Freibeträge, Tarife usw.).
4,5 % Quellensteuer in der Schweiz
Obwohl die Haupteinkommensteuer in Deutschland anfällt, zieht dein Schweizer Arbeitgeber jeden Monat automatisch 4,5 % deines Bruttogehalts als sogenannte Quellensteuer ab. Das sieht vielleicht erstmal so aus, als ob du doppelt Steuern zahlst, aber keine Sorge: Diese 4,5 % sind kein zusätzlicher Obolus obendrauf. Vielmehr wird dieser Betrag später bei deiner deutschen Steuer angerechnet.
Das heißt, die bereits in der Schweiz gezahlten 4,5 % verringern deine deutsche Steuerschuld entsprechend. Unterm Strich zahlst du also nicht 4,5 % + deutsche Steuer, sondern die deutsche Steuer minus die 4,5 %, sodass die Belastung insgesamt einmalig bleibt.
Warum genau 4,5 % Quellensteuer?
Diese Zahl ist schlicht Ergebnis der Verhandlungen zwischen Deutschland und der Schweiz. Man kann es sich als Kompromiss vorstellen: Die Schweiz verzichtet auf das volle Besteuerungsrecht deines Lohns, wollte aber zumindest einen kleinen Anteil (eben jene 4,5 %) haben.
Dieser Satz gilt pauschal für Grenzgänger unabhängig von deinem Einkommen. Er ist in der Praxis oft deutlich niedriger als die reguläre Schweizer Einkommensteuer, die du sonst zahlen müsstest (die kann je nach Kanton durchaus 10-30 % betragen!). Für dich ist das natürlich ein Vorteil.
Wie funktioniert die Quellensteuer in der Schweiz?
Die Quellensteuer ist für viele Grenzgänger anfangs ein Buch mit sieben Siegeln. Schauen wir uns an, was es damit auf sich hat – und wie du sicherstellst, dass es bei den 4,5 % bleibt:
Was ist die Quellensteuer?
Der Begriff klingt kompliziert, ist aber simpel: Es handelt sich um eine Lohnsteuer, die direkt an der Quelle (also vom Arbeitgeber) abgezogen und an den Staat abgeführt wird. Wenn du in der Schweiz arbeitest, zieht dein Arbeitgeber diese Steuer direkt von deinem Lohn ab und überweist sie an die Schweizer Steuerbehörden. Du musst dich darum nicht selbst kümmern – es passiert automatisch auf deiner Gehaltsabrechnung.
Wie hoch ist die Quellensteuer?
Wie oben beschrieben, wurde für Grenzgänger der Quellensteuersatz auf pauschal 4,5 % festgelegt. Dieser reduzierte Satz gilt aber nur, wenn du offiziell als Grenzgänger anerkannt bist! (Das Zauberwort hier ist die Ansässigkeitsbescheinigung, dazu im nächsten Abschnitt mehr.) Im Normalfall wirst du mit dem Gre-1-Formular beim Arbeitgeber als Grenzgänger geführt und genießt somit diesen niedrigen Abzug.
Was, wenn die Bescheinigung fehlt?
Gibst du deinem Schweizer Arbeitgeber die erforderliche Bescheinigung nicht rechtzeitig, weiß er nicht, dass du unter das DBA-Grenzgängerabkommen fällst. In diesem Fall wird er deinen Lohn nach dem normalen Schweizer Tarif besteuern! Und das kann ordentlich wehtun: Je nach Kanton und Einkommen können das 10%, 20% oder mehr sein, die dir dann plötzlich vom Gehalt abgezogen werden.
Dieses Geld bekommst du zwar prinzipiell später über die Steuererklärung in Deutschland teilweise zurück (weil Deutschland ja Hauptbesteuerungsrecht hat), aber das ist mit extra Papierkram und Verzögerungen verbunden. Im schlimmsten Fall musst du sogar in der Schweiz eine Rückerstattung beantragen, was recht mühselig sein kann.
Deshalb mein Rat: Kümmere dich unbedingt um die Ansässigkeitsbescheinigung, damit du von Anfang an nur 4,5 % Quellensteuer zahlst und kein unnötiges Geld an der Quelle hängen bleibt.
Anrechnung der Quellensteuer in Deutschland
Wie schon erwähnt, funktioniert die Anrechnung so, dass die in der Schweiz gezahlten 4,5 % dir in Deutschland gutgeschrieben werden. Im deutschen Steuerbescheid wird dieser Betrag von deiner festgesetzten Einkommensteuer abgezogen.
Sollte in seltenen Fällen die 4,5 % Schweizer Steuer höher sein als deine deutsche Steuerschuld (etwa bei sehr geringem Einkommen), würdest du die Differenz als Erstattung zurückbekommen. Meistens jedoch ist die deutsche Steuer höher als 4,5 %, sodass du noch einen Restbetrag an Deutschland zahlst – aber eben abzüglich der bereits entrichteten Quellensteuer.
Die Quellensteuer in der Schweiz sorgt dafür, dass ein Teil deines Lohns gleich einbehalten wird. Für Grenzgänger beträgt sie dank Doppelbesteuerungsabkommen nur 4,5 %. Wichtig ist, dass du dem Arbeitgeber deinen Grenzgängerstatus nachweist, sonst behandelt er dich wie einen normalen Arbeitnehmer und zieht viel mehr ab.
Solange alles korrekt läuft, ist die Quellensteuer kein zusätzliches Übel, sondern wird dir auf deine deutsche Steuer angerechnet. Es ist also quasi ein “Steuervorschuss”, den du später verrechnet bekommst.
Die Ansässigkeitsbescheinigung (Gre-1): Dein „Grenzgänger-Ausweis“
Um in den Genuss der Grenzgängerregelungen zu kommen, brauchst du das wohl wichtigste Dokument in diesem ganzen Spiel: die Ansässigkeitsbescheinigung, auch bekannt als Formular Gre-1. Keine Angst vor dem sperrigen Wort – ich nenne es gern den „Grenzgänger-Ausweis“ für die Steuer.
Wozu dient die Bescheinigung?
Die Ansässigkeitsbescheinigung bestätigt offiziell, dass du in Deutschland ansässig (steuerpflichtig) bist. Sie ist quasi der Nachweis für die Schweizer Seite: “Aha, dieser Mitarbeiter wohnt in Deutschland, also behandeln wir ihn steuerlich als Grenzgänger.” Erst durch dieses Dokument darf dein Arbeitgeber den reduzierten Quellensteuersatz von 4,5 % anwenden. Ohne Bescheinigung kein DBA-Vorteil.
Das bedeutet, ohne Gre-1 zahlst du in der Schweiz den vollen Lohnsteuer-Tarif – was, wie gesagt, sehr teuer werden kann. Man kann die Ansässigkeitsbescheinigung daher als deine “Steuer-Lebensversicherung” als Grenzgänger bezeichnen.
Wo bekommst du Gre-1?
Zuständig ist dein deutsches Wohnsitz-Finanzamt. In der Regel stellst du dort einen Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung. Oft passiert das direkt zu Beginn deiner Grenzgänger-Tätigkeit: Einige Finanzämter schicken neuen Grenzgängern proaktiv einen Fragebogen bzw. Antrag zu. Falls nicht, solltest du selbst aktiv werden.
Der Ablauf geht im Wesentlichen so: Formular Gre-1 in dreifacher Ausfertigung ausfüllen (die Formulare gibt’s online oder beim Finanzamt), dabei Angaben zu dir, deinem Wohnsitz und deinem Schweizer Arbeitgeber machen. Dann reichst du alles mit Nachweisen (Kopie Arbeitsvertrag, Meldebescheinigung Wohnort, Ausweiskopie etc.) beim Finanzamt ein. Das Finanzamt prüft und stempelt dir die Bescheinigungen ab (alle drei Exemplare).
Zwei erhältst du zurück: eine für deinen Schweizer Arbeitgeber, eine für dich als Nachweis.
Was macht der schweizer Arbeitgeber damit?
Dein Schweizer Arbeitgeber reicht die Bescheinigung an die kantonale Steuerbehörde weiter bzw. behält sie für seine Unterlagen, und stellt damit sicher, dass er bei der Lohnabrechnung nur 4,5 % Quellensteuer abzieht.
In vielen Fällen verlängert sich Gre-1 jährlich automatisch (Formular Gre-2 ist die Verlängerung), solange deine Umstände gleich bleiben. Manche Arbeitgeber bekommen vom Finanzamt Folge-Bescheinigungen zugeschickt oder erinnern dich daran. Im Zweifel solltest du jedoch jedes Jahr darauf achten, dass die Bescheinigung aktuell ist.
Wann muss das passieren?
Idealerweise sofort zum Arbeitsbeginn! Wenn du etwa im Januar in der Schweiz anfängst, solltest du die Bescheinigung am besten noch im selben Monat organisieren. Wichtig: Reiche die Gre-1 vor dem ersten Gehaltslauf ein, damit gleich vom ersten Gehalt an nur 4,5 % abgezogen werden.
Kommt das Dokument zu spät, kann es sein, dass anfangs zu viel Steuer einbehalten wird. Zwar kann man das rückwirkend korrigieren, aber das bedeutet Extraaufwand (Stichwort: Nachversteuerung oder Rückerstattungsantrag in der Schweiz).
Gre-1, Gre-2, Gre-3…?
Zum Verständnis: Gre-1 ist der Erstantrag. Gre-2 ist die jährliche Verlängerungsbescheinigung (Folgejahre, oft automatisch). Gre-3 steht im Zusammenhang mit der 60-Tage-Regel (dazu gleich mehr) – damit wird bescheinigt, dass du trotz Überschreiten der 60 Tage ggf. noch als Grenzgänger gelten darfst (Sonderfall, falls anwendbar). Die meisten Grenzgänger brauchen vor allem Gre-1 (und dann Gre-2).
Steuerliche Pflichten in Deutschland: Steuererklärung, Anlage N-Gre & Vorauszahlungen
Auch wenn in der Schweiz alles korrekt mit 4,5 % läuft, bist du in Deutschland noch nicht aus dem Schneider. Als Grenzgänger musst du in Deutschland nämlich ganz normal deine Steuererklärung machen. Dabei gibt es ein paar Besonderheiten zu beachten:
Jährliche Einkommensteuererklärung abgeben
Ja, leider kommst du ums Formularausfüllen nicht herum. Auch wenn du denkst, “Ich zahle doch meine Steuern in der Schweiz (bzw. über die Anrechnung)”, verlangt das deutsche Finanzamt dennoch eine jährliche Einkommensteuererklärung von dir. Konkret heißt das:
Abgabepflicht
Du bist verpflichtet, jährlich bis zum 31. Juli des Folgejahres (oder später, falls Steuerberater genutzt) eine Steuererklärung abzugeben. Darin musst du dein gesamtes Einkommen angeben – also auch den Schweizer Lohn. Keine Sorge: Du zahlst die Steuer dafür ja weitgehend in Deutschland, also ist es logisch, dass das Finanzamt auch eine Erklärung sehen will.
Anlage N-Gre ausfüllen
Für Einkünfte aus der Schweiz gibt es ein spezielles Formular, die Anlage N-Gre (für Grenzgänger). Diese Anlage ist deiner Steuererklärung beizufügen. Darin trägst du dein Schweizer Gehalt in Euro ein (den Jahresbruttobetrag, umgerechnet mit dem offiziellen Jahresdurchschnittskurs) und die bereits abgezogene Schweizer Quellensteuer.
Es besteht bei Grenzgängern Belegvorlagepflicht – das heißt, du solltest Nachweise mitschicken, z. B. die Lohnabrechnungen oder eine Jahresbescheinigung des Arbeitgebers über den Bruttolohn und die einbehaltenen 4,5 %. Viele Finanzämter verlangen diese Belege ausdrücklich (z. B. steht in Merkblättern, dass die Unterlagen zur N-Gre einzureichen sind). Am besten heftest du die Dezember-Abrechnung oder eine Arbeitgeberbescheinigung direkt an.
Berechnung der Steuer
Das deutsche Finanzamt wird dann deine Jahressteuer berechnen. Dabei setzt es dein Schweizer Einkommen wie normales inländisches Einkommen an. Nachdem der Steuerbetrag ermittelt ist, ziehen sie die schon gezahlten 4,5 % Quellensteuer ab (als sogenannte Anrechnung nach §36 EStG).
Das Ergebnis ist dann deine restliche Steuerschuld in Deutschland.
Beispiel: Angenommen, deine deutsche Einkommensteuer auf alle Einkünfte wäre 10.000 € im Jahr, und in der Schweiz wurden 3.000 € (entspricht 4,5 % vom Lohn) bereits einbehalten. Dann müsstest du noch 7.000 € an das deutsche Finanzamt zahlen. Wurden hingegen 10.000 € oder mehr als 4,5 % einbehalten (seltener Fall), würdest du theoretisch nichts mehr zahlen und ggf. Überschüsse erstattet bekommen.
Steuerbescheid & Anrechnung prüfen
Auf deinem deutschen Steuerbescheid wird üblicherweise die sogenannte “Anrechnung ausländischer Steuer” ausgewiesen – dort siehst du genau, wie viel von den 4,5 % berücksichtigt wurde. Üblicherweise sind das 4,5 % deines Bruttolohns komplett (weil das DBA genau diesen Betrag zulässt). Kontrolliere das ruhig, damit sicher alles angerechnet wurde, was dir zusteht.
Vorauszahlungen ans Finanzamt leisten
Nun ein Punkt, der viele Grenzgänger überrascht: Das Finanzamt möchte unterjährig schon Geld von dir sehen. Warum? Weil – anders als bei einem Inlandsjob – kein deutscher Arbeitgeber Lohnsteuer für dich abführt.
Stattdessen hast du ja nur die 4,5 % an der Quelle in der Schweiz gezahlt, die meist nicht ausreichen, um deine gesamte deutsche Steuerschuld zu decken. Damit du nicht erst bei der Steuererklärung alles auf einen Schlag nachzahlen musst, setzt das Finanzamt in der Regel Einkommensteuer-Vorauszahlungen fest.
Wie funktionieren Vorauszahlungen?
Das Finanzamt schätzt, wie viel Steuern du voraussichtlich fürs Jahr zahlen musst, und zieht die erwartete Schweizer Anrechnung ab. Wenn dann noch etwas übrig bleibt (was meistens der Fall ist), wird dieser Betrag auf vierteljährliche Raten aufgeteilt. Typischerweise sind die Zahlungstermine 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember eines Jahres. An diesen Daten musst du jeweils ein Viertel der Jahressteuerschätzung bezahlen.
Der Vorauszahlungsbescheid
Du bekommst zu Beginn (nachdem du deine erste Grenzgänger-Erklärung abgegeben hast, manchmal auch schon früher) einen Vorauszahlungsbescheid vom Finanzamt. Darin stehen die Vierteljahresbeträge. Wichtig: Diese Bescheide laufen weiter, bis das Finanzamt sie ändert.
Nachdem du jedes Jahr deine Steuererklärung gemacht hast, passt das Finanzamt die künftigen Vorauszahlungen an – je nachdem, ob du nachzahlen musstest oder Erstattung bekommen hast. Es kann also sein, dass die Vorauszahlungen im nächsten Jahr steigen oder fallen.
Lastschrifteinzug und Änderungen
Es empfiehlt sich dringend, dem Finanzamt ein SEPA-Lastschriftmandat zu geben, damit die Vorauszahlungen pünktlich abgebucht werden (verpasst du eine, können Säumniszuschläge drohen). Und falls du deine Grenzgänger-Tätigkeit beendest (z. B. Jobwechsel zurück nach Deutschland), informiere sofort dein Finanzamt. Dann können die Vorauszahlungen für die Zukunft gestoppt oder verringert werden, damit du nicht zu viel zahlst.
Weitere Tipps zur deutschen Steuer
Anlage Vorsorgeaufwand & Co.
Vergiss nicht, dass du in deiner deutschen Steuererklärung auch weitere Anlagen ausfüllen solltest, falls relevant (z. B. Vorsorgeaufwand für Versicherungen, Anlage Kind, etc.). Gerade Krankenversicherung ist bei Grenzgängern interessant: Viele zahlen in die Schweizer Krankenversicherung oder freiwillig in Deutschland – das gehört in die Anlage Vorsorgeaufwand. Informiere dich, was du absetzen kannst.
Steuerhilfe suchen
Wenn das alles zu viel klingt: Scheue dich nicht, einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein zu Rate zu ziehen, zumindest im ersten Jahr. Gerade die erste Steuererklärung als Grenzgänger wirft viele Fragen auf. Danach hast du den Dreh raus!
60-Tage-Regel: Was passiert, wenn du mehr als 60 Tage nicht nach Hause fährst?
Einer der wichtigsten Punkte für dich als Grenzgänger ist die sogenannte 60-Tage-Regel. Diese Regel bestimmt, wie oft du pro Jahr aus beruflichen Gründen in der Schweiz übernachten darfst, ohne deinen Grenzgängerstatus zu verlieren.
Was besagt die 60-Tage-Regel?
Die 60-Tage-Regelung (genauer: Artikel 15a Absatz 2 DBA) bestimmt, dass du maximal 60 Arbeitstage pro Jahr aus beruflichen Gründen nicht an deinen Wohnsitz zurückkehren darfst, wenn du den Grenzgänger-Status behalten willst. Einfach ausgedrückt:
- Du darfst im Kalenderjahr an höchstens 60 Arbeitstagen nicht nach Hause nach Deutschland kommen, weil es die Arbeit erfordert.
- Ab dem 61. Tag, an dem du aus beruflichen Gründen in der Schweiz (oder auswärts) übernachtest, bist du kein Grenzgänger mehr für dieses Jahr.
Das klingt streng? Ist es auch. Stell dir vor, du bleibst öfter mal unter der Woche in der Schweiz, weil vielleicht ein Projekt spät wurde oder du Dienstreisen hast. Diese Tage zählen als sogenannte Nichtrückkehrtage. Bis zu 60 solcher Tage sind “okay” – darüber hinaus verlierst du deinen steuerlichen Grenzgängerstatus komplett.
Was zählt als Nichtrückkehrtag (und was nicht)?
Nicht jede Übernachtung in der Schweiz zählt automatisch als schädlicher Nichtrückkehrtag. Die Regel greift nur bei beruflich bedingten Gründen, warum du nicht heimkommst. Einige Beispiele:
Als Nichtrückkehrtag gelten insbesondere:
- Unzumutbarkeit: Wenn es objektiv unzumutbar ist, heimzufahren z. B. weil die Entfernung über 110 km liegt oder die einfache Fahrzeit mehr als 1,5 Stunden beträgt. (Hier sagt man: Kein Mensch kann das täglich pendeln – dann zählt eine Übernachtung in der Nähe als beruflich notwendig.)
- Mehrtägige Dienstreisen: Beispiel: Du wohnst in Freiburg, arbeitest in Basel, aber deine Firma schickt dich für 3 Tage nach Genf – du übernachtest dort im Hotel (bezahlt von der Firma). Diese Nächte gelten als Nichtrückkehrtage, weil du dienstlich unterwegs bist.
- Wohnsitzpflicht in der Schweiz: Wenn dein Arbeitgeber im Vertrag eine Wohnsitzpflicht in der Schweiz vorschreibt oder erwartet, dass du oft vor Ort bleibst.
- Eintägige Geschäftsreisen in Drittstaaten: Z. B. du fliegst von Zürich für einen Kundentermin nach Paris und kommst abends nicht mehr heim nach Deutschland.
- Beruflich notwendige Übernachtungen: Generell zählt jede beruflich notwendige Übernachtung außerhalb deines deutschen Wohnsitzes, sofern du deshalb nicht heimkannst.
Was zählt nicht als Nichtrückkehrtag?
- Übernachtungen aus rein privaten Gründen: Wenn du zum Beispiel freiwillig mal ein Wochenende in Zürich dranhängst, um mit Kollegen Ski zu fahren oder Freunde zu treffen, obwohl du theoretisch nach Hause kommen könntest – dann ist das deine private Entscheidung. Solche Nächte sollten die 60-Tage-Regel nicht berühren, da sie nicht “berufsbedingt unvermeidbar” sind. (Achtung: Du müsstest im Zweifel glaubhaft machen, dass es privat war, falls das Finanzamt fragt. Bei freiwilligen Übernachtungen sicherheitshalber Buch führen.)
- Homeoffice-Tage in Deutschland: Wenn du von zu Hause (also in Deutschland) arbeitest, entfällt ja das Pendeln an diesem Tag – aber du bist ja bereits zu Hause. Solche Tage zählen nicht als Nichtrückkehrtage, da du nicht “auswärts” übernachtest. (Homeoffice hat andere Auswirkungen, dazu später mehr im Abschnitt Homeoffice.)
- Wochenenden/Feiertage: Wenn du ohnehin frei hast, zählen nicht, sofern sie nicht Teil einer Dienstreise sind. Beispiel: Du fährst Montags bis Freitags auf Seminar in die Schweiz, kommst erst Samstag heim – das wären 5 Nichtrückkehrarbeitstage; das Wochenende dazwischen zählt nicht extra dazu.
- Krankheit oder andere nicht-berufliche Gründe: Z. B. du kannst wegen eines privaten Notfalls nicht heimfahren) – solche Fälle sind individuell, aber im Kern betrifft die 60-Tage-Regel nur berufliche Nicht-Rückkehr.
Was passiert, wenn du die 60 Tage überschreitest?
Solltest du tatsächlich auf mehr als 60 berufliche Nichtrückkehrtage im Jahr kommen, hat das massive steuerliche Folgen:
Verlust des Grenzgänger-Status
Überschreitest du die Grenze, behandelt dich das DBA so, als wärst du kein Grenzgänger mehr. Das ist schwarz/weiß – es gibt kein “ab dem 61. Tag wird teilweise etwas anders besteuert”, sondern du fällst für das gesamte betreffende Jahr aus der Grenzgängerregelung heraus.
Besteuerung in der Schweiz
In dem Jahr wird dann dein volles Gehalt in der Schweiz besteuert, ohne Begrenzung auf 4,5 %. Das heißt, dein Arbeitgeber (bzw. die Schweizer Behörden) wendet den normalen Schweizer Quellensteuertarif an – möglicherweise rückwirkend für das ganze Jahr. Praktisch zahlst du dann vielleicht 10, 15 oder 20 % Steuer in der Schweiz, je nach Einkommen und Kanton.
Freistellung in Deutschland
Im Gegenzug werden deine Lohneinkünfte in Deutschland von der Besteuerung freigestellt. Deutschland verzichtet dann komplett auf seine Steuer, damit keine Doppelbesteuerung entsteht. (In vielen Fällen wird das durch sogenannte Freistellung mit Progressionsvorbehalt umgesetzt – d. h. das Einkommen taucht nur zur Berechnung eines Steuersatzes auf, aber es wird nicht direkt besteuert.
Für dich heißt das: Du zahlst faktisch keine Einkommensteuer für diesen Lohn in Deutschland.)
Effekt auf die Steuerhöhe
Ob das für dich gut oder schlecht ist, hängt von deinem individuellen Fall ab. Einige Grenzgänger mit sehr hohem Einkommen und niedriger Schweizer Kantonssteuer könnten theoretisch profitieren, wenn sie voll in der Schweiz besteuert werden – andere (vor allem mit Familie, Haus, deutschen Abzügen) sind in Deutschland steuerlich besser aufgehoben.
Generell aber gilt: Die meisten werden bei plötzlicher voller Schweizer Besteuerung finanziell draufzahlen. Du verlierst z.B. den Vorteil des deutschen Grundfreibetrags und anderer Vergünstigungen.
Zudem behält die Schweiz dann den ganzen Quellensteuerbetrag ein, und zwar nach vollem Tarif, was in vielen Fällen mehr ist als du in Deutschland gezahlt hättest. Stell dich also im Überschreitungsfall tendenziell auf eine “saftige Steuerrechnung” aus der Schweiz ein.
Ausnahmen und Sonderfälle der 60-Tage-Regel
Zum Glück ist die 60-Tage-Regel nicht völlig starr. Es gibt gewisse Ausnahmen, die dir helfen können, den Grenzgängerstatus zu behalten, selbst wenn du mehr als 60 Nächte nicht daheim warst. Wichtig: Diese Ausnahmen greifen nur in besonderen Situationen und oft muss man sie belegen.
“Unzumutbarkeit” der Rückkehr
Wie oben erwähnt, wenn die tägliche Rückfahrt objektiv unzumutbar ist (z.B. wegen >110 km oder >1,5 Std einfach), dann zählen solche Übernachtungen nicht als schädliche Nichtrückkehrtage.
Beispiel: Du wohnst in Stuttgart und arbeitest in Zürich. Das sind ca. 200+ km – tägliches Pendeln wäre irrsinnig. In so einem Fall kann von vornherein vereinbart sein, dass du unter der Woche in Zürich bleibst.
Diese Übernachtungen könnten als “notwendig” erachtet und von der 60-Tage-Zählung ausgenommen werden. Allerdings ist das eher selten, denn dann wärst du strenggenommen kein klassischer Grenzgänger mehr, sondern eher Wochenaufenthalter. Wenn es aber z.B. aufgrund der Natur deiner Arbeit (Monteure, Bauleiter mit wechselnden Einsatzorten) so kommt, solltest du dokumentieren, warum die Rückkehr unzumutbar war. Bei Prüfung durch das Finanzamt kann das relevant werden.
Berufsbedingte Spezialfälle
Gewisse Konstellationen sind im DBA oder der Praxis als unschädlich anerkannt. Z.B. kurzfristige Dienstreisen ins Ausland: Musst du mal für 1–2 Tage ins Ausland (außer CH) und kannst nicht heim, zählen diese 1–2 Tage nach einigen Auslegungen nicht auf die 60-Tage an, weil sie außerhalb der Schweiz stattfanden. Oder wenn du im öffentlichen Dienst entsandt wirst, kann es Sonderregeln geben. Solche Feinheiten würde ich im Zweifel mit dem Finanzamt oder Steuerberater besprechen, da sie rar sind.
Teilzeit und unterjähriger Beginn
Bist du Teilzeit-Grenzgänger (z.B. 3 Tage die Woche in der Schweiz), dann werden die 60 Tage anteilig gekürzt. Hast du z.B. nur 3 Arbeitstage pro Woche vertraglich, wären rein rechnerisch ~36 Nichtrückkehrtage als Grenze statt 60. Ähnlich, wenn du erst Mitte des Jahres anfängst, dann gilt die 60-Tage-Grenze ebenfalls anteilig für dieses Jahr. So will man Fairness herstellen.
Führe eine Liste oder Kalender, in dem du alle Tage markierst, an denen du nicht heimgekehrt bist – mit Grund. So hast du am Jahresende einen Überblick. Achte penibel darauf, wie viele Tage du aus beruflichen Gründen nicht nach Hause kommst. Bis 60 ist alles gut – darüber verlierst du alle Grenzgänger-Vorteile für das Jahr.
Informiere im Zweifel auch deinen Arbeitgeber frühzeitig, falls sich abzeichnet, dass du oft übernachten musst. Man kann dann vielleicht Einsätze umplanen oder im Extremfall überlegen, ob die komplette Besteuerung in der Schweiz nicht doch günstiger wäre (hierzu sollte man aber unbedingt eine Steuerberatung rechnen lassen).
Sonderfälle: Homeoffice, Dienstreisen, Bonuszahlungen
Im Alltag eines Grenzgängers gibt es ein paar besondere Situationen, die Fragen aufwerfen. Schauen wir uns drei wichtige Sonderfälle an – Homeoffice, Geschäftsreisen und Bonuszahlungen – und wie sie im Lichte des DBA behandelt werden.
Homeoffice: Arbeiten von zu Hause in Deutschland
Spätestens seit der Corona-Zeit ist Homeoffice auch für Grenzgänger ein großes Thema. Kannst du von Deutschland aus im Homeoffice für deinen Schweizer Arbeitgeber arbeiten, ohne deinen Grenzgängerstatus zu verlieren? Die gute Nachricht: Ja, bis zu einem gewissen Umfang geht das problemlos.
DBA-Regelung fürs Homeoffice
Grundsätzlich bliebt laut DBA dein Grenzgängerstatus erhalten, auch wenn du im Wohnsitzstaat (Deutschland) aus dem Homeoffice arbeitest. In der Vergangenheit war es üblich (und bis Juni 2023 kurzfristig sogar egal), dass ein paar Homeoffice-Tage nichts ändern. Allerdings gibt es wegen Sozialversicherung und Steuer gewisse Obergrenzen.
Aktuelle Vereinbarung – bis zu 49,9 % Homeoffice erlaubt
Seit 1. Juli 2023 gibt es eine neue deutsch-schweizerische Rahmenvereinbarung. Diese erlaubt es Grenzgängern, bis zu 49,9 % ihrer Arbeitszeit im Homeoffice in Deutschland zu verbringen, ohne dass sich an der steuerlichen Behandlung oder am Sozialversicherungsstatus etwas ändert.
Früher lag die Grenze bei 1–2 Tagen pro Woche (24,9 %), das wurde nun ausgeweitet. Praktisch bedeutet das: Du könntest z.B. zwei Tage pro Woche daheim arbeiten und drei Tage in der Schweiz, und wärst immer noch voll als Grenzgänger nach DBA einzustufen. Solange du unter der 50%-Marke bleibst, gelten “die gewohnten Regelungen zum Doppelbesteuerungsabkommen” weiter.
Achtung bei >50% Homeoffice
Wenn du mehr als die Hälfte der Zeit von Deutschland aus arbeitest, begibst du dich in Neuland. Über 50% könnte dazu führen, dass Deutschland evtl. einen größeren Teil des Besteuerungsrechts beansprucht (nach dem Prinzip Tätigkeitsort). Auch sozialversicherungsrechtlich würdest du dann ggf. unter deutsche Regeln fallen.
Es kann kompliziert werden – im Zweifel solltest du das unbedingt mit Arbeitgeber und Behörden abstimmen, bevor du dauerhaft so eine Regelung triffst.
Zählt Homeoffice auf 60-Tage-Regel?
Wie oben erwähnt: Nein, reine Homeoffice-Tage zählen nicht als Nichtrückkehrtage, da du ja in deinem deutschen Wohnsitz schläfst. Insofern musst du keine Angst haben, dass du durch viel Homeoffice die 60-Tage-Regel brichst.
Steuerlich alles wie gehabt
Auch die Tage, die du im Homeoffice verbringst, werden so behandelt, als hättest du sie in der Schweiz gearbeitet. Du bekommst weiter 4,5% Quellensteuer abgezogen (dein Arbeitgeber dürfte das so handhaben, als seist du normal tätig) und versteuerst dein Gehalt in Deutschland – da ändert sich nichts.
Es kann sinnvoll sein, dass dein Arbeitgeber solche Homeoffice-Vereinbarungen dokumentiert, falls mal jemand nachfragt, warum du soundsoviele Tage gar nicht in der Schweiz warst. Aber dank der neuen Vereinbarung ist das bis 49,9% offiziell abgesegnet.
Homeoffice kann für dich als Grenzgänger viele Vorteile haben (Zeit sparen, daheim sein etc.), ohne dass es dir steuerlich schadet – solange du die Regeln einhältst.
Dienstreisen: Geschäftsreisen und Einsätze außerhalb des Arbeitsorts
Viele Grenzgänger-Jobs bringen es mit sich, dass man auf Dienstreise geht – sei es innerhalb der Schweiz oder sogar international. Hier ist wichtig zu wissen, wie sich das auf deinen Status und die Steuern auswirkt:
Dienstreisen innerhalb der Schweiz
Wenn du von deinem üblichen Arbeitsort (z.B. Basel) in eine andere Region der Schweiz reist und dort übernachtest, zählt das als Nichtrückkehrtag (berufsbedingt auswärts geschlafen). Diese Nächte fallen voll unter die 60-Tage-Regel. Planst du sehr viele solcher Reisen, musst du die im Auge behalten.
Manchmal kann man Abhilfe schaffen, indem man versucht, am letzten Tag doch noch nach Hause zu kommen, auch wenn’s spät wird – um einen Tag weniger auswärts zu haben.
Dienstreisen in Drittstaaten
Reist du im Auftrag deines Schweizer Arbeitgebers ins Ausland (weder DE noch CH), zum Beispiel zu Kunden in Frankreich oder auf Messe in den USA, und kommst deswegen nicht heim, dann ist das tricky. Nach DBA-Definition sind auch diese Tage Nichtrückkehrtage (du bist ja aus beruflichem Grund nicht in DE).
Allerdings hat das nicht automatisch Einfluss darauf, wo dein Lohn besteuert wird, denn solange du formell Grenzgänger bleibst, ändert sich nichts an der Zuständigkeit. Wichtig ist nur wieder: Zählen für die 60-Tage-Grenze. Auch Auslandsreisen musst du also mitzählen! Ein Tag Paris, wo du nicht heimkommst, ist ein Tag auf dem 60er-Konto.
Mehrere Länder an einem Tag
Manchmal fliegst du früh nach London und spät abends kommst du direkt nach Hause (also zurück nach DE) – dann hattest du keinen Nichtrückkehrtag, weil du ja heimgekehrt bist. Nur falls du unterwegs übernachtest, zählt es.
Längere Abordnungen
Wirst du für einige Monate komplett in ein anderes Land geschickt (z.B. ein Projekt in den USA für 3 Monate), bist du in der Zeit strenggenommen kein aktiver Grenzgänger (weil du ja nicht regelmäßig in CH arbeitest), aber vermutlich auch nicht in DE ansässig (bei 3 Monaten aber schon noch).
Solche Spezialfälle sprengen hier den Rahmen; generell gilt aber: kläre sowas vorher steuerlich ab. Im Zweifel wirst du für die Zeit in dem Drittland steuerpflichtig, aber das kommt selten vor.
Dokumentation von Dienstreisen
Ich empfehle, Dienstreisen genau zu dokumentieren – mit Reisedaten, Ziel, Grund. So kannst du im Zweifel nachweisen, warum du an gewissen Tagen nicht heimkommen konntest. Das hilft, falls das Finanzamt Fragen hat, und es hilft dir selbst beim Zählen (Stichwort 60 Tage). Manche Arbeitgeber führen auch Listen für Grenzgänger, insbesondere wenn diese häufig unterwegs sind.
Trotz Dienstreisen bleibst du, solange du die Bedingungen erfüllst, ein Grenzgänger. Das heißt, steuerlich bleibt alles beim Alten, solange du nicht über 60 Nichtrückkehrtage kommst. Es gibt keine Extra-Steuer, nur weil du ins Ausland reist – außer du überschreitest eben die magische Grenze. Sollte das passieren, gilt wieder die harte Tour: komplette Besteuerung Schweiz, Freistellung DE. Das kann gerade bei Jobs mit viel Reisetätigkeit schneller passieren, als man denkt.
Bonuszahlungen: Einmalige Prämien und Sonderzahlungen
Stell dir vor, du bekommst einen dicken Bonus von deinem Schweizer Arbeitgeber – etwa als Jahresendprämie oder erfolgsabhängige Vergütung. Wie wirkt sich das steuerlich aus? Grundsätzlich gilt:
Bonus ist ganz normaler Lohn
Ein Bonus oder 13. Monatslohn wird im Rahmen des DBA nicht anders behandelt als dein reguläres Gehalt. Bist du Grenzgänger, wird auch der Bonus in Deutschland versteuert, mit Anrechnung der Schweizer Quellensteuer. Der Schweizer Arbeitgeber wird selbst auf einen Bonus nur 4,5 % Quellensteuer einbehalten (solange du Grenzgängerstatus hast). Es gibt hier keine besondere Ausnahme – das Doppelbesteuerungsabkommen unterscheidet nicht zwischen laufendem Gehalt und Einmalzahlungen.
Achtung bei hohem Bonus
Was passieren kann: Durch einen hohen Bonus erhöht sich dein zu versteuerndes Einkommen in Deutschland für das Jahr natürlich erheblich. Deine deutsche Steuer wird progressiv berechnet – ein großer Bonus kann dich in eine höhere Progressionsstufe katapultieren. Gleichzeitig bleibt die Quellensteuer ja nur 4,5 %. Ergebnis: Du musst im Verhältnis viel mehr Steuern in Deutschland nachzahlen.
Beispiel: Du verdienst normal 80.000 CHF im Jahr und bekommst 20.000 CHF Bonus obendrauf. Auf den Bonus zieht die Schweiz 900 CHF (4,5%) ab. In Deutschland aber erhöht sich dein zu versteuerndes Einkommen um ~18.500 € – was je nach Steuersatz vielleicht ~7.000 € mehr Steuer bedeuten kann.
Davon wurden erst 900 CHF (~850 €) angerechnet, den Rest ~6.150 € zahlst du dann über die Steuererklärung nach. Freu dich über den Bonus, aber sei dir bewusst, dass netto (nach deutscher Steuer) nicht der komplette Bruttobetrag übrig bleibt. Viele Grenzgänger legen sich vom Bonus direkt etwas zur Seite für die Steuer.
Vorauszahlungen anpassen
Wenn du weißt, dass ein großer Bonus ansteht, kannst du beim Finanzamt eine Anpassung der Vorauszahlungen beantragen, damit du nicht erst im Folgejahr die große Nachzahlung stemmen musst. Oder du planst es privat ein, wie oben beschrieben.
Ausnahmesituationen
Sollte der Bonus mit Umständen einhergehen wie z.B. Ende des Arbeitsverhältnisses, Wechsel des Wohnsitzes o.ä., kann es knifflig werden. Beispiel: Du kündigst Ende des Jahres und ziehst in die Schweiz, und Bonus wird im Folgejahr ausbezahlt – dann könnte es sein, dass der Bonus komplett in der Schweiz besteuert wird (weil du kein Grenzgänger mehr bist). Solche Fälle sind sehr speziell; falls du z.B. eine Abfindung oder Bonus nach Ende der Grenzgängertätigkeit bekommst, lohnt sich unbedingt eine Steuerberatung, um kein Geld zu verschenken.
Schweizer Besonderheit
In der Schweiz kann es sein, dass bei einer Bonuszahlung der Quellensteuerabzug einmalig höher ausfällt, weil das System eine Progression unterstellt. Aber als Grenzgänger mit Gre-1 dürfte trotzdem nur 4,5% abgezogen werden. Falls du doch merkst, es wurde mehr abgezogen, könntest du in der Schweiz eine Korrektur beantragen.
Meistens aber sauber 4,5%.
Bonuszahlungen ändern nichts am Doppelbesteuerungsabkommen an sich – sie erhöhen nur dein Einkommen und damit die Steuersumme, die (hauptsächlich in Deutschland) anfällt. Plane bei Boni also immer die Steuer mit ein.
DBA im Ruhestand: Was gilt für Rentner?
Was passiert, wenn du nach einem langen Grenzgänger-Arbeitsleben schließlich in Rente gehst? Gute Nachrichten: Auch im Ruhestand schützt dich das Doppelbesteuerungsabkommen davor, dass du doppelt besteuert wirst. Allerdings ändern sich die Spielregeln etwas, denn nun fließt kein Gehalt mehr, sondern Renten oder Pensionen.
Private Rente – Besteuerung im Wohnsitzland
Für normale Altersrenten (sei es die staatliche Schweizer AHV-Rente, eine Schweizer Pensionskasse oder auch eine deutsche Rente) gilt gemäß DBA in der Regel: Nur der Wohnsitzstaat besteuert die Rente. Das heißt, wenn du als ehemaliger Grenzgänger deinen Lebensabend in Deutschland verbringst, dann werden deine Schweizer Renteneinkünfte ausschließlich in Deutschland versteuert.
Die Schweiz verzichtet auf eine Besteuerung dieser Rente. Umgekehrt: Würdest du nach der Pensionierung in die Schweiz ziehen, würde Deutschland deine deutsche Rente nicht besteuern – dann wäre die Schweiz dafür zuständig. Das Prinzip ist: Renten werden grundsätzlich im Wohnland besteuert.
Keine doppelte Rentensteuer
Dadurch wird vermieden, dass z.B. deine Schweizer AHV-Rente zweimal besteuert wird. Praktisch läuft das so: Die Schweizer Rentenstelle zahlt dir brutto deine Rente aus (sie hält keine Steuer ein). Du musst dann diese Rente in deiner deutschen Steuererklärung angeben, so wie deutsche Renten auch.
Seit 2005 werden Renten in Deutschland ja bekanntlich teilweise besteuert – und genauso behandelt man deine Schweizer Rente. Also je nach Renteneintrittsjahr z.B. 80% steuerpflichtig, 20% steuerfrei (das ist deutsches Recht). Jedenfalls ist nur Deutschland daran beteiligt – die Schweiz erhebt keinen Rentensteueranteil.
Betriebliche Altersvorsorge aus der Schweiz
Hast du in der Schweiz in eine Pensionskasse (BVG, 2. Säule) eingezahlt, bekommst du entweder eine Rente oder kannst vielleicht auch eine Kapitalauszahlung wählen. Auch hier greift das DBA: Wohnst du in Deutschland, versteuert Deutschland diese Leistungen, die Schweiz hält sich raus. (Es gibt bei Kapitalauszahlung manchmal eine schweizerische Quellensteuer, aber dank DBA kannst du die zurückfordern, da ja Deutschland zuständig ist.
Im Zweifel beim Schweizer Finanzamt das Formular dafur anfragen – meist Formular für DBA-Rückerstattung.)
Öffentliche Pensionen (Sonderfall)
Eine wichtige Ausnahme im DBA betrifft Ruhestandsbezüge aus dem öffentlichen Dienst (Artikel 19 DBA). Wenn du z.B. als deutscher Beamter in der Schweiz tätig warst oder umgekehrt, dann kann es sein, dass die Pension im Herkunftsland besteuert wird.
Beispiel: Du warst als Lehrer an der Deutschen Schule in der Schweiz (deutscher Arbeitgeber, öffentliche Mittel) – dann könnte Deutschland weiterhin das Besteuerungsrecht für die Pension behalten, auch wenn du in CH lebst. Solche Fälle sind aber Spezialfälle. Für die meisten “normalen” Arbeitnehmer gilt das nicht.
Ruhestand in der Schweiz mit deutscher Rente
Nur der Vollständigkeit halber: Wenn jemand seine Rente in der Schweiz verbringen möchte – z.B. du wanderst nach der Pensionierung in die schöne Schweiz aus – dann müsste er seine deutsche Rente in der Schweiz versteuern. Nach aktuellem DBA müsste Deutschland sie freistellen.
Allerdings hat die Schweiz eine Besonderheit: oft werden nur 80% der ausländischen Rente besteuert, 20% bleiben steuerfrei (das hat historische Gründe und eigene Regeln der Schweiz). Das führt dazu, dass die Steuerlast auf deutsche Rente in der Schweiz durchaus moderat sein kann. Aber das geht jetzt sehr ins Detail eines umgekehrten Falls.
Für dich als Grenzgänger-Rentner in spe heißt das
Wenn du nach Renteneintritt in Deutschland bleibst, dann ändert sich im Prinzip nur, wer die Steuern kriegt: Vorher bekam Deutschland deinen Lohnsteueranteil – und auch jetzt bekommt Deutschland die Steuer auf deine Rente (selbst wenn diese aus der Schweiz kommt).
Du musst also weiterhin eine Steuererklärung in Deutschland machen und deine Schweizer Renten angeben. Die Schweiz stellt dir hingegen keine Rechnung mehr. Damit kannst du beruhigt sein, dass es auch im Alter keine Doppelbesteuerung gibt.
Kapitaleinkünfte und andere Einnahmen aus der Schweiz
Nicht nur Arbeitslohn und Renten können grenzüberschreitend fließen – vielleicht hast du auch sonstige Einkünfte aus der Schweiz. Das können z.B. Zinsen, Dividenden, Mieterträge oder Gewinne aus Verkäufen sein. Auch hier schützt dich das DBA vor Doppelbesteuerung. Die Behandlung hängt von der Einkunftsart ab.
Hier ein Überblick der gängigsten Fälle:
| Einkunftsart | Behandlung nach DBA |
| Zinsen (z.B. Schweizer Bankkonto, Anleihen) | Steuer nur im Wohnsitzland: Wenn du in Deutschland wohnst, versteuerst du Zinserträge in Deutschland (Abgeltungsteuer 25% plus Soli/Kirche). Die Schweiz erhebt meist keine Quellensteuer auf Zinsen an Ausländer. Sollte doch etwas einbehalten werden (Verrechnungssteuer 35%), kannst du es aufgrund des DBA zurückfordern bzw. anrechnen lassen. In der Praxis bekommst du Zinsen aus CH meistens brutto ausgezahlt und gibst sie nur in DE an. |
| Dividenden (z.B. Schweizer Aktien) | Geteiltes Besteuerungsrecht: Schweiz behält eine Quellensteuer von 35% auf Dividenden ein. Deutschland erlaubt Anrechnung von 15%-Punkten dieser Steuer. Das DBA begrenzt nämlich das Schweizer Besteuerungsrecht auf 15%. Praktisch läuft es so: Von 100 CHF Dividende behält die Schweiz 35 CHF ein. Du kannst dir 20 CHF davon von der Schweiz zurückerstatten lassen (Formular beim Schweizer Steueramt einreichen), sodass am Ende 15 CHF endgültig in CH verbleiben. Diese 15 werden in Deutschland auf deine 25% Abgeltungsteuer angerechnet – deine Depotbank kümmert sich meist automatisch darum, sodass effektiv nur noch 10% zusätzliche deutsche Steuer gezahlt werden muss. Endresultat: Etwa 25% Gesamtsteuerlast, verteilt auf CH und DE, keine Doppelbesteuerung. (Klingt kompliziert, aber wichtig: Vergiss die 35% nicht! Wenn du nichts unternimmst, verschenkst du Geld. Also DBA-Rückerstattung nutzen.) |
| Kapitalgewinne (z.B. Verkauf von Aktien/Fonds) | Besteuerung im Wohnsitzland: Die meisten Kapitalerträge aus Wertsteigerungen werden nur in deinem Wohnland besteuert. Beispiel: Du verkaufst Schweizer Aktien mit Gewinn – die Schweiz erhebt keine Kapitalertragssteuer für Privatpersonen. In Deutschland sind solche Gewinne hingegen steuerpflichtig (25% Abgeltungsteuer). Das DBA weist hier kein spezielles Quellenrecht zu, sodass nur Deutschland zugreift. Du versteuerst also ganz normal in DE. Keine Doppelbesteuerung, da CH nichts nimmt. (Achtung: Ausnahmen gelten, wenn es sich um Betriebsvermögen oder Immobilien handelt.) |
| Mieteinnahmen aus Immobilien in der Schweiz | Besteuerung am Belegenheitsort: Vermietest du z.B. ein Haus oder eine Wohnung in der Schweiz, so hat die Schweiz das primäre Besteuerungsrecht (Immobilien werden immer im Land der Lage besteuert). Du zahlst also in der Schweiz Grundsteuer/Einkommensteuer auf die Mieteinnahmen. Deutschland stellt diese Einkünfte steuerfrei, unterwirft sie allenfalls dem Progressionsvorbehalt (d.h. sie können deinen Steuersatz für anderes Einkommen erhöhen, aber selbst nicht doppelt besteuert werden). Unterm Strich zahlst du also nur in der Schweiz die Steuer auf die Mieteinnahmen. Wichtig: Du musst die ausländischen Immobilien-Einkünfte trotzdem in der deutschen Steuererklärung in Anlage AUS deklarieren (für den Progressionsvorbehalt), aber eben ohne nochmalige Besteuerung. |
| Selbständiges Nebeneinkommen (z.B. Beraterhonorar aus CH) | Kommt drauf an, wo die Tätigkeit ausgeübt wird: Hier wird’s komplex: Als Faustregel gilt, Einkünfte aus selbständiger Arbeit werden im Tätigkeitsstaat besteuert, außer du hast keine feste Einrichtung dort. Bei kleinen nebenberuflichen Einkünften (z.B. du berätst ab und zu eine Schweizer Firma von DE aus) wird meist nur Deutschland besteuern, da du die Leistung von DE erbringst. Wenn du jedoch regelmäßig in CH vor Ort als Selbständiger arbeitest, kann die Schweiz das Recht kriegen. Das DBA enthält hierfür detaillierte Regeln. Empfehlung: Bei selbständiger Nebentätigkeit unbedingt steuerlichen Rat einholen, um die DBA-Regeln richtig anzuwenden. |
| Sonstige Einkünfte (alles, was nicht unter obiges fällt) | Regel: Wohnsitzland besteuert exklusiv: Art. 21 DBA sagt im Grunde, alle Einkünfte, die nicht anders zugeordnet sind, werden nur im Ansässigkeitsstaat besteuert. In den meisten Fällen heißt das: Deutschland versteuert es, Schweiz nicht. Beispiel: Unterhaltszahlungen, bestimmte Versicherungsleistungen etc. würden dann nur in DE steuerbar sein, wenn du hier wohnst. |
Wie du siehst, hat das DBA für quasi jede Einkunftsart eine klare Zuordnung. Die häufigsten Fälle für Grenzgänger dürften Dividenden und Zinsen sein – da ist wichtig zu wissen: Dividenden nie einfach mit 35% in der Schweiz sitzen lassen! Dank DBA kannst du dir 20% zurückholen und zahlst unterm Strich genau deinen deutschen Steuersatz. Bei Zinsen hast du meist gar keine Probleme, weil die Schweiz dort keine Quellensteuer erhebt (außer bestimmte Anlageformen).
Fazit zum Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und der Schweiz für Grenzgänger
Das Doppelbesteuerungsabkommen regelt klar, wo dein Einkommen versteuert wird, wenn du in der Schweiz arbeitest und in Deutschland wohnst.
Für dich als Grenzgänger bedeutet das: Dein Gehalt wird grundsätzlich in Deutschland besteuert, die Schweiz behält pauschal 4,5 % Quellensteuer, die in Deutschland voll angerechnet wird. Damit bist du nicht doppelt belastet, sondern zahlst unterm Strich nur einmal Steuern – im Wohnsitzstaat.
Du musst jedes Jahr eine Ansässigkeitsbescheinigung (Gre-1) beim Finanzamt einholen und deinem Schweizer Arbeitgeber vorlegen. Nur so profitierst du vom reduzierten Steuersatz. Außerdem bist du verpflichtet, in Deutschland eine Einkommensteuererklärung mit Anlage N-Gre abzugeben. Je nach Einkommen legt das Finanzamt zusätzlich Vorauszahlungen fest.
Beachte die 60-Tage-Regel: Verbringst du an mehr als 60 Arbeitstagen pro Jahr keine Nacht zu Hause in Deutschland, verlierst du für dieses Jahr den Grenzgängerstatus – und die Schweiz darf dein Einkommen vollständig besteuern. Das kann teuer werden.
Wer die Regeln kennt und sauber dokumentiert, ist steuerlich auf der sicheren Seite.






