Die 60 Tage Regelung als Grenzgänger in der Schweiz
Alles, was du als Grenzgänger zwischen Deutschland und der Schweiz wissen musst.
Wer als Deutscher in der Schweiz arbeitet, genießt nicht nur höhere Gehälter, sondern oft auch attraktive steuerliche Vorteile. Doch Vorsicht: Die sogenannte 60 Tage Regelung kann diesen Traum schnell ins Wanken bringen. Verlässt du innerhalb eines Kalenderjahres mehr als 60 Tage berufsbedingt nicht deinen Wohnsitz in Deutschland, verlierst du deinen Grenzgängerstatus – mit massiven steuerlichen Folgen.
Keine Sorge, wir erklären dir Schritt für Schritt, was es mit dieser Regelung auf sich hat, wie du sie korrekt anwendest und welche Ausnahmen dir helfen, nicht in die Steuerfalle zu tappen.
DISCLAIMER:
Wir sind keine Steuerberater und dürfen daher keine offiziellen Steuer-Tipps geben. Dieser Beitrag legt lediglich die Möglichkeiten offen, die für dich als Grenzgänger möglich wären. Informiere dich immer zunächst bei deinem Steuerberater bezüglich deiner Situation.
In diesem Beitrag

Was ist die 60 Tage Regelung und warum ist sie so wichtig?
Die 60 Tage Regelung ist ein wesentlicher Bestandteil des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen Deutschland und der Schweiz und betrifft alle, die als Grenzgänger in der Schweiz arbeiten und in Deutschland wohnen. Der Clou an dieser Regelung: Sie bestimmt, ob du als Grenzgänger steuerlich in Deutschland veranlagt wirst oder ob deine Einkünfte komplett in der Schweiz versteuert werden müssen.
Normalerweise gilt: Arbeitest du in der Schweiz, wohnst aber in Deutschland, wird dein Einkommen grundsätzlich in Deutschland versteuert. Die Schweiz behält lediglich eine reduzierte Quellensteuer von 4,5 % des Bruttolohns ein, die später mit der deutschen Steuer verrechnet wird.
Das Problem: Sobald du an mehr als 60 Arbeitstagen im Jahr aus beruflichen Gründen nicht nach Hause nach Deutschland zurückkehrst, verlierst du deinen Grenzgängerstatus. Dann wird dein Einkommen vollständig in der Schweiz besteuert – und das kann für dich erhebliche finanzielle Auswirkungen haben.
Praxis-Fall
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Wie funktioniert die 60 Tage Regelung genau?
Die 60 Tage Regelung ist in Artikel 15a Absatz 2 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und der Schweiz festgelegt. Sie betrifft ausschließlich Tage, an denen du aus beruflichen Gründen nicht an deinen Wohnsitz in Deutschland zurückkehrst.
Wichtig: Nicht jede Übernachtung in der Schweiz zählt als Nichtrückkehrtag! Die Regelung tritt nur dann in Kraft, wenn deine Rückkehr aus objektiven Gründen unzumutbar ist.
Wann gilt ein Tag als Nichtrückkehrtag?
- Du übernachtest in der Schweiz, weil dein Arbeitsweg mehr als 110 Kilometer beträgt oder die einfache Anfahrtszeit mehr als 1,5 Stunden dauert.
- Du bist auf mehrtägigen Geschäftsreisen, deren Kosten dein Arbeitgeber übernimmt.
- Dein Arbeitgeber hat eine vertragliche Wohnsitzpflicht in der Schweiz festgelegt.
- Eintägige Geschäftsreisen in Drittstaaten (z.B. Frankreich oder Österreich), bei denen du nicht mehr rechtzeitig nach Hause zurückkehren kannst.
- Dein Arbeitgeber zahlt für Unterkunft und Verpflegung in der Schweiz.
Was zählt nicht als Nichtrückkehrtag?
- Homeoffice-Tage in Deutschland.
- Übernachtungen aus privaten Gründen wie Freizeitaktivitäten oder Besuche bei Freunden.
Wie wird die Anzahl der Nichtrückkehrtage berechnet?
Die Berechnung der Nichtrückkehrtage ist eigentlich simpel, wenn man die Regeln kennt.
- Nur tatsächliche Arbeitstage zählen: Ausschließlich die im Arbeitsvertrag festgelegten Arbeitstage werden berücksichtigt.
- Wochenenden und Feiertage zählen nicht, außer sie sind reguläre Arbeitstage gemäß deinem Vertrag.
- Homeoffice-Tage werden ignoriert.
- Teilzeitbeschäftigung: Die 60 Tage Grenze wird proportional gekürzt, je nachdem, wie viele Arbeitstage pro Woche vertraglich festgelegt sind.
- Unterjährige Beschäftigung: Wenn du dein Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr über ausübst, wird die Grenze ebenfalls angepasst.
Formel für Teilzeitbeschäftigung:
Erlaubte Nichtrückkehrtage = 60 × (tatsächliche Arbeitstage pro Woche / 5)
Beispiel: Arbeitest du nur 2,5 Tage pro Woche, beträgt die erlaubte Grenze 30 Nichtrückkehrtage (60 × 2,5 / 5).
Was passiert, wenn du die 60 Tage Grenze überschreitest?
Wenn du die Grenze von 60 Nichtrückkehrtagen überschreitest, wirst du nicht mehr als Grenzgänger behandelt.
Die Konsequenzen sind:
- Besteuerung in der Schweiz: Dein Einkommen wird vollständig in der Schweiz versteuert, ohne Anrechnung der reduzierten Quellensteuer von 4,5 %.
- Freistellung in Deutschland: Dein Einkommen wird in Deutschland von der Einkommensteuer freigestellt.
- Vollständige Quellensteuer: Die Schweiz erhebt die Quellensteuer nach vollem Tarif – und das kann finanziell durchaus attraktiv oder auch nachteilig sein.
Die Ausnahmen der 60 Tage Regelung – Wann du trotzdem als Grenzgänger gelten kannst
Grenzgänger in der Schweiz zu sein, bringt viele Vorteile mit sich. Doch wer aus beruflichen Gründen an mehr als 60 Tagen pro Jahr nicht an seinen Wohnsitz in Deutschland zurückkehrt, verliert laut Doppelbesteuerungsabkommen den Grenzgängerstatus.
Diese Regelung ist aber nicht ganz so starr, wie sie auf den ersten Blick wirkt. Es gibt Ausnahmen, die dir helfen können, deinen Grenzgängerstatus zu behalten, auch wenn du die 60 Tage Grenze überschreitest.
Unzumutbarkeit der Rückkehr: Wenn der Weg einfach zu weit ist
Manchmal ist es schlicht nicht zumutbar, jeden Tag nach Hause zurückzukehren. Genau hier greift eine wichtige Ausnahme der 60 Tage Regelung.
Als unzumutbar gilt deine tägliche Rückkehr dann, wenn:
- Die Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsstätte mehr als 110 Kilometer beträgt.
- Die einfache Anfahrtszeit mehr als 1,5 Stunden beträgt.
Diese Regelung ist vor allem für Berufsgruppen relevant, die ständig ihren Einsatzort wechseln – zum Beispiel Monteure, Außendienstmitarbeiter oder Bauleiter.
Solche Übernachtungen in der Schweiz zählen dann nicht als schädliche Nichtrückkehrtage, weil die Rückkehr aus objektiven Gründen schlicht nicht praktikabel ist. Wichtig ist hier, die Umstände genau zu dokumentieren, falls das Finanzamt später Nachweise verlangt.
Berufsbedingte Ausnahmen: Dienstreisen und spezielle Arbeitsverhältnisse
Nicht jeder Tag, den du außerhalb deines Wohnsitzes verbringst, führt automatisch zum Verlust deines Grenzgängerstatus.
Geschäftsreisen mit Kostenübernahme durch den Arbeitgeber
Wenn du für deinen Arbeitgeber mehrtägige Geschäftsreisen unternimmst und er dabei deine Kosten trägt, zählen sämtliche Tage – auch Wochenenden und Feiertage – als Nichtrückkehrtage.
Beispiel: Du bist von Montag bis Freitag auf Dienstreise in Zürich, bleibst aber auch am Wochenende, weil du am Montag wieder vor Ort sein musst. In diesem Fall zählen alle fünf Tage als Nichtrückkehrtage.
Diese Regelung gilt auch dann, wenn du während der Dienstreise in der Schweiz bleibst, um zum Beispiel Überstunden zu vermeiden oder Reisekosten zu sparen.
Eintägige Dienstreisen in Drittstaaten
Auch wenn du nur für einen Tag geschäftlich unterwegs bist, kann dieser Tag als Nichtrückkehrtag gelten. Das gilt vor allem für Dienstreisen in Länder außerhalb Deutschlands und der Schweiz, zum Beispiel nach Frankreich oder Österreich.
Auch hier zählt es nicht, ob du abends wieder nach Deutschland zurückkehrst oder nicht – allein der Umstand, dass du aufgrund deiner beruflichen Tätigkeit nicht rechtzeitig heimkehren kannst, ist entscheidend.
Besondere Beschäftigungsverhältnisse: Teilzeit und unterjährige Beschäftigung
Wer in Teilzeit arbeitet oder nur einen Teil des Jahres als Grenzgänger tätig ist, wird ebenfalls nicht benachteiligt. Die 60 Tage Regelung wird in diesen Fällen proportional angepasst.
Teilzeitbeschäftigung
Arbeitest du nicht in Vollzeit, wird die 60 Tage Grenze anteilig gekürzt. Das bedeutet:
Die erlaubte Zahl an Nichtrückkehrtagen berechnet sich nach folgender Formel:
Erlaubte Tage = 60 × (tatsächliche Arbeitstage pro Woche / 5)
Beispiel: Arbeitest du nur 2,5 Tage pro Woche (50 % Stelle), darfst du jährlich 30 Nichtrückkehrtage (60 × 2,5 / 5) ansammeln.
Unterjährige Beschäftigung
Hast du dein Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr über, wird die Grenze ebenfalls angepasst. Für jeden vollen Arbeitsmonat stehen dir 5 Nichtrückkehrtage zu. Arbeitest du zum Beispiel nur von Juli bis Dezember (6 Monate), darfst du maximal 30 Nichtrückkehrtage (6 Monate × 5) geltend machen.
Nicht berufsbedingte Ausnahmen – Wann Übernachtungen unproblematisch sind
Nicht jede Übernachtung in der Schweiz wird dir zum Verhängnis. Besonders private Aufenthalte haben keinen Einfluss auf deinen Grenzgängerstatus.
Privat veranlasste Übernachtungen
Bleibst du zum Beispiel am Wochenende in der Schweiz, um Freunde zu besuchen, wandern zu gehen oder dir einfach eine stressfreie Rückfahrt zu gönnen, zählt dieser Tag nicht als Nichtrückkehrtag.
Entscheidend ist, dass der Grund für die Übernachtung privater Natur ist.
Bereitschafts- und Pikettdienste
Leistest du Bereitschaftsdienste, zum Beispiel als Krankenhauspersonal oder Techniker, kannst du deinen Grenzgängerstatus behalten, selbst wenn du in der Schweiz übernachtest.
Wichtig ist hier, dass du zwar physisch vor Ort sein musst, aber nicht aktiv arbeitest. Eine Krankenschwester, die im Krankenhaus übernachten muss, weil sie jederzeit abrufbar sein soll, verliert ihren Grenzgängerstatus nicht.
Temporäre Sonderregelungen: Homeoffice während der Corona-Pandemie
Eine besondere Ausnahme galt während der COVID-19-Pandemie. Deutschland und die Schweiz hatten vereinbart, dass Homeoffice-Tage im Wohnsitzland Deutschland nicht als Nichtrückkehrtage gewertet werden.
Diese Regelung galt bis März 2022 und sollte dafür sorgen, dass Grenzgänger trotz Homeoffice weiterhin als Grenzgänger gelten.
Diese Ausnahme zeigt, dass in besonderen Situationen flexible Lösungen gefunden werden können, um Nachteile für Grenzgänger zu vermeiden.
Dokumentation und Formulare: Was brauchst du?
Um deine Nichtrückkehrtage korrekt nachzuweisen, sind folgende Formulare erforderlich:
- Formular Gre-1: Ansässigkeitsbescheinigung, die deinen Wohnsitz in Deutschland bestätigt und die reduzierte Quellensteuer ermöglicht.
- Formular Gre-3: Bestätigung über beruflich bedingte Nichtrückkehrtage.
- Anlage zu Gre-3: Detaillierte Auflistung der einzelnen Nichtrückkehrtage.
Du hättest gerne Hilfe bei dem Papierchaos? Wir helfen dir gerne weiter.
Fazit: Vermeide böse Überraschungen!
Die 60 Tage Regelung klingt erstmal nach einer riesigen Steuerfalle, ist aber mit etwas Wissen und guter Planung absolut beherrschbar. Klar, wenn du mehr als 60 Tage im Jahr aus beruflichen Gründen nicht an deinen Wohnsitz in Deutschland zurückkehrst, bist du plötzlich voll steuerpflichtig in der Schweiz. Aber: Diese Regelung ist nicht so starr, wie sie auf den ersten Blick wirkt.
Wichtige Punkte, die du dir merken solltest:
- Unzumutbare Rückkehrwege wie über 110 Kilometer Entfernung oder mehr als 1,5 Stunden Fahrt pro Strecke zählen nicht als Nichtrückkehrtage.
- Berufsbedingte Übernachtungen, vor allem bei mehrtägigen Dienstreisen oder Dienstreisen in Drittstaaten, sind abgesichert – besonders, wenn der Arbeitgeber die Kosten übernimmt.
- Teilzeitkräfte und unterjährig Beschäftigte werden fair behandelt, weil die Grenze anteilig gekürzt wird.
- Private Übernachtungen sind komplett unproblematisch, solange sie nichts mit deinem Job zu tun haben.
Entscheidend ist, dass du deine Nichtrückkehrtage sauber dokumentierst und nichts dem Zufall überlässt. Formulare wie Gre-1 und Gre-3 sind deine besten Freunde, wenn es darum geht, deinen Grenzgängerstatus nicht zu verlieren.
Die 60 Tage Regelung ist kompliziert, aber definitiv kein Weltuntergang. Mit der richtigen Planung und ein bisschen Disziplin lässt sich diese Hürde locker nehmen. Und wenn du auf Nummer sicher gehen willst: Lass dich professionell beraten. So vermeidest du finanzielle Überraschungen und kannst deinen Job in der Schweiz wirklich genießen.






