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  • 16.04.2025

Du darfst bis zu 49,9 % deiner regulären Arbeitszeit von zu Hause aus arbeiten. Bei einer typischen 5-Tage-Woche entspricht das etwa 2 bis 2,5 Tagen pro Woche. Wichtig ist, dass du diese Grenze über das Kalenderjahr hinweg nicht überschreitest.

Ja – die Anwendung dieser Regelung erfolgt nicht automatisch. Dein Arbeitgeber muss bei der zuständigen Stelle in Deutschland (z. B. Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland) einen Antrag auf Ausnahmevereinbarung für das Homeoffice als Grenzgänger stellen. Nur dann gilt weiterhin das Sozialversicherungsrecht der Schweiz.

Nein, du verlierst deinen Grenzgängerstatus nicht, solange du unter der 49,9 %-Grenze bleibst und die sonstigen Bedingungen wie die 60-Tage-Rückkehrregel erfüllst. Wichtig ist, dass die erforderliche Ausnahmevereinbarung beantragt und die Arbeitszeiten korrekt dokumentiert werden.

Nein – zumindest nicht im Verhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz. Die Besteuerung erfolgt weiterhin im Wohnsitzstaat (Deutschland), und die Schweizer Quellensteuer von 4,5 % wird dabei auf deine deutsche Einkommensteuer angerechnet. Auch Homeoffice-Tage gefährden dieses Besteuerungsrecht nicht.

    Seit 2024 gelten Homeoffice-Tage nicht mehr als Verstoß gegen die Rückkehrvoraussetzung. Das heißt: Auch wenn du regelmäßig von zu Hause aus arbeitest, bleibt dein steuerlicher Grenzgängerstatus in der Regel erhalten – solange du die restlichen Voraussetzungen erfüllst.

    Bis mindestens 2028 gilt die aktuelle Regelung. Es gibt jedoch Diskussionen über eine Ausweitung auf 60 % und eine Vereinfachung der Meldepflichten. Eine europäische Harmonisierung der Regeln ist in Arbeit – aber noch Zukunftsmusik.

    Dein Arbeitgeber ist verpflichtet, dich bei der Umsetzung der neuen Homeoffice-Regelung aktiv zu unterstützen. Dazu gehört insbesondere der Antrag auf Ausnahmevereinbarung für die Sozialversicherung. Außerdem muss er wissen, wann du im Homeoffice arbeitest, um sicherzustellen, dass die 49,9 %-Grenze eingehalten wird.

    Solange du unter der 49,9 %-Grenze bleibst und der Antrag auf Ausnahmevereinbarung vorliegt, bleibt deine bestehende Krankenversicherung – z. B. im Rahmen der Schweizer Pflichtversicherung (KVG) oder der deutschen GKV/PKV mit Opt-out – unverändert bestehen. Überschreitest du jedoch die zulässige Grenze oder wird kein Antrag gestellt, kann eine Versicherungspflicht in Deutschland eintreten. In diesem Fall müsstest du dich in der GKV oder PKV neu versichern, was höhere Beiträge und administrative Änderungen mit sich bringen kann.

    Wenn dein Einkommen auf zwei Staaten aufgeteilt wird, erfolgt der Lohnsteuerabzug in Deutschland nach der Tagestabelle. Dabei entfallen monatliche Freibeträge anteilig – das bedeutet eine höhere Lohnsteuer auf den deutschen Anteil deines Einkommens.

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