Als Deutscher Kassenpatient in der Schweiz: Kann ich mich behandeln lassen?
Wer als gesetzlich Versicherter in Deutschland regelmäßig in die Schweiz pendelt, dort Urlaub macht oder im Grenzgebiet lebt, steht früher oder später vor der Frage: Darf ich mich als Kassenpatient auch in der Schweiz behandeln lassen – und wer zahlt das?
Die Antwort lautet: Ja, aber nicht in jedem Fall. Entscheidend sind der Aufenthaltsgrund, die Art der Behandlung und ob die Krankenkasse vorab informiert ist. Ohne die richtigen Formulare oder Genehmigungen kann es schnell teuer werden.
In diesem Beitrag

Rechtliche Grundlagen: Kann ich mich als deutscher Kassenpatient in der Schweiz behandeln lassen?
Ja, aber es hängt davon ab, in welcher Situation Du Dich behandeln lassen willst.
Notfall, akute Erkrankung oder geplante OP – jede Variante hat ihre eigenen Spielregeln.
Die Grundlage dafür bilden EU-Richtlinien, bilaterale Verträge mit der Schweiz und deutsches Sozialrecht. Und auch wenn die Schweiz nicht in der EU ist, gilt sie in vielen Punkten als gleichgestellt. Entscheidend ist nicht, ob Du darfst – sondern ob Du es richtig machst.
| Regelung | Was sie Dir ermöglicht | Gilt für Schweiz? |
|---|---|---|
| EU-Patientenmobilitätsrichtlinie | Behandlung im EU-Ausland auf eigene Initiative, Erstattung bis zur deutschen Höchstgrenze | ✅ |
| Verordnung (EG) 883/2004 | Koordination der Sozialversicherungsrechte über Grenzen hinweg | ✅ |
| Freizügigkeitsabkommen EU–Schweiz | Gleichstellung der Schweiz mit EU-Staaten beim Zugang zur Sozialversicherung | ✅ |
| SGB V § 13 Abs. 4–6 | Anspruch auf Kostenerstattung für Behandlungen im Ausland – auch in der Schweiz | ✅ |
| SGB V § 13 Abs. 5 | Geplante stationäre Behandlungen nur mit vorheriger Genehmigung der Krankenkasse | ✅ |
| SGB V § 16 | Ruhen des Leistungsanspruchs bei Auslandsaufenthalt – mit Ausnahme der EU und Schweiz | ✅ |
Ob Du behandelt werden darfst, hängt davon ab, ob es ein Notfall ist oder eine geplante Maßnahme. Der Unterschied entscheidet darüber, ob die Kasse zahlt – oder Du.
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Was gilt bei Notfällen und ungeplanten Behandlungen?
Wenn Du während eines Aufenthalts in der Schweiz krank wirst – egal ob Urlaub, Tagestrip oder Geschäftsreise – hast Du mit der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) Anspruch auf medizinisch notwendige Behandlung. Das heißt: Du bekommst die Versorgung, die Du brauchst, um Deine Reise fortzusetzen, ohne nach Deutschland zurückkehren zu müssen.
Die Behandlung erfolgt zu den gleichen Bedingungen wie für Schweizer Kassenpatienten – allerdings nur in öffentlichen Einrichtungen. Die Abrechnung läuft nach Schweizer Tarif, bezahlt wird später durch Deine deutsche Krankenkasse bis zur Höhe der in Deutschland üblichen Sätze. Den Rest zahlst Du selbst.
Was ist mit geplanten Behandlungen?
Unterscheiden musst Du zwischen ambulant und stationär:
- Ambulante Behandlung (z. B. Facharzt): Kein Antrag nötig. Du kannst einen Arzt in der Schweiz aufsuchen, die Behandlung selbst zahlen und Dir später die Kosten erstatten lassen. Aber: Nur bis zur Höhe, die Deine Krankenkasse auch in Deutschland zahlen würde. Alles, was darüber liegt, bleibt an Dir hängen.
- Stationäre Behandlung (z. B. Klinik, OP): Hier brauchst Du vorher eine Genehmigung Deiner Krankenkasse. Ohne die zahlst Du alles selbst – auch wenn die OP notwendig ist. Die Kasse darf die Genehmigung nur verweigern, wenn die gleiche oder eine ebenso wirksame Behandlung in Deutschland rechtzeitig möglich wäre.
Ja, Du darfst – aber nicht unvorbereitet.
Bei Notfällen schützt Dich die EHIC. Für geplante Behandlungen musst Du klug vorgehen: Ambulant kein Problem, stationär nur mit Genehmigung. Die Kasse zahlt nur das, was sie auch in Deutschland zahlen würde. Wer vorher fragt, spart hinterher. Wer einfach macht, zahlt drauf.
| Art der Behandlung | EHIC ausreichend | Vorabgenehmigung nötig | Erstattung durch GKV | Eigene Kosten möglich |
|---|---|---|---|---|
| Notfallbehandlung | ✅ | ❌ | ✅ Nach deutschem Kassensatz | ✅ (wenn Schweizer Kosten höher) |
| Geplante ambulante Behandlung | ✅ | ❌ | ✅ Bis zur deutschen Kostenhöhe | ✅ (Differenz selbst tragen) |
| Geplante stationäre Behandlung | ❌ | ✅ | ✅ Nach Genehmigung | ✅ (ohne Genehmigung: volle Kosten) |
Wie funktioniert die Abrechnung mit der deutschen Krankenkasse?
Wenn Du Dich als deutscher Kassenpatient in der Schweiz behandeln lässt, läuft die Abrechnung nicht automatisch – Du hast zwei Möglichkeiten, wie die Kosten geregelt werden:
- Ohne Genehmigung, auf eigene Rechnung: Du zahlst die Behandlung erstmal selbst und beantragst anschließend die Kostenerstattung bei Deiner deutschen Kasse. Die Rückerstattung erfolgt nur bis zur Höhe, die die Kasse in Deutschland für die gleiche Leistung gezahlt hätte. Den Rest zahlst Du selbst.
- Mit Vorabgenehmigung: Du beantragst vor der Behandlung eine Genehmigung bei Deiner Krankenkasse. Wird diese erteilt, rechnen die deutschen und Schweizer Kassen direkt miteinander ab. Du musst nichts vorstrecken.
Was übernimmt die Kasse – und was nicht?
Die gesetzliche Krankenkasse in Deutschland übernimmt nicht automatisch alle Kosten, nur weil die Behandlung in der Schweiz stattfindet. Entscheidend ist immer: Was hättest Du in Deutschland für dieselbe Behandlung bekommen – und zu welchem Preis?
Was übernimmt die deutsche Krankenkasse?
Grundsätzlich gilt: Die Kasse übernimmt medizinisch notwendige Leistungen – aber eben nur zu deutschen Konditionen. Das heißt, Du bekommst das erstattet, was Du auch bei einem Arzt oder Krankenhaus in Deutschland bekommen hättest.
Dazu zählen:
- Behandlungen in öffentlichen Schweizer Einrichtungen mit EHIC
- Akute Behandlungen während eines Aufenthalts in der Schweiz – z. B. bei Krankheit, Unfall oder plötzlichem Gesundheitsproblem
- Ambulante Arztbesuche, wenn Du die Rechnung einreichst (Rückerstattung nur bis zur deutschen Höhe)
- Stationäre Behandlungen, wenn vorher genehmigt
- Medikamente, Hilfsmittel oder Heilmittel, sofern sie in Deutschland ebenfalls erstattungsfähig sind
Welche Kosten musst du selber tragen?
Viele Grenz- oder Auslandsbehandlungen bringen Zusatzkosten mit sich, die Deine Krankenkasse nicht übernimmt. Und genau da wird’s teuer, wenn Du vorher nicht genau hinschaust.
Selbst zu zahlen sind:
- Kosten über dem deutschen Kassensatz – die Differenz bleibt an Dir hängen
- Stationäre Aufenthalte ohne Genehmigung – auch wenn medizinisch sinnvoll, wird nichts erstattet
- Schweizer Zuzahlungen und Eigenanteile, z. B. bei Medikamenten oder Arztbesuchen
- Private Zusatzleistungen, etwa Einzelzimmer oder Chefarzt
- Behandlungen in rein privaten Kliniken, die nicht am öffentlichen System teilnehmen
Bezahlt wird das, was in Deutschland auch bezahlt würde – nicht das, was Du in der Schweiz tatsächlich zahlst. Wer mehr will oder ohne vorherige Klärung loszieht, zahlt aus eigener Tasche. Wer die Regeln kennt, kann die Versorgung im Ausland sinnvoll nutzen – ohne böse Überraschung.
Gibt es Unterschiede bei den Leistungen, wenn ich mich in der Schweiz behandeln lasse als deutscher Kassenpatient?
Ja, die Leistungen unterscheiden sich – nicht im medizinischen Standard, aber in der Kostenstruktur, der Zugänglichkeit und der Abrechnung. Als deutscher Kassenpatient bekommst Du in der Schweiz nicht automatisch das Gleiche wie zu Hause.
Was steht Dir grundsätzlich als deutscher Kassenpatient zu?
Mit Deiner EHIC hast Du Anspruch auf medizinisch notwendige Behandlungen in der Schweiz – aber nur, wenn sie während eines Aufenthalts erforderlich werden. Übernommen wird nur, was sowohl im Schweizer System als auch im deutschen GKV-Katalog vorgesehen ist.
Alles, was darüber hinausgeht, zahlst Du selbst.
Wo liegen die größten Unterschiede?
Der größte Unterschied liegt im Schweizer Kostenbeteiligungssystem.
Dort gilt:
- Franchise (Selbstbehalt): mind. 300 CHF pro Jahr
- Selbstbehalt: 10 % der darüber hinausgehenden Kosten, bis max. 700 CHF jährlich
- Für Kinder: keine Franchise, Selbstbehalt max. 350 CHF
Wichtig: Diese Eigenanteile gelten auch für deutsche Kassenpatienten, wenn sie sich in der Schweiz behandeln lassen. Deine Krankenkasse in Deutschland übernimmt diese Anteile nicht – sie werden auch nicht mit Deinen deutschen Zuzahlungen verrechnet. Es handelt sich um zusätzliche Kosten, die komplett bei Dir bleiben.
In einigen Grenzregionen gibt’s Ausnahmen. Die AOK Baden-Württemberg z. B. hat Verträge mit Kliniken in Basel-Stadt und Basel-Landschaft. Dort musst Du keine Vorleistung erbringen – die Klinik rechnet direkt mit der Kasse ab. Ohne solche Verträge zahlst Du immer erstmal selbst.
Wie sind der Behandlungsstandard und Leistungsumfang in der Schweiz?
Die Schweiz bietet eine hochwertige medizinische Versorgung – kurze Wartezeiten, hohe Ärztedichte, moderner Standard. Der Leistungskatalog ist klar geregelt: Alles muss wirksam, zweckmäßig und wirtschaftlich sein. Auch komplementärmedizinische Leistungen wie Homöopathie, TCM oder Phytotherapie werden unter bestimmten Bedingungen übernommen – aber nur im Rahmen der Schweizer Grundversorgung.
Welche Einschränkungen gelten für deutsche Versicherte?
Du kannst Dich nur bei anerkannten öffentlichen Leistungserbringern behandeln lassen. Private Gesundheitsanbieter (z. B. Privatkliniken ohne Kassenzulassung) sind nicht über die EHIC abgedeckt. Dort zahlst Du voll.
Für geplante stationäre Behandlungen brauchst Du vorher eine Genehmigung Deiner Krankenkasse. Ohne diese gibt es keine Erstattung, egal wie dringend oder medizinisch notwendig die Behandlung erscheint. Die Kasse darf die Genehmigung nur ablehnen, wenn dieselbe Leistung rechtzeitig in Deutschland verfügbar ist.






