Pensionskasse: Wie funktioniert das mit der Auszahlung für Grenzgänger aus Deutschland?
Alles, was du rund um die Auszahlung aus der Pensionskasse als Grenzgänger wissen musst.
Wer viele Jahre in der Schweiz gearbeitet hat, sammelt in der Pensionskasse ein ordentliches Altersguthaben an. Spätestens beim Renteneintritt oder bei einem endgültigen Wegzug stellt sich die Frage: Wie komme ich an dieses Geld, in welcher Form kann es ausgezahlt werden und wie sieht die steuerliche Behandlung aus?
Für Grenzgänger:innen aus Deutschland gelten hier besondere Regeln. Mal geht es um die Wahl zwischen monatlicher Rente oder einmaligem Kapitalbezug, mal um Freizügigkeitskonten und die Frage, welche Anträge wo gestellt werden müssen.
In diesem Beitrag

1. Auszahlung der Pensionskasse bei Renteneintritt
Stellt eine in Deutschland wohnhafte Grenzgängerin oder ein Grenzgänger in der Schweiz die Arbeit ein und erreicht das Rentenalter, wird das angesparte Pensionskassen-Guthaben (2. Säule) fällig.
In der Schweiz liegt das ordentliche Rentenalter derzeit bei 65 Jahren für Männer und 64 Jahren für Frauen. Ab diesem Zeitpunkt kann das Altersguthaben entweder als lebenslange Rente (monatliche Auszahlung) oder als Kapital (Einmalzahlung) bezogen werden. Viele Pensionskassen bieten auch Mischformen an, zum Beispiel Teil-Kapitalbezug (ein Teil als Einmalzahlung, der Rest als Rente).
Wahloptionen: Die Entscheidung Rente oder Kapital
Die Entscheidung Rente oder Kapital sollten Grenzgänger gut abwägen. Folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Merkmale beider Optionen:
| Bezugsform | Monatliche Rente (lebenslang) | Kapitalbezug (Einmalzahlung) |
|---|---|---|
| Leistung | Monatliche Auszahlung bis ans Lebensende. Höhe berechnet aus dem vorhandenen Kapital und einem Umrechnungsfaktor (Umwandlungssatz, z. B. ~6,8 % jährlich). | Gesamtes Altersguthaben wird einmalig ausgezahlt. |
| Vorteile | Sicheres Einkommen bis zum Lebensende, kein finanzielles Langlebigkeitsrisiko. | Sofortige Verfügbarkeit des gesamten Guthabens, freie Verwendung (z. B. Schuldentilgung, Investitionen, Erbschaft an Hinterbliebene möglich). |
| Nachteile | Kein Zugriff auf das Kapital, bei frühem Versterben eventuell geringe Hinterbliebenenleistungen (Restkapital verfällt je nach Kasse). | Risiko, dass das Geld bei langer Lebensdauer aufgebraucht wird, erfordert Finanzplanung und disziplinierten Umgang mit dem Geld. |
| Erfordernisse | Kein spezieller Antrag nötig, Rente ist Standardleistung. Steuer: Wird in Deutschland versteuert (siehe unten). | Schriftlicher Antrag bei der Pensionskasse nötig, oft spätestens 3–6 Monate vor Pensionierung (je nach Kassen-Reglement). Bei Verheirateten Zustimmung des Ehepartners erforderlich (gesetzliche Vorgabe zum Schutz des Partners). Steuer: Quellensteuer in der Schweiz fällt an (siehe unten). |
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Ablauf & Formalitäten: Wie erhältst du die Auszahlung aus der Pensionskasse?
Als Grenzgänger:in sollte man frühzeitig (mindestens ein halbes Jahr vor Rentenbeginn) mit der Pensionskasse Kontakt aufnehmen und sich nach den Bezugsoptionen erkundigen. Die genauen Fristen und Bedingungen stehen im Reglement der jeweiligen Kasse. Will man einen Kapitalbezug, muss ein formeller Antrag gestellt werden. Viele Kassen verlangen diesen in schriftlicher Form mit Ausweiskopie.
Bei Verheirateten ist zudem eine beglaubigte Unterschrift des Ehepartners nötig, da dieser dem Kapitalbezug zustimmen muss (ähnlich wie bei Vorbezug für Wohneigentum). Ohne fristgerechten Antrag wird in der Regel automatisch eine Rente ausbezahlt.
Hinweis: Es ist möglich, dass die Pensionskasse das Kapital nicht direkt an die versicherte Person auszahlt, sondern zunächst auf ein Freizügigkeitskonto transferiert. Ein Freizügigkeitskonto (oder Freizügigkeitspolice) ist ein spezielles Konto bei einer Schweizer Bank oder Versicherung, auf dem das Pensionskassengeld geparkt wird, wenn es (noch) nicht als Rente oder Kapital bezogen wird.
Das Geld bleibt dort bis zum endgültigen Bezug angelegt und verzinst, ohne der Schweizer Einkommensteuer zu unterliegen. So ein Konto sichert das Guthaben, bis man es entweder in eine neue Pensionskasse einzahlt (zum Beispiel bei neuem Job) oder auszahlt.
Für Grenzgänger:innen bedeutet dies: Endet die Arbeit in der Schweiz vor dem Rentenalter, wird das vorhandene Pensionskassengeld normalerweise auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen und dort behalten, bis eine Auszahlung (etwa bei Rente oder unter speziellen Umständen) erfolgt. Dazu mehr im zweiten Teil unten.
Steuern bei Renteneintritt
Die steuerliche Behandlung der Pensionskassenauszahlung ist für Grenzgänger speziell geregelt und hängt von der Auszahlungsart ab (Monatsrente vs. Kapital) sowie vom Wohnsitzland. Als Faustregel gilt das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Schweiz–Deutschland, das Doppelbesteuerung vermeiden soll. Die folgende Tabelle fasst die Besteuerung zusammen:
| Auszahlungsart | Besteuerung in der Schweiz | Besteuerung in Deutschland |
|---|---|---|
| Monatliche Rente | Keine Schweizer Steuer (sofern Wohnsitz in Deutschland nachgewiesen). Die Pensionskasse kann die Auszahlung brutto vornehmen, wenn eine Wohnsitzbescheinigung fürs deutsche Finanzamt vorliegt. | Einkommensteuer in Deutschland: Wird wie eine deutsche Rente behandelt. Es ist nur ein Teil steuerpflichtig, abhängig vom Jahr des Rentenbeginns. Bei Rentenstart 2025 sind zum Beispiel 85 % der Rente zu versteuern, 15 % bleiben steuerfrei. |
| Kapitalauszahlung | Quellensteuer in der Schweiz: Einmalige Kapitalauszahlungssteuer wird direkt von der Auszahlung abgezogen. Die Höhe hängt vom Kanton und der Summe ab (typisch ca. 5–15 % des Guthabens). Beispiel: Kanton mit ca. 10 % Quellensteuer: bei 200.000 CHF Kapital werden ~20.000 CHF Steuer einbehalten, ~180.000 CHF ausgezahlt. | Einkommensteuer in Deutschland: Der Kapitalbezug aus der Pensionskasse ist steuerpflichtig. Meist wird er als sonstige Einkünfte aus der Altersvorsorge angesehen. Eine in der Schweiz bereits gezahlte Quellensteuer wird angerechnet bzw. kann zurückgefordert werden, um Doppelbesteuerung zu vermeiden. In der Praxis muss der Bezug dem Finanzamt gemeldet werden. Nach erfolgter deutscher Versteuerung erhält man die Schweizer Steuer auf Antrag zurück (Formular der kantonalen Steuerverwaltung, mit Wohnsitzbestätigung vom Finanzamt). Unterm Strich wird also einmal besteuert – maßgeblich nach den deutschen Regeln. |
Die genauen steuerlichen Folgen können je nach individueller Situation variieren. Beispielsweise hängt es auch vom Beginn der Schweizer Pensionskasse ab, welche deutschen Steuerregeln gelten. Wurden Beiträge bereits vor 2005 geleistet, greifen teils Übergangsregeln, die zu einer günstigeren Besteuerung führen können. Hier empfiehlt sich eine Beratung durch einen Steuerberater.
Zudem gibt es Gestaltungsoptionen: Einige Grenzgänger transferieren den Kapitalbezug unmittelbar in eine deutsche Basisrente (Rürup-Rente). Damit bleibt der Betrag zunächst steuerfrei und die Schweizer Quellensteuer wird erstattet. Später wird dann die Rürup-Rente analog einer gesetzlichen Rente besteuert, oft günstiger verteilt über viele Jahre. Solche Modelle sollten jedoch unbedingt mit einem Experten wie mir besprochen werden.
Praxisbeispiel (Renteneintritt)
Frau H. aus Lörrach (Deutschland) hat 15 Jahre als Grenzgängerin in Basel gearbeitet. Mit 64 Jahren (ordentliches Rentenalter für Frauen) hat sie in ihrer Schweizer Pensionskasse ein Altersguthaben von 300’000 CHF angespart. Ihre Optionen:
Sie lässt es als Rente auszahlen. Bei einem Umwandlungssatz von 6.8 % ergäbe dies etwa 20’400 CHF Jahresrente, also rund 1’700 CHF monatlich. Diese Rente wird ihr brutto (ohne Abzug in CH) auf ein deutsches Konto überwiesen, da sie in Deutschland wohnt. In Deutschland muss Frau H. die Rente versteuern – da ihr Rentenbeginn 2025 ist, unterliegen 85 % davon der Steuer, 15 % bleiben steuerfrei. Ihr tatsächlicher Steuersatz hängt von ihrem gesamten zu versteuernden Einkommen ab.
Alternativ beantragt sie einen Kapitalbezug. Sie informiert ihre Pensionskasse bereits 6 Monate vorher schriftlich und legt die Zustimmung ihres Ehemannes vor. Die Kasse zahlt ihr im Rentenmonat einmalig 300’000 CHF aus. Davon behält die Schweizer Kasse zunächst zum Beispiel ~30’000 CHF Quellensteuer ein (angenommener effektiver Satz 10% im Kanton Basel-Stadt). Frau H. erhält ca. 270’000 CHF auf ihr Konto.
Diesen Betrag muss sie in ihrer deutschen Steuererklärung angeben. Die bereits in der Schweiz gezahlten 30’000 CHF werden auf ihre deutsche Steuerschuld angerechnet. Da 300’000 CHF (ca. 280’000 €) auf einen Schlag ein hohes Einkommen darstellen, würde dies in Deutschland voraussichtlich zu einem Spitzensteuersatz führen.
Möglicherweise kann sie eine Fünftelungsregel für außerordentliche Einkünfte beantragen, um die Progression zu mildern – das prüft das Finanzamt. Nachdem die deutsche Steuer festgesetzt ist, kann Frau H. mit dem entsprechenden Formular die Rückerstattung der Schweizer Quellensteuer beantragen.
Unterm Strich zahlt sie also die Steuer, die nach deutschem Recht auf diese Auszahlung anfällt. Hätte Frau H. das Geld statt direkt zu beziehen in eine deutsche Rürup-Rente eingezahlt, hätte sie sofort keine Steuer gezahlt und die 30’000 CHF aus der Schweiz zurückbekommen – aber sie hätte das Kapital dann in Form einer Rente in der Zukunft erhalten.
Anlaufstellen & Tipps (Renteneintritt)
- Pensionskasse des Arbeitgebers: Erste Anlaufstelle für Bezugsoptionen, Antragsformulare und Reglements-Fragen. Jede Kasse kann eigene Fristen und Möglichkeiten (z. B. Teilkapitalbezug) haben.
- Deutsche Rentenversicherung (DRV): Auch wenn die DRV nicht für die Schweizer Pensionskasse zahlt, bietet sie Beratung für Grenzgänger an. Die DRV kann zur Koordinierung von Rentenansprüchen beraten (z. B. Antrag auf Schweizer AHV-Rente über die DRV) und Auskunft zur Besteuerung von Renteneinkünften geben.
- Steuerberatung: Ein auf internationales Steuerrecht spezialisierter Steuerberater kann berechnen, welche Option (Rente oder Kapital) netto vorteilhafter ist und helfen, eine eventuelle Schweizer Quellensteuererstattung zu beantragen.
- Info-Best und EURES: Grenzüberschreitende Beratungsstellen (z. B. INFOBEST Palmrain in Weil am Rhein/Basel) bieten kostenlos Informationen zu Rente, Sozialversicherung und Steuern für Grenzgänger.
- Kantonale Steuerverwaltung: Die Quellensteuer-Abteilung des zuständigen Schweizer Kantons hilft bei Fragen zur Besteuerung und stellt die Formulare für eine Rückerstattung bereit. Beispielsweise ist für Basel-Stadt das Kantonale Steueramt in Basel zuständig; die Kontakte sind oft online zu finden oder im InfoBEST-Merkblatt aufgelistet.
2. Auszahlung bei endgültigem Wegzug vor dem Rentenalter
Nicht selten beenden Grenzgänger:innen ihre Beschäftigung in der Schweiz vor Erreichen des Rentenalters und kehren endgültig nach Deutschland zurück. In diesem Fall stellt sich die Frage, was mit dem Pensionskassenguthaben (der sogenannten Freizügigkeitsleistung oder Austrittsleistung) passiert.
Grundsätzlich haben Schweizer Arbeitnehmer beim Austritt aus einer Pensionskasse Anspruch darauf, dass ihr angespartes Altersguthaben mitgenommen wird – sei es zu einer neuen Pensionskasse oder auf ein Freizügigkeitskonto. Für Grenzgänger gibt es besondere Regeln, da beim Wegzug ins Ausland unter Umständen eine Barauszahlung des Guthabens möglich ist.
Freizügigkeitskonto bei Wegzug
Sobald die Beschäftigung in der Schweiz endet, wird das Pensionskassengeld zunächst auf ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice in der Schweiz übertragen. Dieses Konto dient als Zwischenparklösung, um die Altersvorsorge zu erhalten. Das Geld bleibt dort gesperrt, aber verzinst und weiterhin dem Vorsorgezweck gewidmet. Beispiel: Ein Grenzgänger aus Deutschland beendet mit 45 Jahren seine Stelle in der Schweiz.
Seine Pensionskasse überweist sein ganzes Guthaben – sagen wir 120’000 CHF – auf ein Freizügigkeitskonto bei einer Schweizer Bank. Dort bleibt es liegen, bis es entweder wieder in eine neue Pensionskasse einbezahlt wird (falls er später wieder in der Schweiz arbeitet) oder bis es bezogen werden darf (bei Pensionierung oder unter speziellen Voraussetzungen). Während das Guthaben auf dem Freizügigkeitskonto liegt, fallen weder Schweizer Einkommens- noch Vermögenssteuern darauf an.
In Deutschland muss man allerdings die Kapitalerträge – die Zinsen – ggf. als Einkünfte aus Kapitalvermögen angeben, wobei die Zinsen auf Freizügigkeitskonten meist sehr niedrig sind.
Barauszahlung des Freizügigkeitsguthabens
Unter bestimmten Bedingungen kann man sich das Pensionskassen-Kapital vor dem regulären Rentenalter in bar auszahlen lassen. Ein vorzeitiger Bezug ist in der Schweiz in folgenden Fällen erlaubt:
- Definitiver Wegzug aus der Schweiz: Wer die Schweiz endgültig verlässt, kann eine Auszahlung seines Pensionskassenguthabens beantragen. Für EU-/EFTA-Staatsangehörige gelten allerdings Einschränkungen (siehe unten).
- Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit: Wer in der Schweiz eine Selbstständigkeit beginnt und deshalb nicht mehr der obligatorischen Pensionskasse untersteht, darf sein Guthaben beziehen. Dafür verlangt die Kasse einen Nachweis (Gewerbeanmeldung etc.).
- Vorzeitige Pensionierung: Ab frühestens Alter 58 ist je nach Pensionskassen-Reglement ein vorzeitiger Altersbezug möglich.
- Wohneigentum fördern: Zur Finanzierung von selbstbewohntem Wohneigentum – Kauf oder Bau eines Hauses oder einer Wohnung – kann ein Teil des Guthabens vorbezogen werden. Dies gilt auch für Wohneigentum im Ausland und ist nicht von den Ausreise-Regeln betroffen.
Im Fokus hier ist der Wegzug nach Deutschland vor Rentenalter. Dabei kommt es entscheidend darauf an, wohin die versicherte Person zieht und ob sie im neuen Aufenthaltsland einer obligatorischen Altersvorsorge unterstellt ist. Seit 2007 gelten mit der EU besondere Bestimmungen:
Wegzug in ein EU-/EFTA-Land (z. B. Deutschland)
Eine Barauszahlung des obligatorischen Teils der Pensionskasse (also des Guthabens aus der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestvorsorge) ist in diesem Fall grundsätzlich nicht möglich, sofern die Person im neuen Land der gesetzlichen Renten-/Sozialversicherung angehört.
Da deutsche Staatsangehörige, die in Deutschland wohnen und arbeiten (oder arbeitslos gemeldet sind), in aller Regel der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen, trifft dies meist zu.
Folge: Der obligatorische Teil des Guthabens muss in der Schweiz verbleiben – typischerweise auf einem Freizügigkeitskonto – und bis zur Pensionierung dort liegen bleiben. Eine Auszahlung dieses Teils erfolgt erst, wenn das schweizerische Rentenalter erreicht ist (dann als Altersleistung). Den überobligatorischen Teil (alle Guthaben über dem BVG-Minimum) kann man hingegen auszahlen lassen, auch bei Wegzug in die EU.
Dieser Teil unterliegt nicht den genannten Einschränkungen. (Hinweis: „obligatorisch“ und „überobligatorisch“ bezeichnen die Bestandteile des Pensionskassenguthabens. Der obligatorische Teil umfasst Beiträge auf dem versicherten Lohn bis ca. 86’000 CHF/Jahr, gemäß gesetzlichen Mindestvorschriften. Alles darüber oder zusätzliche freiwillige Arbeitgeberbeiträge bilden den überobligatorischen Teil.)
Wegzug in ein Nicht-EU/EFTA-Land (z. B. USA, Kanada, Australien)
Hier ist eine vollständige Barauszahlung möglich. Wer die Schweiz in Richtung eines Drittstaates verlässt, kann sich das gesamte Pensionskassenguthaben (obligatorisch + überobligatorisch) auszahlen lassen. Man muss der Kasse lediglich glaubhaft nachweisen (z. B. durch Abmeldebestätigung und Adresse im Ausland), dass man die Schweiz endgültig verlassen hat. Eine zusätzliche Prüfung der Versicherungssituation entfällt in diesen Fällen.
| Wegzug Ziel | Obligatorisches Guthaben (BVG-Mindestteil) | Überobligatorisches Guthaben (zusätzlicher Teil) |
|---|---|---|
| EU/EFTA-Staat (z. B. Deutschland, Frankreich, Italien) | Keine Barauszahlung, falls im neuen Land sozialversicherungspflichtig. Guthaben bleibt auf Freizügigkeitskonto bis zum Rentenalter (gesperrt). Ausnahme: Ist man nicht der obligatorischen Altersversicherung im neuen Land unterstellt (selten, z. B. bei dauerhaftem Nicht-Erwerbstätigsein), kann auch das Obligatorium eventuell bezogen werden. | Barauszahlung möglich. Dieser Teil kann immer ausgezahlt werden, auch bei EU/EFTA-Wegzug. |
| Nicht-EU/EFTA-Staat (z. B. USA, Kanada, Australien) | Barauszahlung des gesamten Guthabens möglich, Nachweis des Wegzugs erforderlich (Abmeldebestätigung, neue Adresse). | Barauszahlung möglich (kein Unterschied zwischen obligatorisch und überobligatorisch). |
Hinweis: Die obige Einschränkung gilt seit 1. Juni 2007 aufgrund des Personenfreizügigkeits-Abkommens Schweiz–EU. Vorher konnten auch EU-Grenzgänger ihr ganzes Guthaben bar beziehen. Heute kann der obligatorische Teil nur dann in bar bezogen werden, wenn man gegenüber dem Sicherheitsfonds BVG (Zentralstelle 2. Säule in Bern) nachweist, dass man nicht der Pflichtversicherung des neuen Landes unterliegt. Dieser Nachweis wird in Zusammenarbeit mit der ausländischen Sozialversicherung geführt – in Deutschland zum Beispiel mit der Deutschen Rentenversicherung – und dauert einige Monate.
Vorgehen beim Wegzug: Wie gehst du vor, um deine Auszahlung aus der Pensionskasse zu erhalten?
Zunächst muss man sich regulär bei der Schweizer Wohngemeinde abmelden. Man erhält eine Abmeldebestätigung, die der Pensionskasse bzw. Freizügigkeitsstiftung vorzulegen ist. Ebenso sollte man der Pensionskasse die neue Wohnadresse im Ausland mitteilen.
Freizügigkeitslösung bestimmen
Wenn das Arbeitsverhältnis endet, fragt der Arbeitgeber oder die Pensionskasse, wohin das Guthaben übertragen werden soll. Hier sollte man ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice auswählen (z. B. bei einer Bank oder Versicherung nach Wahl).
Tut man dies nicht, landet das Geld eventuell bei der Auffangeinrichtung BVG (eine Sammelstiftung). Für Grenzgänger kann es vorteilhaft sein, eine Freizügigkeitsstiftung in einem kantonal steuergünstigen Standort zu wählen, falls eine spätere Auszahlung geplant ist – denn die Höhe der Quellensteuer hängt vom Sitzkanton der Freizügigkeitsstiftung ab. Beliebt sind zum Beispiel Stiftungen in Kantonen wie Schwyz oder Luzern, die niedrigere Steuersätze auf Kapitalauszahlungen haben.
Antrag auf Barauszahlung stellen
Nun stellt man bei der Freizügigkeitseinrichtung (Bank/Versicherung, die das Freizügigkeitskonto verwaltet) einen Antrag auf Barauszahlung. Im Antrag gibt man an, dass man die Schweiz verlässt und ob man das ganze Guthaben oder nur den überobligatorischen Teil beziehen möchte. Beizufügen sind:
- Kopie der Abmeldebestätigung Schweiz
- Nachweis der neuen Wohnsitzadresse im Ausland (z. B. Meldebestätigung in Deutschland)
- Ehegatten-Zustimmung (schriftlich, meist mit beglaubigter Unterschrift), falls verheiratet. Das ist gesetzlich vorgeschrieben für Auszahlungen aus der 2. Säule, analog zum Kapitalbezug bei Pensionierung
- ggf. weitere Formulare der Kasse
Die Freizügigkeitsstiftung prüft den Antrag. Bei Wegzug in ein EU/EFTA-Land wird sie in der Regel automatisch nur den überobligatorischen Teil auszahlen und den obligatorischen Teil zurückbehalten. Falls man dennoch den obligatorischen Teil beanspruchen möchte (z. B. in Sonderfällen ohne Versicherungspflicht), muss ein separater Prozess durchlaufen werden (siehe nächster Schritt).
Prüfung durch Sicherheitsfonds (bei EU/EFTA)
Für Grenzgänger nach Deutschland übernimmt der Sicherheitsfonds BVG (Zentralstelle 2. Säule) die Abklärung, ob man im neuen Wohnland der obligatorischen Versicherung untersteht. Die Freizügigkeitsstiftung stellt dafür meist ein Formular bereit (oder man erhält es direkt beim Sicherheitsfonds). Dieses Formular wird frühestens 3 Monate nach dem Wegzug eingereicht, denn erst dann ist man sicher im neuen System registriert.
Der Sicherheitsfonds holt bei der deutschen Rentenversicherung eine Bestätigung ein, ob Versicherungspflicht besteht. Ist man pflichtversichert (Normalfall), erhält die Freizügigkeitsstiftung die Mitteilung, dass der obligatorische Anteil nicht ausgezahlt werden darf. Dieser bleibt gesperrt.
Wäre man nicht pflichtversichert, würde der Sicherheitsfonds grünes Licht geben, und die gesamte Freizügigkeitsleistung könnte ausgezahlt werden. Das kommt zum Beispiel in Frage, wenn jemand nach Wegzug längere Zeit nicht erwerbstätig ist und auch keine Leistungen bezieht. Diese Konstellation ist selten und sollte individuell abgeklärt werden.
Auszahlung erhalten
Sobald alle Unterlagen geprüft sind, zahlt die Freizügigkeitsstiftung den erlaubten Betrag auf das angegebene Konto aus (in der Regel auf ein deutsches Bankkonto des Berechtigten). Bei Auszahlung an Personen mit Wohnsitz außerhalb der Schweiz wird automatisch Quellensteuer abgezogen.
Die Höhe richtet sich wie erwähnt nach Kanton und Guthabensumme. Man erhält von der Kasse eine Abrechnung, aus der die Bruttoleistung und die abgezogene Quellensteuer hervorgehen.
Beispiel: Herr M. lässt sich 40’000 CHF überobligatorisches Guthaben auszahlen. Sitz der Stiftung ist zum Beispiel Kanton Zürich mit rund 8 % Quellensteuer -> abgezogen werden ca. 3’200 CHF, ausgezahlt ca. 36’800 CHF.
Verbleibendes Guthaben verwalten
Falls ein Teil (der obligatorische) nicht ausgezahlt werden durfte, bleibt dieses Guthaben auf dem Freizügigkeitskonto. Man sollte darüber eine Bestätigung erhalten, mit jährlichen Kontoauszügen. Dieses Konto bleibt bestehen, bis man das ordentliche Rentenalter erreicht.
Ab 5 Jahre vor Erreichen des AHV-Rentenalters darf man auch Freizügigkeitskonten beziehen – das heißt frühestens mit 60 (Männer) bzw. 59 (Frauen) Jahren kann man sich dann auch den obligatorischen Teil auszahlen lassen, selbst wenn man in Deutschland lebt. Alternativ könnte man das Geld bis maximal fünf Jahre nach Rentenalter liegen lassen (spätestens bis 70), wenn man noch erwerbstätig bleibt.
In jedem Fall sollte man rechtzeitig vor der Pensionierung mit der Freizügigkeitsstiftung Kontakt aufnehmen, um die Auszahlung des verbliebenen Guthabens zu regeln.
Steuerliche Behandlung bei Wegzug
Aus steuerlicher Sicht läuft es ähnlich wie bei der Kapitalauszahlung im Rentenfall.
Die Schweiz zieht Quellensteuer auf ausgezahlte Beträge ab. Diese Steuer kann man später zurückfordern, sofern ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem neuen Wohnsitzland besteht (mit Deutschland ist dies der Fall). Voraussetzung: Man weist nach, dass der Betrag dem deutschen Finanzamt gemeldet wurde.
In der Praxis holt man sich von der Freizügigkeitsstiftung das Formular zur Rückerstattung der Quellensteuer, lässt es vom deutschen Wohnsitz-Finanzamt abstempeln und schickt es an die zuständige kantonale Steuerbehörde in der Schweiz. Diese erstattet dann die einbehaltene Steuer vollständig zurück.
Deutschland besteuert die Auszahlung anschließend nach seinen Regeln. Gesetzlich handelt es sich um Leistungen aus der Altersvorsorge, die nachgelagert besteuert werden. Seit 2005 sind solche Auszahlungen immer zu versteuern. Allerdings werden – analog einer Rente – auch hier nur Teile angesetzt, je nach Jahr. Bei einem Bezug im Jahr 2025 wären zum Beispiel 85 % des Betrags steuerpflichtig.
Wenn Herr M. 2025 die 40’000 CHF ~ 37’000 € erhält, müsste er ~31’450 € als steuerpflichtiges Einkommen angeben. Der persönliche Steuersatz richtet sich nach seinem Gesamteinkommen. Es kann sein, dass das Finanzamt den Betrag als einmalige Einkunft behandelt und eine Fünftel-Regelung zur Vermeidung extremer Progression anwendet – das sollte individuell mit dem Finanzamt/Steuerberater geklärt werden.
Wichtig ist: Doppelt besteuert wird man nicht. Entweder rechnet das deutsche Finanzamt die Schweizer Quellensteuer auf die deutsche Steuer an, oder man holt sich die Schweizer Steuer zurück und zahlt dann nur in Deutschland.
Deutsche Behörden informieren
Man sollte in Deutschland unbedingt dem zuständigen Finanzamt den Bezug anzeigen (spätestens in der nächsten Einkommensteuer-Erklärung). Außerdem kann es sinnvoll sein, der Deutschen Rentenversicherung Mitteilung zu machen, damit die Auslandszeiten korrekt erfasst sind. Die Auszahlung der 2. Säule selbst hat zwar nichts mit der DRV zu tun, aber oft geht ein Wegzug einher mit dem Ende von AHV-Beiträgen, was für die gesetzliche Rente/AHV relevant ist.
Praxisbeispiel (Wegzug)
Herr Müller, deutscher Staatsbürger, 50 Jahre alt, wohnt in Freiburg (D) und hat 12 Jahre als Grenzgänger in Zürich gearbeitet. Als er 2025 seine Stelle kündigt und nicht mehr in die Schweiz zurückkehrt, stehen in seiner Pensionskasse 150’000 CHF Freizügigkeitsguthaben (Altersguthaben) bereit. Davon entfallen zum Beispiel 100’000 CHF auf den obligatorischen Teil und 50’000 CHF auf den überobligatorischen Teil.
Schritt 1: Abmeldung und Übertrag
Herr M. meldet sich ordnungsgemäß in Zürich ab und gibt seiner Pensionskasse die Abmeldebestätigung sowie die Adresse in Deutschland. Er entscheidet sich, das Guthaben zu einer Freizügigkeitsstiftung im Kanton Schwyz zu transferieren, da Schwyz tiefe Steuern auf Auszahlungen hat. Die Stiftung A in Schwyz erhält also 150’000 CHF auf ein Freizügigkeitskonto für Herrn M.
Schritt 2: Pflichtversicherung
Da Herr M. nun in Deutschland lebt und dort wieder arbeitet, ist klar, dass er der deutschen Rentenversicherungspflicht unterliegt. Somit darf Stiftung A nur den überobligatorischen Teil auszahlen. Herr M. stellt einen Auszahlungsantrag für 50’000 CHF (überobligatorisch). Seine Ehefrau unterschreibt den Antrag mit notarieller Beglaubigung. Die Stiftung zahlt die 50’000 CHF aus – behält aber, da Herr M. im Ausland wohnt, Quellensteuer ein. In Schwyz beträgt diese für 50’000 CHF ca. 5 %, also rund 2’500 CHF. Ausbezahlt werden 47’500 CHF.
Schritt 3: Verbleibendes Guthaben
Die 100’000 CHF obligatorisches Guthaben bleiben auf Herrn M.s Freizügigkeitskonto bestehen. Dieses Konto ist gesperrt bis zum frühestmöglichen Bezug (für ihn mit 60 Jahren). Das Guthaben wird mit einem kleinen Zinssatz verzinst. Herr M. kann das Konto auch später zu einer anderen Stiftung transferieren, aber nicht vorzeitig auszahlen.
Schritt 4: Steuererklärung in Deutschland
Herr M. deklariert in seiner deutschen Steuererklärung den Bezug von umgerechnet ~47’500 CHF. Das Finanzamt versteuert diesen Betrag nach den geltenden Regeln (ca. 85 % davon steuerpflichtig, Rest steuerfrei). Angenommen, er zahlt dafür 8’000 € Einkommensteuer. Die in der Schweiz einbehaltenen 2’500 CHF (~2’300 €) werden ihm auf Antrag vom Kanton Schwyz rückerstattet, da Deutschland das Besteuerungsrecht hat und er den Bezug nachgewiesen hat. Effektiv hat er also ~8’000 € an den deutschen Fiskus gezahlt (und nichts an die Schweiz). Hätte er keinen Antrag gestellt, würde Deutschland die 2’300 € Schweizer Steuer auf seine Steuerschuld anrechnen – unterm Strich bliebe die Belastung gleich.
Schritt 5: Spätere Auszahlung des Restbetrags
Mit 60 Jahren kann Herr M. dann auch die restlichen 100’000 CHF vom Freizügigkeitskonto beziehen (ordentliche Altersleistung fünf Jahre vor Rentenalter). Wiederum würde Schwyz etwa 5’000 CHF abziehen und 95’000 CHF auszahlen. Herr M. meldet es dem Finanzamt, das die Summe analog besteuert (bis 2035 steigt der steuerpflichtige Anteil weiter an). Auch für diese zweite Auszahlung kann er die Schweizer Steuer zurückfordern. Alternativ könnte er das Konto bis 65 liegen lassen – dann würde er ab 65 die Auszahlung veranlassen.
Anlaufstellen & Infos (Wegzug)
Die Institution, die dein Freizügigkeitskonto verwaltet, ist die erste Anlaufstelle für den Auszahlungsantrag. Dort erhält man die Formulare und Informationen, welche Dokumente benötigt werden. Viele haben Merkblätter zum Vorgehen bei Wegzug. Die Stiftung muss zum Beispiel wissen, ob du in ein EU-Land ziehst, um den obligatorischen Teil gegebenenfalls zurückzubehalten.
Zentralstelle 2. Säule: Sicherheitsfonds BVG
Diese Stelle in Bern prüft bei Wegzug in EU/EFTA die Versicherungspflicht im Ausland. Fragen zum Ablauf der Abklärung können an den Sicherheitsfonds gerichtet werden. Für Deutschland existiert ein spezielles Antragsformular. Kontakt: Sicherheitsfonds BVG, Eigerplatz 2, CH-3000 Bern (Tel. +41 31 380 79 71).
Kantonale Steuerämter (Quellensteuer)
Für die Rückforderung der Schweizer Quellensteuer ist das Steueramt des Kantons zuständig, in dem die Freizügigkeitsstiftung sitzt. Bei Auszahlungsfragen in Basel-Stadt etwa das dortige Steueramt, bei Stiftungen in Schwyz das Steueramt Schwyz etc. Diese Ämter stellen die Formulare „Antrag auf Rückerstattung der Quellensteuer“ bereit und informieren über die Anforderungen. Wichtig: Dem Antrag ist die vom deutschen Finanzamt bestätigte Wohnsitz-/Besteuerungsbescheinigung beizulegen.
Deutsches Finanzamt
Das Wohnsitz-Finanzamt berät zur steuerlichen Behandlung der Auszahlung. Gerade bei größeren Summen kann man dort zum Beispiel wegen der Fünftelregelung oder anderer steuerlicher Aspekte nachfragen. Außerdem stempelt es die Bescheinigung für die Schweizer Steuer-Rückerstattung ab.
Beratungsstellen für Grenzgänger
INFOBEST (zum Beispiel InfoBest Vogelgrün oder Palmrain für die Region Süd-Baden/Schweiz) oder EURES-Beratungsstellen können Auskunft zum Vorgehen geben. Auch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) bietet internationale Beratung: Bei speziellen Sprechtagen oder Auslandsberatungsstellen (zum Beispiel DRV in Lörrach) kann man sich als Grenzgänger über Rente und Vorsorge beim Wegzug informieren lassen.
Bundesamt für Sozialversicherung BSV (CH) und Deutsche Rentenversicherung (Clearingstelle)
Diese Behörden koordinieren die Sozialversicherungsansprüche zwischen CH und DE. Zwar ist die Pensionskasse privat, aber bei Fragen, ob man zum Beispiel in Deutschland rentenversicherungspflichtig ist, kann die DRV weiterhelfen. Das BSV veröffentlicht zudem Merkblätter zu internationalen Sozialversicherungsfragen.
Als Grenzgänger:in hat man beim Ausscheiden aus der Schweizer Pensionskasse zwei typische Situationen:
Rentenbezug im Alter oder Barauszahlung beim Wegzug.
In beiden Fällen gelten komplexe, aber handhabbare Regeln. Wichtig ist, rechtzeitig Informationen einzuholen, Optionen abzuwägen und die nötigen Schritte fristgerecht einzuleiten. Die gute Nachricht: Das angesparte Pensionskassenkapital geht nicht verloren. Entweder erhält man eine Rente daraus oder man kann es unter Einhaltung der Vorschriften als Kapital nutzen.
Mit verständlichen Informationen, etwas Planung und Unterstützung von Beratungsstellen lässt sich der Prozess erfolgreich bewältigen. So sorgt man dafür, dass die zweite Säule der Altersvorsorge auch über Grenzen hinweg optimal genutzt wird.






