Nichtrückkehrtage: Wie viele Hast du als Grenzgänger in der schweiz?
Alles, was du zu Nichtrückkehrtagen als Grenzgänger in der Schweiz wissen musst.
Wer als Grenzgänger in der Schweiz arbeitet, aber im Nachbarland wohnt, kennt die Balance zwischen Pendelalltag und steuerlichen Pflichten. Besonders entscheidend ist dabei die Frage: Wie oft darfst Du eigentlich nicht nach Hause zurückkehren, ohne den Grenzgängerstatus zu verlieren?
Die Antwort hat direkte Auswirkungen auf Deine Steuerpflicht – und wird oft unterschätzt. Wir zeigen Dir, wie viele Nichtrückkehrtage erlaubt sind, was dabei zählt und warum ein Kalendereintrag manchmal bares Geld wert ist.
In diesem Beitrag
Was sind Nichtrückkehrtage?
Ein Nichtrückkehrtag ist ein Arbeitstag, an dem Du als Grenzgänger aus beruflichen Gründen nicht an Deinen Wohnsitz zurückkehrst. Die Grundlage dafür ist das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz. Entscheidend ist: Die Nichtrückkehr muss arbeitsbedingt sein – private Gründe zählen nicht.
Du musst zudem glaubhaft machen können, dass Du tatsächlich nicht zurückgekehrt bist.
Ein Nichtrückkehrtag liegt vor, wenn die Rückfahrt unzumutbar ist. Dafür gelten klare Kriterien:
- Mit dem Auto: Die einfache Strecke muss über 100 km liegen.
- Mit dem Zug oder Bus: Die schnellste Verbindung darf zu Pendlerzeiten nicht unter 1,5 Stunden dauern.
Nur vertraglich geregelte Arbeitstage zählen. Wochenenden oder Feiertage gelten nicht, es sei denn, der Arbeitgeber ordnet die Arbeit ausdrücklich an oder es handelt sich um eine bezahlte bzw. ausgeglichene Mehrarbeit. Bei mehrtägigen Dienstreisen, die der Arbeitgeber bezahlt, zählen auch Samstage und Sonntage als Nichtrückkehrtage.
Wer nachts arbeitet, im Schichtsystem eingeteilt ist oder Bereitschaftsdienst hat, ist nicht automatisch ausgeschlossen – entscheidend ist der Einzelfall. Arbeitsbeginn, Arbeitsende, Strecke und tatsächliche Rückkehrsituation werden gemeinsam bewertet.
Selbst bei Strecken unter 100 Kilometern kann ein Nichtrückkehrtag anerkannt werden, wenn die Umstände es rechtfertigen. Es zählt nicht die Dauer der Schicht, sondern ob Du faktisch nicht nach Hause zurückgekehrt bist – und ob das begründbar ist.
Sind Tage im Homeoffice auch Nichtrückkehrtage?
Arbeitstage im Homeoffice zählen nicht als Nichtrückkehrtage. Wer den Wohnsitz gar nicht verlässt, kann steuerlich auch nicht „nicht zurückkehren“. Aus Sicht der Schweiz spielt es keine Rolle, wie oft Du in Deutschland von zuhause aus arbeitest – diese Tage bleiben ohne Einfluss auf Deinen Grenzgängerstatus.
Du kannst beliebig viele Homeoffice-Tage in Deutschland leisten, ohne dadurch steuerliche Nachteile in der Schweiz zu riskieren. Entscheidend ist nur, dass Du an diesem Tag nicht in der Schweiz arbeitest – sonst zählt er regulär als Arbeitstag mit Rückkehr- oder Nichtrückkehrstatus.
Was zählt nicht als Nichtrückkehrtag?
- Wochenenden ohne Arbeitsleistung: Nur wenn an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen tatsächlich gearbeitet wird und das im Arbeitsvertrag geregelt ist, kann ein solcher Tag als Nichtrückkehrtag gewertet werden – etwa bei Dienstreisen mit durchgehender Tätigkeit.
- Homeoffice: Wenn Du am Wohnsitz arbeitest, zählt das nicht. Du bist an dem Tag nicht in der Schweiz, also stellt sich die Rückkehr-Frage gar nicht. Die Anzahl an Homeoffice-Tagen ist steuerlich irrelevant – sie hat keinen Einfluss auf die 60-Tage-Regel.
- Tatsächliche Rückkehr trotz Übernachtung im Ausland: Wenn Du auf einer Geschäftsreise bist, aber abends trotzdem heimfährst, zählt der Tag nicht.
Wie viele Nichtrückkehrtage hat ein Grenzgänger in der Schweiz?
Wenn Du als Grenzgänger in der Schweiz arbeitest, aber in Deutschland wohnst, darfst Du im Kalenderjahr maximal 60 Arbeitstage nicht an Deinen Wohnsitz zurückkehren, ohne den steuerlichen Grenzgängerstatus zu verlieren. Diese Grenze ist in Artikel 15a Absatz 2 des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen Deutschland und der Schweiz geregelt.
Sobald Du mehr als 60 Nichtrückkehrtage hast, wirst Du in der Schweiz voll steuerpflichtig. Dein gesamtes Einkommen aus der Schweiz wird nicht mehr in Deutschland, sondern in der Schweiz versteuert.
Wann ist die Rückkehr unzumutbar?
Nicht jede lange Fahrt rechtfertigt automatisch einen Nichtrückkehrtag. Es gelten objektive Zumutbarkeitsgrenzen – gestützt auf Konsultationsvereinbarungen zwischen Deutschland und der Schweiz:
- Bei Nutzung eines Fahrzeugs: Die einfache Entfernung zwischen Arbeitsplatz und Wohnsitz muss über 100 Kilometer liegen.
- Bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel: Die schnellste Verbindung zur üblichen Pendelzeit muss mehr als 1,5 Stunden einfach dauern.
Diese Schwellenwerte sind Typisierungen. Sie gelten als Orientierung, können aber im Einzelfall über- oder unterschritten werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Entscheidend ist immer die Gesamtsituation – nicht nur der Kilometerstand oder die Zugverbindung.
Wie wird bei Teilzeit oder kurzer Beschäftigungsdauer gerechnet?
Nicht jeder hat ein volles Beschäftigungsjahr oder arbeitet 100 %.
In diesen Fällen wird die zulässige Anzahl an Nichtrückkehrtagen anteilig berechnet.
Teilzeitbeschäftigung: Wer weniger als 100 % arbeitet, bekommt die 60 Tage anteilig:
- 90 % Beschäftigung → 54 Nichtrückkehrtage
- 80 % Beschäftigung → 48 Nichtrückkehrtage
- usw.
Nicht ganzjährig angestellt? Dann gilt:
- Pro vollem Monat der Anstellung: 5 Nichtrückkehrtage
- Pro zusätzlicher voller Woche: 1 Tag
Beispiel: Bei einer Beschäftigung von 4 Monaten und 2 Wochen stehen Dir 22 Nichtrückkehrtage zu (4 × 5 + 2 × 1).
Dokumentation: Ohne Nachweis keine Anerkennung
Nichtrückkehrtage müssen lückenlos dokumentiert sein. Dafür ist das Formular Gre-3 vorgesehen:
- Arbeitgeber füllt das Formular aus und bescheinigt die Tage.
- Kantonale Steuerbehörde in der Schweiz bestätigt den Sichtvermerk.
- Du musst die Bescheinigung spätestens zum Jahresende unaufgefordert beim zuständigen deutschen Finanzamt einreichen.
Ohne diese Bescheinigung riskierst Du, dass die Nichtrückkehrtage nicht anerkannt werden – und damit eine unerwünschte Besteuerung in der Schweiz.
Rechtsprechung: Was sagen die Gerichte zu Nichtrückkehrtagen?
In der Praxis kommt es häufig auf den Einzelfall an. Gerichte haben klargestellt: Die Entfernung oder die Wahl des Verkehrsmittels allein entscheidet nicht. Bewertet wird die Gesamtsituation, insbesondere:
- Art und Organisation der Tätigkeit
- Arbeitsbeginn und Arbeitsende
- konkrete Fahrtzeit
- Verkehrsanbindung
- persönliche Zumutbarkeit
Auch wenn Du unter 100 km pendelst, kann ein Nichtrückkehrtag anerkannt werden – z. B. bei stark schwankenden Arbeitszeiten oder schlechter Verbindung. Umgekehrt kann Dir ein Tag aberkannt werden, wenn die Rückkehr zumutbar gewesen wäre und keine echte berufliche Notwendigkeit vorlag.
Was passiert, wenn ich mehr als 60 Tage nicht an meinen Wohnsitz zurückkehre?
Sobald Du als Grenzgänger mehr als 60 Nichtrückkehrtage im Kalenderjahr erreichst, ändert sich Deine steuerliche Behandlung grundlegend. Du verlierst Deine Grenzgängereigenschaft – mit unmittelbaren Folgen für Deine Steuerpflicht in Deutschland und der Schweiz.
Verlust des Grenzgängerstatus
Die Grenze von 60 Nichtrückkehrtagen ist gesetzlich festgelegt und nicht verhandelbar. Sobald sie überschritten wird, wirst Du steuerlich nicht mehr als Grenzgänger im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens behandelt.
Die Sonderregelung mit reduzierter Quellensteuer fällt weg – unabhängig davon, ob die Überschreitung geplant oder unbeabsichtigt war.
Vollständige Besteuerung in der Schweiz
Dein gesamtes Einkommen aus der Schweiz wird in der Schweiz besteuert – nicht mehr in Deutschland.
Die Schweiz erhebt dann nicht mehr nur die pauschale Quellensteuer von 4,5 %, sondern wendet die ordentlichen Quellensteuertarife an, die deutlich höher ausfallen können. Der konkrete Satz hängt ab von:
- Deinem Wohnkanton in der Schweiz
- Deinem Familienstand
- Deinem Bruttoeinkommen
Steuerbefreiung in Deutschland
Parallel dazu wird Dein Einkommen aus der Schweiz in Deutschland vollständig von der Einkommensteuer befreit. Es unterliegt lediglich dem Progressionsvorbehalt, wirkt sich also auf den Steuersatz für andere Einkünfte aus, wird aber selbst nicht mehr versteuert.
Das kann je nach Fall sogar vorteilhaft sein – vor allem, wenn die ordentlichen Quellensteuersätze in der Schweiz niedriger sind als Dein persönlicher Steuersatz in Deutschland. Wer gut verdient, kinderlos ist und in einem steuergünstigen Schweizer Kanton arbeitet, kann unter Umständen netto mehr übrig behalten.
Praktische Konsequenzen
Während des Jahres wird in der Regel weiter die 4,5 %-Quellensteuer einbehalten – es sei denn, der Arbeitgeber weiß im Voraus, dass Du die 60-Tage-Grenze überschreiten wirst. In diesem Fall darf er von Anfang an die ordentliche Quellensteuer anwenden.
Wird die Überschreitung erst im Nachhinein festgestellt, verlangt das zuständige Kantonale Steueramt eine Nachzahlung. Diese ergibt sich aus der Differenz zwischen der bereits einbehaltenen 4,5 %-Steuer und dem effektiven Steuersatz nach Tarif.
Die Korrektur erfolgt rückwirkend – oft mit spürbarem finanziellen Effekt.
Wann kann sich eine Überschreitung der 60-Tage-Grenze lohnen?
Trotz des Wegfalls der Grenzgängerregelung kann sich die Überschreitung lohnen – rein steuerlich betrachtet.
Wenn Du z. B. in einem Kanton mit sehr tiefen Steuersätzen arbeitest (wie Zug oder Schwyz) und in Deutschland einem hohen Steuersatz unterliegst, kann die volle Schweizer Besteuerung für Dich netto günstiger sein.
Wenn Du auch nur in die Nähe der 60-Tage-Grenze kommst, solltest Du steuerlich genau hinsehen. In vielen Fällen ist die richtige Dokumentation entscheidend, in anderen eine frühzeitige Beratung. Lass Deine individuelle Situation durch einen spezialisierten Steuerberater prüfen – sonst zahlst Du möglicherweise unnötig drauf.
Wenn du dir unsicher bist, wie viele Nichtrückkehrtage du geltend machen kannst oder ob du die Grenze überschreitest: Buche dir ein kostenloses Erstgespräch in unserer Grenzgänger-Beratung. Wir haben bereits über 400 Grenzgänger erfolgreich begleitet.