Wochenaufenthalter in der Schweiz: Rechte, Pflichten & steuerliche Fallstricke
Der Status als Wochenaufenthalter ist für viele spannend – vor allem für deutsche Grenzgänger, die in der Schweiz arbeiten, aber ihren Lebensmittelpunkt weiterhin in Deutschland haben. Wenn du also unter der Woche in der Schweiz lebst und arbeitest, am Wochenende aber zurück nach Hause pendelst, dann gehörst du in genau diese Kategorie.
Und mit diesem Status hängen ganz konkrete steuerliche, rechtliche und administrative Dinge zusammen – darum geht’s jetzt im Detail.
In diesem Beitrag

Was ist ein Wochenaufenthalter?
Ganz einfach gesagt: Wer unter der Woche in der Nähe vom Arbeitsplatz in der Schweiz wohnt, den Hauptwohnsitz aber woanders hat (z. B. in Deutschland), gilt offiziell als Wochenaufenthalter. Das war früher nur innerhalb der Schweiz ein Thema – also z. B. jemand arbeitet in Zürich, wohnt aber eigentlich im Wallis.
Seit das Freizügigkeitsabkommen mit der EU 2007 erweitert wurde, betrifft das auch internationale Arbeitnehmer: Wer unter der Woche in der Schweiz jobbt und am Wochenende nach Hause fährt (z. B. nach Lörrach, Freiburg oder Waldshut), ist ebenfalls Wochenaufenthalter – mit allen Rechten und Pflichten.
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Rechtliche Grundlage für Wochenaufenthalter
Die Grundlage für diesen Status ist die VZAE (Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit). Nach Art. 16 VZAE ist ein Wochenaufenthalter jemand, der seinen Lebensmittelpunkt nicht an den Arbeitsort verlegt, sondern nur werktags dort lebt und arbeitet – oder eine Ausbildung macht. Für alle aus EU/EFTA-Staaten greift zusätzlich das Freizügigkeitsabkommen, das diesen Status seit 2007 auch für internationale Wochenpendler erlaubt – selbst wenn sie nicht direkt im Grenzgebiet wohnen.
Der Unterschied zu „normalen“ Grenzgängern
Du giltst als echter Grenzgänger, wenn du mindestens einmal pro Woche an deinen Wohnort zurückkehrst – und wenn die tägliche Rückkehr zumutbar ist. Als zumutbar gilt in der Praxis:
- max. 100 km mit dem Auto (einfache Strecke)
- oder max. 1,5 Stunden mit ÖPNV
Ist das nicht drin, bist du automatisch Wochenaufenthalter – also steuerlich „unechter Grenzgänger“. Zusätzlich gilt: Wenn du mehr als 60 Tage pro Jahr nicht heimfährst, verlierst du deinen Grenzgängerstatus – steuerlich gesehen. Und dann greift volle Besteuerung in der Schweiz.
G-Bewilligung & Anmeldepflicht als Wochenaufenthalter
Die sogenannte G-Bewilligung kriegst du auch als Wochenaufenthalter. Die Laufzeit hängt vom Arbeitsvertrag ab:
- Wenn der Vertrag unter 12 Monate läuft, wird die Bewilligung für diese Dauer ausgestellt.
- Bei einem unbefristeten oder langfristigen Vertrag (ab 12 Monate) ist sie meist 5 Jahre gültig.
Meldung nicht vergessen: Wer länger als drei Monate im Kalenderjahr einen Wochenaufenthalt hat, muss sich am Aufenthaltsort innerhalb von 14 Tagen anmelden. Und wenn du das wieder aufgibst: Auch dann bitte abmelden – ebenfalls innerhalb von 14 Tagen. Zuständig sind je nach Kanton unterschiedliche Behörden. Als EU-Bürger wirst du im Melderegister wie ein Schweizer erfasst.
Steuern als Wochenaufenthalter
Im Steuerrecht taucht der Begriff „Wochenaufenthalter“ so nicht auf. Man spricht stattdessen von einem „unechten Grenzgänger“. Und das hat Auswirkungen:
- Du bist mit der G-Bewilligung in der Schweiz beschränkt steuerpflichtig
- Dein Arbeitgeber führt direkt die Quellensteuer für dich ab
Und dann gibt’s da noch die berühmte 60-Tage-Regel – wichtig vor allem für Deutsche:
Wenn du aus beruflichen Gründen an mehr als 60 Arbeitstagen im Jahr nicht nach Deutschland heimkehrst (z. B. wegen Schichtarbeit, Einsätzen, langen Anfahrtswegen), bist du kein echter Grenzgänger mehr – und wirst komplett in der Schweiz besteuert.
Zur Einordnung:
- Echter Grenzgänger: Steuerpflicht in Deutschland, Schweiz darf aber 4,5 % Quellensteuer einbehalten
- Unechter Grenzgänger (also Wochenaufenthalter): Besteuert direkt in der Schweiz
Laut der Eidgenössischen Steuerverwaltung gilt übrigens auch dann noch eine „regelmäßige Rückkehr“, wenn du mindestens einmal pro Woche oder an fünf Tagen im Monat heimfährst.
| Aspekt | Echter Grenzgänger | Wochenaufenthalter (unechter Grenzgänger) |
| Besteuerungsrecht | Deutschland (mit 4,5 % CH-Quellensteuer) | Schweiz (volles Besteuerungsrecht) |
| Quellensteuer Schweiz | Pauschal 4,5 % vom Bruttolohn | Kantonale Quellensteuer: meist 8–16 % |
| Deutschland | Volle Steuerpflicht, aber Anrechnung der 4,5 % | Kein Steuerabzug, aber Progressionsvorbehalt |
| Sozialabgaben (CH) | Zählen steuermindernd fürs deutsche Finanzamt | Werden nicht in DE angerechnet |
| Homeoffice in Deutschland | Bis zu 49,9 % möglich, keine Rückstufung | Homeoffice-Tage werden in Deutschland steuerpflichtig |
Voraussetzungen, um als Wochenaufenthalter zu gelten
Um in der Schweiz offiziell als Wochenaufenthalter zu gelten – also jemand, der unter der Woche in der Schweiz arbeitet und lebt, aber den Lebensmittelpunkt im Ausland behält –, müssen alle der folgenden Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein.
Es reicht nicht, nur ein paar zu erfüllen – die Bedingungen gelten kumulativ:
- Fester Job in der Schweiz: Du brauchst ein aktives, unselbstständiges Arbeitsverhältnis bei einem Schweizer Arbeitgeber. Ein Werkvertrag oder ein Tagelohnjob reicht nicht. Die Beschäftigung muss klar geregelt und gemeldet sein.
- Hauptwohnsitz bleibt im Ausland: Dein Lebensmittelpunkt – also Wohnort, Familie, soziales Leben – bleibt z. B. in Deutschland. Du darfst deinen Wohnsitz nicht in die Schweiz verlegen. Das ist entscheidend für die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Einordnung.
- Übernachtungsmöglichkeit in der Schweiz: Du brauchst eine Unterkunft am Arbeitsort – egal ob Zimmer, Wohnung oder Pendlerunterkunft. Wichtig ist: Du schläfst unter der Woche regelmäßig in der Schweiz. Hotels zählen nur, wenn du sie über einen längeren Zeitraum nachweislich regelmäßig nutzt.
- Regelmäßige Rückkehr an den Wohnsitz: Mindestens einmal pro Woche musst du an deinen ausländischen Hauptwohnsitz zurückkehren. Es geht hier nicht nur um Theorie – du musst das bei Bedarf auch belegen können (z. B. mit Tankquittungen, Fahrkarten, Kalender).
- Tägliche Rückkehr ist unzumutbar: Wenn du mehr als 100 km einfachen Arbeitsweg hast oder mehr als 1,5 Stunden pro Strecke brauchst (mit öffentlichen Verkehrsmitteln), gilt die tägliche Rückkehr als unzumutbar. Dann darfst du offiziell unter der Woche in der Schweiz bleiben – und bist formal Wochenaufenthalter.
Wichtig: Wenn du mehr als 60 Tage pro Jahr nicht an deinen Hauptwohnsitz zurückkehrst (z. B. wegen Schichtarbeit oder Krankheit), kann dir der Status als Grenzgänger entzogen werden. Dann wirst du voll in der Schweiz steuerpflichtig – und das ist finanziell ein echter Unterschied.
Mehr zur 60-Tage-Regelung erfährt du in diesem Beitrag.
Homeoffice als Wochenaufenthalter
Wer als Wochenaufenthalter in der Schweiz arbeitet und regelmäßig an seinen Wohnsitz in Deutschland zurückkehrt, hat seit der Pandemie plötzlich ganz neue Spielregeln im Alltag.
Homeoffice ist inzwischen Standard – aber steuerlich und sozialversicherungsrechtlich kann’s schnell kompliziert werden. Gerade wenn du nicht jeden Tag in die Schweiz fährst, sondern teils von daheim arbeitest, ist es wichtig, ganz genau zu wissen, wie viel Homeoffice erlaubt ist, bevor dein Wochenaufenthalter-Status kippt.
Bis zu 49,9 % Homeoffice sind kein Problem
Aktuell gilt: Du darfst als Wochenaufenthalter bis zu 49,9 % deiner Arbeitszeit im Homeoffice in Deutschland verbringen. Wichtig ist: Dein Arbeitgeber muss seinen Sitz in der Schweiz haben, und du arbeitest remote über digitale Tools – also kein Außendienst, keine Kundenbesuche, keine zweite Tätigkeit im Wohnsitzland. Sobald du die 50 %-Marke überschreitest, ändert sich alles:
- Du verlierst deinen Wochenaufenthalter-Status.
- Du wirst in Deutschland voll steuer- und sozialversicherungspflichtig.
- Die Schweiz zieht sich komplett zurück – dein Einkommen wird dann in Deutschland voll angerechnet.
Solange du wöchentlich (oder mindestens regelmäßig) an deinen deutschen Hauptwohnsitz zurückkehrst, bleibst du im System des echten Grenzgängers oder Wochenaufenthalters. Die Homeoffice-Tage zählen dabei nicht automatisch als Nichtrückkehrtage – aber du musst unbedingt unter der 60-Tage-Grenze bleiben, sonst rutscht du steuerlich in den Bereich der unechten Grenzgänger, und dann wird’s teuer.
Solange du unter 50 % Homeoffice bleibst, zahlst du weiterhin ganz normal in die Schweizer Sozialkassen ein:
| Bereich | Beitragspflicht |
| AHV/IV/ALV (Rente, Invalidität, Arbeitslosigkeit) | Arbeitnehmer & Arbeitgeber: je 5,125 % bzw. 2,2 % |
| Unfallversicherung | Vom Arbeitgeber getragen |
| Pensionskasse (BVG) | Obligatorisch ab 21.330 CHF/Jahr Einkommen |
Sobald du mehr als 50 % Homeoffice aus Deutschland machst, springt die Sozialversicherungspflicht nach Deutschland. Dann musst du dich dort gesetzlich oder privat versichern – und die bereits gezahlten AHV-Beiträge aus der Schweiz werden nicht angerechnet. Es kann also sogar zur Doppelversicherung kommen.
Politische Rechte: Wo darfst du als Wochenaufenthalter wählen gehen?
Deine politischen Rechte (z. B. wählen und abstimmen) übst du nur im Heimatort aus – also da, wo dein Lebensmittelpunkt ist. Auch statistisch wirst du dort gezählt, nicht in der Gemeinde, in der du unter der Woche wohnst. Das führt übrigens gerade in Städten wie Zürich oft zu statistischen Verzerrungen, weil dort viele Wochenaufenthalter leben, die in der Bevölkerungszahl aber nicht auftauchen.
Sozialversicherung und Krankenversicherung
Wenn du als Wochenaufenthalter in der Schweiz arbeitest, bist du grundsätzlich sozialversicherungspflichtig in der Schweiz. Das heißt: Deine Beiträge gehen ans Schweizer System – genau wie bei regulären Grenzgängern mit G-Bewilligung.
Was genau zahlst du ein?
- AHV/IV (also Alters- und Hinterlassenenversicherung): je 5,125 % vom Lohn – halb du, halb dein Arbeitgeber
- ALV (Arbeitslosenversicherung): 2,2 % – auch wieder je zur Hälfte
- Unfallversicherung: Berufsunfälle übernimmt komplett dein Arbeitgeber, für alles andere (z. B. Freizeitunfall) gilt: hängt vom Job und Kanton ab
- BVG/Pensionskasse: Pflicht ab ca. 21.330 CHF Jahreseinkommen, Beitrag je nach Kasse 7–18 % vom sogenannten koordinierten Lohn
Krankenversicherung
Du kannst entscheiden: Willst du in der Schweiz versichert sein (nach KVG) oder in Deutschland bleiben (GKV oder PKV)? Dieses sogenannte Optionsrecht musst du aber aktiv innerhalb von 3 Monaten nach Arbeitsbeginn beantragen – sonst rutschst du automatisch ins Schweizer System.
- KVG-Versicherung in der Schweiz: ca. 300–800 CHF im Monat – unabhängig vom Einkommen, aber je nach Alter, Wohnkanton und Franchise
- Befreiung und Versicherung in DE: möglich mit Antrag + Nachweis deiner deutschen Krankenkasse und G-Bewilligung – aber: diese Entscheidung ist bindend für die gesamte Dauer deiner Tätigkeit in der Schweiz
Achtung bei Homeoffice und Rückkehrtagen
- Wer mehr als 25 % seiner Arbeitszeit im Homeoffice in Deutschland verbringt, fällt nicht mehr unter die Schweizer Sozialversicherung, sondern wieder unter die deutsche – das ist dann das sogenannte Wohnortprinzip.
- Wer mehr als 60 Tage pro Jahr nicht an den Wohnsitz zurückkehrt, verliert den Status als Grenzgänger – steuerlich und teilweise auch versicherungstechnisch.
Deine mitversicherten Familienangehörigen (z. B. Ehepartner, Kinder) kannst du entweder in Deutschland über die Familienversicherung laufen lassen – oder separat in der Schweiz versichern (kostet dann natürlich extra).
Wochenaufenthalter Schweiz: Nur wer gut informiert ist, spart Zeit, Geld und Nerven
Wochenaufenthalter zu sein, kann eine richtig sinnvolle Lösung sein – gerade, wenn der tägliche Arbeitsweg einfach zu lang oder zu anstrengend ist. Aber: Die Sache hat’s in sich. Rechtlich, steuerlich, organisatorisch – es gibt viele Fallstricke. Und seit der Öffnung des Schweizer Arbeitsmarkts für EU-Bürger 2007 betrifft das immer mehr Menschen.
Wichtig ist: Wer seinen Status korrekt klären will (echter oder unechter Grenzgänger?), sollte sich frühzeitig informieren – oder sich beraten lassen. Denn gerade in Sachen Steuer, Sozialversicherung und Meldepflichten kann ein kleiner Fehler schnell teuer werden.







