Mutterschutz als Grenzgänger in der Schweiz: Was musst du beachten?
Alles, was du zum Mutterschutz und Mutterschaftsgeld in der Schweiz wissen musst.
Wenn du in der Schweiz arbeitest und in Deutschland wohnst, gelten beim Mutterschutz andere Regeln als in Deutschland. Viele Grenzgängerinnen sind überrascht, dass das deutsche Mutterschaftsgeld für sie nicht greift – zuständig ist die Schweiz.
Wer dort angestellt ist, fällt unter das Schweizer Arbeitsrecht und bezieht die Leistungen über die AHV. Entscheidend ist, dass du weißt, welche Fristen gelten, wer die Zahlungen übernimmt und was du nachweisen musst.
In diesem Beitrag

Wie lange hat man Mutterschaftsurlaub in der Schweiz?
Wenn du als Grenzgängerin in der Schweiz arbeitest, gelten für dich die Schweizer Regeln zum Mutterschutz.
Der größte Unterschied zu Deutschland: Der Mutterschaftsurlaub beginnt nicht vor der Geburt, sondern erst am Tag der Geburt des Kindes. Ab diesem Zeitpunkt stehen dir 14 Wochen bezahlter Mutterschaftsurlaub zu – also 98 Tage, finanziert über die schweizerische Erwerbsersatzordnung (EO).
Zusätzlich hast du die Möglichkeit, den Mutterschaftsurlaub um weitere 14 Tage zu verlängern. Dieser Zeitraum ist unbezahlt, der Arbeitgeber muss dir den Urlaub aber gewähren. Damit kommst du insgesamt auf 16 Wochen, davon 14 bezahlt, 2 unbezahlt.
Besondere Regelungen bei Krankenhausaufenthalten
Es gibt außerdem eine Sonderregelung, wenn dein Kind nach der Geburt länger als 14 Tage im Krankenhaus bleiben muss. In diesem Fall verlängert sich dein Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung automatisch um die Anzahl der zusätzlichen Spitaltage. Maximal sind 56 zusätzliche Tage möglich.
So kann sich der Mutterschaftsurlaub im Extremfall auf bis zu 154 Tage mit Lohnersatz verlängern – das ist eine spürbare Entlastung für Eltern, deren Kinder nach der Geburt medizinisch versorgt werden müssen.
Diese Regelung gilt unabhängig vom Wohnsitz – wichtig ist, dass dein Arbeitsort in der Schweiz liegt und du dort sozialversicherungspflichtig beschäftigt bist. Der Anspruch besteht auch dann, wenn du in Deutschland wohnst und täglich pendelst.
Wie hoch ist das Mutterschaftsgeld als Grenzgänger in der Schweiz?
Wenn du als Grenzgängerin in der Schweiz angestellt bist, hast du Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung nach Schweizer Recht – unabhängig davon, dass du in Deutschland wohnst. Die Regelung gilt für 14 Wochen ab dem Tag der Geburt und wird über die Schweizer Erwerbsersatzordnung (EO) abgewickelt.
Du erhältst 80 % deines durchschnittlichen Bruttolohns, basierend auf dem Einkommen unmittelbar vor der Geburt. Wichtig: Die Leistung ist gedeckelt auf 220 CHF pro Tag. Bei höheren Gehältern wird diese Obergrenze schnell erreicht, was bedeutet, dass du unter den vollen 80 % landest.
| Monatseinkommen brutto | 80 % Monatsanspruch | Tagesanspruch (bei 30 Tagen) | Auszahlung pro Tag (max. 220 CHF) |
|---|---|---|---|
| 4.500 CHF | 3.600 CHF | 120 CHF | 120 CHF |
| 6.000 CHF | 4.800 CHF | 160 CHF | 160 CHF |
| 8.500 CHF | 6.800 CHF | 226 CHF | 220 CHF (gedeckelt) |
| 10.000 CHF | 8.000 CHF | 266 CHF | 220 CHF (gedeckelt) |
Bezahlt wird für maximal 98 Tage (14 Wochen).
Wenn du früher wieder arbeitest, endet der Anspruch am Tag des Wiedereinstiegs. Die Auszahlung erfolgt durch die zuständige Ausgleichskasse, nicht über den Arbeitgeber.
Die Mutterschaftsentschädigung in der Schweiz fällt deutlich niedriger aus als in Deutschland, vor allem bei höheren Einkommen. Der gedeckelte Tageshöchstsatz von 220 CHF begrenzt den Lohnersatz spürbar. Wer in Deutschland den Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach deutschem Recht verliert (weil der Job in der Schweiz liegt), sollte das bei der Familienplanung frühzeitig einbeziehen.
Vergleich: Mutterschaftsgeld in der Schweiz vs. Deutschland
| Schweiz (Grenzgängerin) | Deutschland | |
|---|---|---|
| Beginn Mutterschutz | Ab Tag der Geburt | 6 Wochen vor Geburt |
| Dauer | 14 Wochen (max. 98 Tage) | 6 Wochen vor + 8 Wochen nach Geburt (insgesamt 14 Wochen) |
| Zahlung | 80 % Bruttolohn | Mutterschaftsgeld + AG-Zuschuss (meist 100 % netto) |
| Maximale Tagesleistung | 220 CHF | Kein offizielles Limit |
| Auszahlung durch | Schweizer Ausgleichskasse | Krankenkasse + Arbeitgeber |
| Wohnsitz erforderlich | In EU/EFTA | In Deutschland |
Welche Voraussetzungen muss ich für Mutterschaftsgeld in der Schweiz erfüllen?
Als Grenzgängerin mit Job in der Schweiz und Wohnsitz in Deutschland bekommst du deine Mutterschaftsleistungen nach Schweizer Recht – das bringt einige Vorteile, aber auch ein paar Besonderheiten mit sich. Die Voraussetzungen sind klar geregelt, es gibt aber Sonderfälle, die oft übersehen werden. Wichtig ist, dass du deinen Anspruch frühzeitig prüfst, denn nicht alles läuft automatisch.
Du musst in den neun Monaten vor der Geburt durchgängig AHV-versichert gewesen sein. Das ist in der Regel der Fall, wenn du die ganze Zeit über in der Schweiz gearbeitet hast – egal ob Vollzeit, Teilzeit oder mit kleinem Pensum. Auch Versicherungszeiten in Deutschland oder anderen EU/EFTA-Staaten zählen mit.
Mindestens fünf Monate davon musst du erwerbstätig gewesen sein. Ob angestellt, selbstständig oder im Familienbetrieb – das wird alles anerkannt. Zum Zeitpunkt der Geburt musst du aktiv beschäftigt sein oder ein Einkommen beziehen, das auf einer vorherigen Erwerbstätigkeit basiert.
Sonderfälle bei Mutterschutz
Es gibt auch Sonderfälle, in denen du Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung hast, obwohl du nicht mehr im Job bist. Zum Beispiel:
- Wenn du Arbeitslosentaggeld bekommst
- Wenn du Krankentaggeld oder Unfalltaggeld beziehst (aus einer früheren Anstellung heraus)
- Wenn du theoretisch Anspruch auf Arbeitslosengeld hättest, diesen aber nicht geltend machst
Wichtig ist, dass diese Leistungen auf einem früheren Erwerb basieren. Ohne Erwerbseinkommen – z. B. bei reiner Hausfrauentätigkeit – besteht kein Anspruch.
Besonderheiten für deutsche Grenzgängerinnen
Wenn du in der Schweiz arbeitest, aber in Deutschland krankenversichert bist, gelten bei der Berechnung von Entgeltersatzleistungen besondere Regeln. Seit 2024 wird bei der Ermittlung von Mutterschafts- oder Krankengeld ein fiktiver Steuerabzug berücksichtigt. Auch wenn du dein Gehalt in der Schweiz bekommst und dort keine deutsche Steuer zahlst, wird so gerechnet, als würdest du in Deutschland versteuert.
Das kann dazu führen, dass du weniger bekommst, als deinem tatsächlichen Netto entspricht. Seit Anfang 2024 brauchst du dafür aber keinen extra Antrag mehr stellen – das Verfahren wurde vereinfacht und läuft automatisch über die Krankenkassen.
Elternzeit und Elterngeld als Grenzgänger in der Schweiz
Elternzeit und Elterngeld funktionieren für Grenzgänger anders als bei Arbeitnehmern mit deutschem Arbeitgeber.
Wer in der Schweiz arbeitet und in Deutschland wohnt, fällt arbeitsrechtlich unter Schweizer Regeln – sozialrechtlich aber auch unter das deutsche Elterngeldgesetz. Das bringt Chancen, aber auch viele Stolperfallen.
Wer Elternzeit nehmen oder Elterngeld beantragen will, muss genau wissen, wie die beiden Systeme zusammenspielen und wo Lücken entstehen.
Kein gesetzlicher Anspruch auf Elternzeit in der Schweiz
In der Schweiz gibt es keine Elternzeit, wie sie in Deutschland geregelt ist.
Du hast nach der Geburt deines Kindes 14 Wochen Mutterschutz (als Mutter) bzw. zwei Wochen Vaterschaftsurlaub – das war’s. Danach gilt wieder volle Arbeitspflicht. Wenn du länger zu Hause bleiben willst, brauchst du eine individuelle Vereinbarung mit deinem Arbeitgeber. Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf unbezahlte Freistellung, selbst wenn du in Deutschland Elterngeld bekommst.
Viele Grenzgängerinnen müssen deshalb ihren Job kündigen oder einen Aufhebungsvertrag mit Wiedereinstellungszusage unterschreiben, wenn sie in Deutschland Elternzeit nehmen wollen. Ob dein Arbeitgeber das mitmacht, hängt stark von Branche, Personalpolitik und Betriebsgröße ab.
Anspruch auf Elterngeld in Deutschland
Das deutsche Elterngeld steht dir zu, wenn du in Deutschland wohnst und dein Kind dort betreust – auch wenn du in der Schweiz arbeitest. Die Voraussetzungen:
- Wohnsitz in Deutschland
- Kind lebt bei dir
- Du arbeitest nach der Geburt nicht mehr als 30 Stunden pro Woche
- Dein Einkommen bleibt unter der jeweiligen Grenze (250.000 € als Alleinerziehende oder 500.000 € als Paar)
Das Elterngeld beträgt 65–67 % deines durchschnittlichen Nettoeinkommens, maximal 1.800 € pro Monat. Für die Berechnung wird dein Lohn aus der Schweiz herangezogen – umgerechnet in Euro, und mit einem fiktiven Steuerabzug, der seit 2024 automatisch berücksichtigt wird. So will man verhindern, dass es zu steuerlichen Vorteilen durch Doppelregelungen kommt.
Wichtige Regelungen im Überblick
| Schweiz | Deutschland | |
|---|---|---|
| Elternzeit | nicht gesetzlich geregelt | 3 Jahre möglich, gesetzlicher Anspruch |
| Elterngeld | nicht vorgesehen | bis zu 1.800 € pro Monat, max. 14 Monate |
| Freistellung | nur per Absprache mit Arbeitgeber | rechtlich gesichert |
| Kündigungsschutz | endet mit Mutterschutz | während Elternzeit gesetzlich geschützt |
| Berechnung Einkommen | nicht relevant | auf Basis CH-Nettoeinkommen, umgerechnet in € |
| Kombinierbarkeit | CH-Taggelder werden angerechnet, sonst volle Leistung | nur Elterngeld |
Antrag und Unterlagen
Den Elterngeldantrag stellst du bei der deutschen Elterngeldstelle an deinem Wohnort. Du brauchst:
- Geburtsurkunde des Kindes
- Nachweis über Wohnsitz in Deutschland
- Schweizer Lohnabrechnungen (12 Monate vor Geburt)
- Nachweis über Mutterschaftsentschädigung aus der Schweiz
Die Bearbeitung dauert im Schnitt 6–8 Wochen, rückwirkend kannst du bis zu drei Monate nach Geburt beantragen.
Habe ich als Grenzgänger Anspruch auf Kindergeld?
Als Grenzgänger hast du grundsätzlich Anspruch auf Familienleistungen – entweder auf Kindergeld aus Deutschland oder auf die Kinderzulage aus der Schweiz. Welche Leistung du bekommst (und in welcher Höhe), hängt davon ab, wo die Eltern arbeiten und sozialversichert sind.
Die Zuständigkeit richtet sich nach EU-Koordinierungsrecht:
- Arbeitest du als einziger Elternteil in der Schweiz, bekommst du die Kinderzulage aus der Schweiz.
- Arbeiten beide Eltern in der Schweiz, wird ausschließlich die Schweizer Zulage gezahlt.
- Arbeitet ein Elternteil in Deutschland (sozialversicherungspflichtig), ist Deutschland vorrangig zuständig – dann bekommst du Kindergeld aus Deutschland und ggf. einen Differenzbetrag aus der Schweiz (wenn die Schweizer Zulage höher ist).
- Ist dein Partner nicht erwerbstätig, bekommst du als Grenzgänger ebenfalls die Schweizer Zulage.
Wie hoch sind die Leistungen?
| Land | Betrag pro Kind/Monat | Besonderheiten |
|---|---|---|
| Schweiz | 200–215 CHF (je nach Kanton) | Für Kinder in Ausbildung: bis zu 268 CHF |
| Deutschland | 250 € | Einheitlich ab dem ersten Kind (Stand 2024) |
Wenn das deutsche Kindergeld höher ist als die Schweizer Zulage, kannst du in Deutschland die Differenz beantragen.
Beispiel:
- Schweizer Zulage: 215 CHF ≈ 220 €
- Deutsches Kindergeld: 250 €
- Differenz: 30 €
Diese 30 € bekommst du von der deutschen Familienkasse zusätzlich.
Andersherum gilt: Ist die Schweizer Zulage höher als das deutsche Kindergeld (was in Einzelfällen vorkommt), zahlst du keine Differenz zurück – du bekommst einfach nur die höhere Leistung aus der Schweiz.
Als Grenzgänger hast du Anspruch – aber nicht doppelt, sondern nach Priorität und Ergänzung. Je nachdem, wo du und dein Partner arbeiten, bekommst du entweder Kindergeld aus Deutschland, Kinderzulage aus der Schweiz oder eine Kombination aus beidem (über das Differenzkindergeld). Damit alles sauber läuft, lohnt es sich, das frühzeitig zu klären und regelmäßig zu prüfen
Fazit: Lass dich im Zweifel beraten
Wenn du in der Schweiz arbeitest und in Deutschland wohnst, gelten für dich beim Mutterschutz die Schweizer Regeln – und die unterscheiden sich spürbar vom deutschen System.
Du hast Anspruch auf 14 Wochen Mutterschaftsentschädigung ab dem Tag der Geburt, mit 80 % deines Lohns – aber gedeckelt auf 220 CHF pro Tag. Eine gesetzliche Elternzeit gibt es in der Schweiz nicht. Wer länger zu Hause bleiben will, muss individuell mit dem Arbeitgeber verhandeln oder kündigen, um deutsches Elterngeld nutzen zu können.
Die Leistungen sind solide, aber nicht so umfangreich wie in Deutschland.
Deshalb ist gute Vorbereitung entscheidend, gerade wenn du mehr als nur den gesetzlichen Mindestschutz willst. Auch Kombinationen mit dem deutschen Elterngeld sind möglich – aber nur, wenn du alle Fristen einhältst und deine Unterlagen vollständig sind.
Checkliste: Mutterschutz & Mutterschaftsgeld als Grenzgänger
- Mindestens 9 Monate AHV-versichert vor Geburt
- Mindestens 5 Monate davon erwerbstätig
- Am Tag der Geburt im aktiven Arbeitsverhältnis oder taggeldberechtigt
- Mutterschaftsentschädigung: 80 % vom Lohn, max. 220 CHF/Tag
- Dauer: 14 Wochen ab Geburt, Verlängerung um 14 Tage möglich (unbezahlt)
- Verlängerung bei Klinikaufenthalt des Kindes: bis zu 56 zusätzliche Tage
- Kein gesetzlicher Anspruch auf Elternzeit – individuelle Lösung nötig
- Elterngeld aus Deutschland möglich (Wohnsitz, Arbeitszeit max. 30 Std./Woche)
- Elterngeldantrag: spätestens 3 Monate nach Geburt stellen
- Nachweise bereithalten: Lohnabrechnungen, Wohnsitz, AHV-Bescheinigungen
Mein Rat: Sobald die Schwangerschaft bekannt ist, klär deinen Status mit deiner Schweizer Krankenkasse, dem Arbeitgeber und – wenn du Elterngeld nutzen willst – auch mit der Elterngeldstelle in Deutschland. Je früher du planst, desto leichter lassen sich Mutterschutz, Elterngeld und Berufseinstieg sauber aufeinander abstimmen
FAQ: Mutterschutz und Mutterschaftsgeld als Grenzgänger
In der Schweiz beginnt der Mutterschaftsurlaub am Tag der Geburt und dauert 14 Wochen, also 98 Tage. Diese Zeit ist gesetzlich geschützt und wird über die Erwerbsersatzordnung (EO) bezahlt. Du bekommst in dieser Zeit Mutterschaftsentschädigung – aber nur, wenn du alle Voraussetzungen erfüllst (mind. 9 Monate AHV-versichert, 5 Monate erwerbstätig, zum Zeitpunkt der Geburt beruflich aktiv).
Es gibt die Möglichkeit, den Mutterschaftsurlaub um weitere 14 Tage zu verlängern – diese zwei Wochen sind aber unbezahlt. Wenn dein Kind nach der Geburt länger als 14 Tage im Krankenhaus bleibt, kannst du bis zu 56 zusätzliche Tage bezahlt bekommen. Das heißt: Im Extremfall sind bis zu 154 Tage Mutterschaftsurlaub mit Lohnersatz drin – aber nur bei entsprechender ärztlicher Bestätigung.
Ja, aber nur aus Deutschland, nicht aus der Schweiz. Die Schweiz kennt keine gesetzlich geregelte Elternzeit und zahlt auch kein Elterngeld. Wenn du aber in Deutschland wohnst, dein Kind selbst betreust und nach der Geburt maximal 30 Stunden pro Woche arbeitest, hast du Anspruch auf deutsches Elterngeld – selbst wenn dein Arbeitgeber in der Schweiz sitzt.
Der Antrag läuft über die Elterngeldstelle am Wohnort. Du bekommst 65–67 % deines Nettoeinkommens (max. 1.800 € pro Monat), berechnet aus dem Jahr vor der Geburt. Dein Einkommen in der Schweiz wird dabei umgerechnet und steuerlich fiktiv angepasst – seit 2024 automatisch, ohne extra Antrag. Wichtig ist: Du brauchst eine saubere Regelung mit deinem Arbeitgeber, weil es in der Schweiz keinen gesetzlichen Anspruch auf Elternzeit gibt.
Du bekommst 80 % deines Bruttolohns, aber maximal 220 CHF pro Tag. Die Zahlung läuft über deine Ausgleichskasse und gilt für 14 Wochen nach der Geburt. Wenn du früher wieder arbeitest, endet die Auszahlung am ersten Arbeitstag.
Der Höchstsatz ist bei gut bezahlten Jobs schnell erreicht – wenn du z. B. mehr als ca. 8.500 CHF brutto pro Monat verdienst, bekommst du nicht die vollen 80 %, sondern nur die 220 CHF/Tag.
Die Mutterschaftsentschädigung ist steuerpflichtig in der Schweiz (4,5 % Quellensteuer), zählt aber nicht zum steuerpflichtigen Einkommen in Deutschland – wird dort aber über den Progressionsvorbehalt berücksichtigt.






